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Findok · Richtlinien

VB-0231

1. Begriffsbestimmungen

überholte Fassung (bis 02.07.2024)RichtlinieBMF-010311/0026-IV/8/2016gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der VB-0231

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 02.07.2024.

Wortlaut laut Findok

1. Begriffsbestimmungen 1.1. Anwendungsbereich des § 12a Abs. 5 des Tierseuchengesetzes (1) Dem § 12a Abs. 5 des Tierseuchengesetzes unterliegt 1.die Einfuhr (Abschnitt 1.2.) und die Durchfuhr (Abschnitt 1.3.) von Erregern von Tierkrankheiten (KN-Codes 3002 90 50 und 3002 90 90) aus Drittländern sowie 2.das Verbringen (Abschnitt 1.4.) von Erregern von Tierkrankheiten (KN-Codes 3002 90 50 und 3002 90 90) aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union. 1.2. Einfuhrbeschränkungen (1) Im Sinne des § 12a Abs. 5 des Tierseuchengesetzes ist unter Einfuhr die Verbringung von Waren aus Drittländern nach Österreich zu verstehen. Die Einfuhrbeschränkungen sind daher unabhängig von der Art des beantragten Zollverfahrens zu beachten. (2) Die Einfuhr (Abs. 1) der nachstehend angeführten Waren nach Österreich bedarf einer Bewilligung des Bundesministeriums für Gesundheit (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7100"): Warenkatalog: | KN-Code | Warenbezeichnung | ex ex | 3002 90 50 und 3002 90 90 | Erreger (Antigene) von Tierkrankheiten (3) Bei den angeführten KN-Codes ist die Nichterfassung von den Beschränkungen bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7119" anzugeben. 1.3. Durchfuhrbeschränkungen (1) Unter Durchfuhr ist die Verbringung von Waren aus einem Drittland über österreichisches Bundesgebiet in ein Drittland oder in einen anderen EU-Mitgliedstaat zu verstehen, wenn und solange die Waren im Versandverfahren befördert werden oder sich im Lagerverfahren befinden. (2) Die Durchfuhr (Abs. 1) der nachstehend angeführten Waren durch Österreich bedarf einer Bewilligung des Bundesministeriums für Gesundheit (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7100"): Warenkatalog: | KN-Code | Warenbezeichnung | ex ex | 3002 90 50 und 3002 90 90 | Erreger (Antigene) von Tierkrankheiten (3) Bei den angeführten KN-Codes ist die Nichterfassung von den Beschränkungen bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7119" anzugeben. 1.4. Innergemeinschaftlicher VerkehrWarenverkehr innerhalb der Union (1) Die Beschränkungen des § 12a Abs. 5 des Tierseuchengesetzes gelten auch für das Verbringen von Waren aus anderen EU-Mitgliedstaaten, und zwar unabhängig davon, ob die Waren in Österreich verbleiben oder in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht oder in ein Drittland ausgeführt werden sollen. (2) Das Verbringen (Abs. 1) der nachstehend angeführten Waren aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Österreich ist nur zulässig, wenn eine Bewilligung des Bundesministeriums für Gesundheit mitgeführt wird: Warenkatalog: | KN-Code | Warenbezeichnung | ex ex | 3002 90 50 und 3002 90 90 | Erreger (Antigene) von Tierkrankheiten  

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0026-IV/8/2016
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0003-IV/8/2008
Stammnummer
32981
Enthalten in Fassung
3 (geltend: 4)
Gültig
01.05.2016 bis 02.07.2024
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF