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Findok · Richtlinien

VB-0231

0. Einführung

überholte Fassung (bis 02.07.2024)RichtlinieBMF-010311/0026-IV/8/2016gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der VB-0231

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 02.07.2024.

Wortlaut laut Findok

0. Einführung 0.1. Rechtsgrundlage (1) Die Rechtsgrundlage für die von den Zollämtern anlässlich der Einfuhr und der Durchfuhr - in der Ausfuhr bestehen keine Beschränkungen - von Erregern von Tierkrankheiten anzuwendenden Beschränkungen ist der § 12a Abs. 5 des Gesetzes betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz), RGBl. Nr. 177/1909. (2) Die Beschränkungen des § 12a Abs. 5 des Tierseuchengesetzes gelten auch für das Verbringen von Erregern von Tierkrankheiten im innergemeinschaftlichen VerkehrWarenverkehr innerhalb der Union.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0026-IV/8/2016
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0003-IV/8/2008
Stammnummer
32981
Enthalten in Fassung
3 (geltend: 4)
Gültig
01.05.2016 bis 02.07.2024
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF