…Es werden daher vor allem die Art des Irrtums (einfache, klare oder aber verwickelte, schwierige gesetzliche Regelung), die einschlägige Erfahrung des Zollschuldners in Zollangelegenheiten (gewerbsmäßiger Import/Export oder nur gelegentliche Geschäftstätigkeit, Heranziehung eines versierten Spediteurs) und die tatsächlich aufgewendete Sorgfalt des Zollschuldners (Aufklärung bestehender Zweifel…
…UZK-IA) (1) Soweit in anderen Bestimmungen nichts anderes festgelegt wurde, entspricht die Höhe der Gesamtsicherheit dem von der Zollstelle der Sicherheitsleistung festgesetzten Referenzbetrages. (2) Auf Antrag des Zollschuldners oder der Person, die Zollschuldner werden kann, oder einer anderen von den Zollbehörden zugelassenen dritten Person…
5. Erhebung und Entrichtung des Zollschuldbetrages (Art. 101 bis 115 UZK, Art. 87 bis 91 UZK-DA, Art. 165 bis 171 UZK-IA, §§ 59 bis 70 ZollR-DG) 5.1. Festsetzung, Mitteilung des Zollschuldbetrages an den Zollschuldner und buchmäßige Erfassung (Art. 101 bis 107 UZK…
…Erlass sind bei der zuständigen Zollbehörde des Mitgliedstaates einzureichen, in dem die Zollschuld mitgeteilt wurde. (2) Gemäß § 72 Abs. 1 ZollR-DG ist für die Erstattung oder den Erlass die Zollbehörde zuständig, in deren Bereich die buchmäßige Erfassung des zu erstattenden oder zu erlassenden Betrages…
…darf diese Frist zehn Tage ab dem Tag der Mitteilung der Zollschuld an den Zollschuldner nicht überschreiten. Im Falle der Globalisierung der buchmäßigen Erfassung nach Maßgabe des Artikels 105 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird die Frist so festgesetzt, dass der Zollschuldner keine längere Zahlungsfrist erhält…
…Anmelder. Bei indirekter Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, in deren Auftrag die Zollanmeldung abgegeben wird. Liegen einer Zollanmeldung für ein Verfahren des Absatzes 1 Angaben zugrunde, die dazu führen, dass die Einfuhrabgaben ganz oder teilweise nicht erhoben werden, wird auch die Person zum Zollschuldner…
…oder mehrerer Zollschuld-Tatbestände) mehrere Zollschuldner, so sind diese als Gesamtschuldner zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet (Art. 84 UZK). Die Frage, ob und in welcher Reihenfolge oder Höhe die Zollschuldner heranzuziehen sind, oder aber ob alle zugleich herangezogen werden sollen, stellt eine Frage des Auswahlermessens (…
…der buchmäßigen Erfassung gemäß Art. 105 Abs. 1 zweiter Unterabsatz UZK bewilligt worden, dann wird diese Frist so festgesetzt, dass der Zollschuldner keine längere Zahlungsfrist erhält als im Fall eines Zahlungsaufschubs nach Art. 110 UZK. (3) Die Zollbehörden können auf Antrag des Zollschuldners eine Fristverlängerung…
…Erfassung. (36) Um einen besseren Schutz der finanziellen Interessen der Union und der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte die Sicherheitsleistung nicht oder nicht ordnungsgemäß angemeldete Waren in der Sendung oder der Anmeldung abdecken, für die sie geleistet wurde. Aus dem gleichen Grund sollte die Verpflichtungserklärung des…
…dass dann, wenn die Zollschuld nach Art. 79 UZK entstanden ist und es mehr als einen Zollschuldner gibt, die Verpflichtung des Zollschuldners zur Entrichtung der Abgaben in Fällen und unter Bedingungen, die in einer delegierten Verordnung festgelegt werden können, ausgesetzt werden kann (Artikel 91 UZK…
…buchmäßige Erfassung); zweckmäßigerweise wäre das Vorliegen eines Erlöschenstatbestandes aber vorher nachzuweisen und zu beurteilen. 7.2. Voraussetzungen (Tatbestände) für das Erlöschen einer Zollschuld (Art. 124 ff UZK) 7.2.1. Nichterhebung bei Insolvenz des Zollschuldners (Art. 124 Abs. 1 UZK) Zur Insolvenz des Zollschuldners wird…
…Waren erworben oder in Besitz genommen hat und zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Inbesitznahme der Waren wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war. Art. 79 Abs. 4 UZK: In den Fällen nach Abs. 1 Buchstabe c ist Zollschuldner…
…dem Zollschuldner in der Form mitgeteilt, die an dem Ort, an dem die Zollschuld entstanden ist oder nach Artikel 87 als entstanden gilt, vorgeschrieben ist. Eine Mitteilung nach Unterabsatz 1 ist in den folgenden Fällen nicht erforderlich: a)wenn bis zur endgültigen Festsetzung des Einfuhr…
…c)wer die betreffenden Waren erworben oder in Besitz genommen hat und zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Inbesitznahme der Waren wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war. (4) In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe c ist Zollschuldner…
…zu dem die Frist für die Vorlage des Nachweises für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Befreiung abläuft. (3) In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a ist Zollschuldner, a)wer die betreffende Verpflichtung zu erfüllen hatte, b)wer wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen…
…Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr die Zollschuld gemäß Art. 77 UZK (allenfalls kommt es zur Nacherhebung gemäß Art. 105 Abs. 3 UZK oder auch zur Verwirklichung des Zollschuldner-Tatbestandes gemäß Art. 77 Abs. 3 zweiter Unterabsatz UZK). Derartige Fehler in der Zollanmeldung verhindern nicht die…
…hinsichtlich des Zollbetrages ist nur mehr die Einfuhrumsatzsteuer buchmäßig für den tatsächlich zu vertretenden Auftraggeber zu erfassen und hat die Zahlungsaufforderung in diesem Bescheid auch nur hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer zu ergehen. Im Bescheid sollte ein Hinweis aufgenommen werden, dass die buchmäßige Erfassung und Vorschreibung des…
…3 UZK erfolgt die buchmäßige Erfassung innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, an dem die Zollbehörde in der Lage ist, den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen. Die Erhebung des Teilzollbetrages und der EUSt erfolgt für im Anwendungsgebiet in das Verfahren…
…im Falle einer gerichtlich festgestellten Insolvenz des Zollschuldners erlischt die Einfuhr- oder Ausfuhrzollschuld: a)wenn die Zollschuld dem Zollschuldner nach Artikel 103 nicht mehr mitgeteilt werden kann, b)durch Entrichtung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags, c)vorbehaltlich des Absatzes 5 durch Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags,…
…Maßnahme im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Entsteht eine Zollschuld unter anderen als den in Absatz 1 genannten Umständen, so erfolgt die buchmäßige Erfassung des zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, an dem die Zollbehörden in der Lage sind…