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Findok · Richtlinien

VB-0231

0. Einführung

geltende FassungRichtlinie2024-0.488.672gilt ab 03.07.2024

Inhaltsverzeichnis der VB-0231

Wortlaut laut Findok

0. Einführung 0.1. Rechtsgrundlage (1) Die Rechtsgrundlage für die von den Zollämternvom Zollamt Österreich anlässlich der Einfuhr und der Durchfuhr - in der Ausfuhr bestehen keine Beschränkungen - von Erregern von Tierkrankheiten anzuwendenden Beschränkungen ist der § 30 Abs. 6 des § 12a Abs. 5 des Gesetzes betreffend die Abwehr und Tilgung von TierseuchenBundesgesetzes zur Durchführung des europäischen Tiergesundheitsrechts, zur Abwehr und Bekämpfung von Tierseuchen sowie zur Überwachung, Erhaltung und Verbesserung der Tiergesundheit (Tiergesundheitsgesetz 2024Tierseuchengesetz - TGG 2024), RGBlBGBl. I Nr. 17753/19092024. (2) Die Beschränkungen des § 30 § 12a Abs. 5 des TierseuchengesetzesAbs. 6 des Tiergesundheitsgesetzes gelten auch für das Verbringen von Erregern von Tierkrankheiten im Warenverkehr innerhalb der Union.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.488.672
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0003-IV/8/2008
Stammnummer
32981
Enthalten in Fassung
4 (geltend: 4)
Gültig
03.07.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF