Findok · Richtlinien
VB-0231
2. Verfahren
geltende FassungRichtlinie2024-0.488.672gilt ab 03.07.2024
Inhaltsverzeichnis der VB-0231
Wortlaut laut Findok
2. Verfahren
2.1. Zollabfertigung
(1) Die für die Einfuhr oder die Durchfuhr notwendige Bewilligung des BundesministeriumsBundesamtes für Gesundheit Verbrauchergesundheit (BAVG) bildet eine erforderliche Unterlage für die Durchführung des Zollverfahrens gemäß Artikel 163 UZK und muss daher zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Die Daten der Bewilligung sind in der Zollanmeldung festzuhalten (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldungim elektronischen Abfertigungssystem "7100").
(2) Auf der Bewilligung, die immer auf eine bestimmte Sendung, eine bestimmte Menge, eine bestimmte Charge (siehe Abs. 3) oder einen bestimmten Wert lautet, ist die tatsächlich zur Abfertigung gelangende Menge (Charge) unter Festhaltung der Abfertigungsdaten amtlich zu bestätigen. Die Bewilligung ist, auch wenn sie erschöpft ist, dem Anmelder zurückzugeben.
(3) Auf die Übereinstimmung der zur Abfertigung gestellten Ware mit jener, die Gegenstand der vorgelegten Bewilligung ist, sowie auf die Einhaltung allfälliger Auflagen ist zu achten. Es ist daher erforderlich, zumindest stichprobenweise auch die Übereinstimmung der Chargenbezeichnung der jeweiligen Sendung mit der im Bewilligungsbescheid genehmigten Charge zu prüfen.
(4) Bei den in Abschnitt 1.2. und Abschnitt 1.3. angeführten KN-Codes ist die Nichterfassung von den Beschränkungen des § 12a30 Abs. 56 des TierseuchengesetzesTiergesundheitsgesetzes bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldungelektronischen Abfertigungssystem mit dem Dokumentenartencode "7119" anzugeben.
2.2. Mobile Kontrollorgane
(1) Die mobilen Kontrollorgane haben im Rahmen der Durchführung von Kontrollen nach § 22 Abs. 2 ZollR-DG auch an der Vollziehung des § 12a30 Abs. 56 des TierseuchengesetzesTiergesundheitsgesetzes mitzuwirken.
(2) Wird im Zuge einer mobilen Kontrolle eine bewilligungspflichtige Verbringung im Warenverkehr innerhalb der Union (siehe Abschnitt 1.4.) festgestellt, ist das Mitführen der erforderlichen Bewilligung sowie deren Übereinstimmung mit der Sendung bzw. die Einhaltung allfälliger Auflagen zu kontrollieren. Wird die Bewilligung nicht mitgeführt, ist nach Abschnitt 3. vorzugehen.
2.3. Zolltarif und Codierungen in e-zoll
(1) Die in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen für Tierimpfstoffe und Erreger von Tierkrankheiten sind im Zolltarif mit der Maßnahme "VB-0231 - Tierimpfstoffe und Erreger von Tierkrankheiten" (VuB-Code "0231") gekennzeichnet.
(2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zollim elektronischen Abfertigungssystem stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung:
Dokumentenarten
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Dokumenten-
artencode
(BESCH_ART_CODE)
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Beschreibung
(KURZ_BESCHR)
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Hinweise
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7100
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BewilligungBewilligung des Bundesamt für Verbrauchergesundheit (BAVG) des- Erregern von Tierkrankheiten BM für Gesundheit - Erregern von Tierkrankheiten
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Siehe Abschnitt 1.2., Abschnitt 1.3. und Abschnitt 2.1.
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7119
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Ausnahme - Ware von VuB 0231 (Erregern von Tierkrankheiten) nicht erfasst
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Codierung einer Nichterfassung von der Beschränkung (ex-Positionen) siehe Abschnitt 1.2. und Abschnitt 1.3.;
die Codierung einer Ausnahmeregelung kommt derzeit nicht in Betracht
2.4. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren
Für Bewilligungen zum Anschreibeverfahren bestehen keine besonderen Bewilligungsvoraussetzungen.
Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 6 TGG 2024, Tiergesundheitsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 53/2024
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.488.672
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0003-IV/8/2008
- Stammnummer
- 32981
- Enthalten in Fassung
- 4 (geltend: 4)
- Gültig
- 03.07.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF