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Findok · Richtlinien

VB-0231

2. Verfahren

überholte Fassung (bis 02.07.2024)RichtlinieBMF-010311/0026-IV/8/2016gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der VB-0231

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 02.07.2024.

Wortlaut laut Findok

2. Verfahren 2.1. Zollabfertigung (1) Die für die Einfuhr oder die Durchfuhr notwendige Bewilligung des Bundesministeriums für Gesundheit bildet bei der Zollabfertigung eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Artikel 62 Abs. 2 ZK. (2) Bei Fehlen dieser Bewilligung ist daher nach Art. 63 ZK und den hiezu ergangen Weisungen (Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen, VB-0100 Abschnitt 1.1.4.) vorzugehen. (31) Die für die Einfuhr oder die Durchfuhr notwendige Bewilligung des Bundesministeriums für Gesundheit bildet eine erforderliche Unterlage für die Durchführung des Zollverfahrens gemäß Artikel 163 UZK und muss daher zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Die Daten der vorgelegten Bewilligung sind in der Zollanmeldung festzuhalten (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7100"). (42) Auf der Bewilligung, die immer auf eine bestimmte Sendung, eine bestimmte Menge, eine bestimmte Charge (siehe Abs. 53) oder einen bestimmten Wert lautet, ist die tatsächlich zur Abfertigung gelangende Menge (Charge) unter Festhaltung der Abfertigungsdaten amtlich zu bestätigen. Die Bewilligung ist, auch wenn sie erschöpft ist, dem Anmelder zurückzugeben. (53) Auf die Übereinstimmung der zur Abfertigung gestellten Ware mit jener, die Gegenstand der vorgelegten Bewilligung ist, sowie auf die Einhaltung allfälliger Auflagen ist zu achten. Es ist daher erforderlich, zumindest stichprobenweise auch die Übereinstimmung der Chargenbezeichnung der jeweiligen Sendung mit der im Bewilligungsbescheid genehmigten Charge zu prüfen. (64) Bei den in Abschnitt 1.2. und Abschnitt 1.3. angeführten KN-Codes ist die Nichterfassung von den Beschränkungen des § 12a Abs. 5 des Tierseuchengesetzesbei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7119" anzugeben. 2.2. Mobile Kontrollorgane (1) Die mobilen Kontrollorgane haben im Rahmen der Durchführung von Kontrollen nach § 22 Abs. 2 ZollR-DG auch an der Vollziehung des § 12a Abs. 5 des Tierseuchengesetzes mitzuwirken. (2) Wird im Zuge einer mobilen Kontrolle eine bewilligungspflichtige innergemeinschaftliche Verbringung im Warenverkehr innerhalb der Union (siehe Abschnitt 1.4.) festgestellt, ist das Mitführen der erforderlichen Bewilligung sowie deren Übereinstimmung mit der Sendung bzw. die Einhaltung allfälliger Auflagen zu kontrollieren. Wird die Bewilligung nicht mitgeführt, ist nach Abschnitt 3 vorzugehen. 2.3. Zolltarif und Codierungen in e-zoll (1) Die in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen für Tierimpfstoffe und Erreger von Tierkrankheiten sind im Zolltarif mit der Maßnahme "VB-0231 - Tierimpfstoffe und Erreger von Tierkrankheiten" (VuB-Code "0231") gekennzeichnet. (2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung: Dokumentenarten | Dokumenten-artencode (BESCH_ART_CODE) | Beschreibung (KURZ_BESCHR) | Hinweise | 7100 | Bewilligung des BM für Gesundheit - Erregern von Tierkrankheiten | Siehe Abschnitt 1.2., Abschnitt 1.3. und Abschnitt 2.1. | 7119 | Ausnahme - Ware von VuB 0231 (Erregern von Tierkrankheiten) nicht erfasst | Codierung einer Nichterfassung von der Beschränkung (ex-Positionen) siehe Abschnitt 1.2. und Abschnitt 1.3.; die Codierung einer Ausnahmeregelung kommt derzeit nicht in Betracht 2.4. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren Für Bewilligungen zum Anschreibeverfahren bestehen keine besonderen Bewilligungsvoraussetzungen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0026-IV/8/2016
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0003-IV/8/2008
Stammnummer
32981
Enthalten in Fassung
3 (geltend: 4)
Gültig
01.05.2016 bis 02.07.2024
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF