Findok · Richtlinien
VB-0231
0. Einführung
überholte Fassung (bis 02.07.2024)RichtlinieBMF-010311/0026-IV/8/2016gilt ab 01.05.2016
Inhaltsverzeichnis der VB-0231
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 02.07.2024.
Wortlaut laut Findok
0. Einführung
0.1. Rechtsgrundlage
(1) Die Rechtsgrundlage für die von den Zollämtern anlässlich der Einfuhr und der Durchfuhr - in der Ausfuhr bestehen keine Beschränkungen - von Erregern von Tierkrankheiten anzuwendenden Beschränkungen ist der § 12a Abs. 5 des Gesetzes betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz), RGBl. Nr. 177/1909.
(2) Die Beschränkungen des § 12a Abs. 5 des Tierseuchengesetzes gelten auch für das Verbringen von Erregern von Tierkrankheiten im innergemeinschaftlichen VerkehrWarenverkehr innerhalb der Union.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0026-IV/8/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0003-IV/8/2008
- Stammnummer
- 32981
- Enthalten in Fassung
- 3 (geltend: 4)
- Gültig
- 01.05.2016 bis 02.07.2024
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF