Findok · Richtlinien
VB-0231
0. Einführung
geltende FassungRichtlinie2024-0.488.672gilt ab 03.07.2024
Inhaltsverzeichnis der VB-0231
Wortlaut laut Findok
0. Einführung
0.1. Rechtsgrundlage
(1) Die Rechtsgrundlage für die von den Zollämternvom Zollamt Österreich anlässlich der Einfuhr und der Durchfuhr - in der Ausfuhr bestehen keine Beschränkungen - von Erregern von Tierkrankheiten anzuwendenden Beschränkungen ist der § 30 Abs. 6 des § 12a Abs. 5 des Gesetzes betreffend die Abwehr und Tilgung von TierseuchenBundesgesetzes zur Durchführung des europäischen Tiergesundheitsrechts, zur Abwehr und Bekämpfung von Tierseuchen sowie zur Überwachung, Erhaltung und Verbesserung der Tiergesundheit (Tiergesundheitsgesetz 2024Tierseuchengesetz - TGG 2024), RGBlBGBl. I Nr. 17753/19092024.
(2) Die Beschränkungen des § 30 § 12a Abs. 5 des TierseuchengesetzesAbs. 6 des Tiergesundheitsgesetzes gelten auch für das Verbringen von Erregern von Tierkrankheiten im Warenverkehr innerhalb der Union.
Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 6 TGG 2024, Tiergesundheitsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 53/2024
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.488.672
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0003-IV/8/2008
- Stammnummer
- 32981
- Enthalten in Fassung
- 4 (geltend: 4)
- Gültig
- 03.07.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF