Findok · Richtlinien
ZK-2500
6. Erledigung
geltende FassungRichtlinie2026-0.608.048gilt ab 01.08.2026
Inhaltsverzeichnis der ZK-2500
Wortlaut laut Findok
6. Erledigung
6.1. Allgemeines
6.1.1. Neues Zollverfahren
Art. 215 UZK, Leitlinien, nationale Weisung
Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung wird ordnungsgemäß erledigt, wenn die Einfuhrwaren vor Ablauf der Beendigungsfrist in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt werden, aus dem Zollgebiet der Union verbracht oder zerstört werden und kein Abfall übrig bleibt oder nach Art. 199 UZK zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden. Den Beteiligten ist die Wahl der Erledigung freigestellt.
Wird die vorübergehende Verwendung durch Überführung in ein anschließendes Zollverfahren oder durch eine Wiederausfuhr erledigt, so ist in der Zollanmeldung oder in der Wiederausfuhranmeldung der zusätzliche Informationen-Code "10500" (VV-Waren - Waren aus der vorübergehenden Verwendung) aufzunehmen.
Wird zur Erledigung der vorübergehenden Verwendung die Überlassung der Einfuhrwaren zum zollrechtlich freien Verkehr beantragt, wird auf die Vorführung der Waren grundsätzlich verzichtet, wenn die Zollbeschau für eine ordnungsgemäße Erhebung der Eingangsabgaben nicht unbedingt erforderlich ist (nationale Weisung).
6.1.1.1. Entrichtung des Teilzollbetrages
Werden Waren, die sich im Verfahren der vorübergehenden Verwendung mit teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben befinden, in ein anderes Zollverfahren überführt, so ist der nach Art. 252 UZK gegebenenfalls geschuldete Betrag (Teilzollbetrag) nach Maßgabe der Bestimmungen über die Abgabenerhebung zu entrichten (Leitlinien). Die Einhebung des Teilzollbetrages erfolgt - ausgenommen in Fällen der Erledigung durch Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr - durch die Überwachungszollstelle mittels Abgabenbescheid auf Grund der ihr vorliegenden Nachweise der ordnungsgemäßen Erledigung des Verfahrens.
6.2. Verbrauchte Ausstellungswaren
Art. 323 UZK-IA
Nach Art. 234 Abs. 1 UZK-DA eingeführte Waren (Waren zur Verwendung auf Ausstellungen, Messen, Kongressen und ähnliche Veranstaltungen), die verbraucht, zerstört oder unentgeltlich auf einer Veranstaltung an das Publikum verteilt worden sind, gelten zur Erledigung des Verfahrens als ausgeführt; dies gilt nicht für alkoholische Getränke, Tabak und Treibstoffe.
Diese Waren und Erzeugnisse daraus müssen jedoch ihrer Art nach der Art der Veranstaltung, der Zahl der Besucher und dem Ausmaß der Beteiligung der Aussteller an der Veranstaltung angemessen sein.
Entsprechende Nachweise sind in Zweifelsfällen nur auf Anforderung der Überwachungszollstelle erforderlich.
Das Verfahren wird durch einen entsprechenden Aktenvermerk der Überwachungszollstelle erledigt (das Verfahren mit Carnet ATA ist für solche Waren nicht erlaubt).
6.3. Handelspolitische Maßnahmen
Bei der Wiederausfuhr zur Erledigung der vorübergehenden Verwendung gelten handelspolitische Maßnahmen, die bei der Ausfuhr von Waren vorgesehen sind, nicht (ergibt sich aus Art. 250 Abs. 1 Buchstabe b UZK). Embargomaßnahmen sind jedoch im Hinblick auf ihre durchgreifende Wirkung bei der Wiederausfuhr jedenfalls anzuwenden.
Bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden handelspolitischen Maßnahmen anzuwenden.
6.4. Zollanmeldung
Art. 158 UZK
Zur Überführung in ein anderes Zollverfahren zwecks Erledigung der vorübergehenden Verwendung, ist eine Zollanmeldung nach Maßgabe der jeweiligen Vorschriften abzugeben; die Vorschriften über die Abgabenerhebung sind ggf. zu beachten. Werden die Einfuhrwaren zur Wiederausfuhr bestimmt, so gelten die Verfahrensvorschriften der Ausfuhr (Art. 270 UZK).
Zollstelle
Die Zollanmeldung ist bei (einer) der in der Bewilligung festgelegten Zollstelle(n) für die Erledigung abzugeben.
Die Überwachungszollstelle kann in Einzelfällen auf Antrag des Beteiligten gestatten, dass die Zollanmeldung bei einer anderen als der in der Bewilligung angegebenen Zollstelle abgegeben wird. Die Genehmigung erfolgt im Anwendungsgebiet formlos mittels E-Mail oder in dringenden Fällen auch fernmündlich. Im Rahmen dieser Zulassung wird festgelegt, in welcher Weise die Überwachungszollstelle für Zwecke des Abschlusses des Verfahrens zu benachrichtigen ist.
Wiederausfuhr
Art. 221 UZK-IA, Art. 338 UZK-IA
Im Falle der Wiederausfuhr muss als Ausführer nicht zwangsläufig der Bewilligungsinhaber auftreten, da ein ggf. bereits vor Erledigung der vorübergehenden Verwendung erfolgter Verkauf der Einfuhrwaren in bestimmten Fällen zulässig ist. Sofern kein Fall der Verfahrensübertragung nach Art. 218 UZK vorliegt, bleibt der Bewilligungsinhaber jedoch Träger der Rechte und Pflichten aus dem Verfahren. Ist der Ausführer nicht Bewilligungsinhaber, ist neben den Bewilligungsdaten auch Name und Anschrift des Bewilligungsinhabers anzugeben.
Beförderung
Ist die Zollstelle der Erledigung/(Wieder-)ausfuhrzollstelle nicht gleichzeitig Ausgangszollstelle so erfolgt die Beförderung der Waren zur Ausgangszollstelle im Rahmen der Wiederausfuhr.
Die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines externen Unionsversandverfahrens bleibt aber unberührt.
6.4.1. Zollanmeldung
Standardverfahren
Die Wiederausfuhranmeldung nach dem Standardverfahren richtet sich grundsätzlich nach den für das jeweils beantragte Verfahren allgemein geltenden Vorschriften.
Die Bezeichnung der Waren in der Zollanmeldung muss den Angaben in der Bewilligung entsprechen. Die Bezeichnung wird für sich alleine als Erklärung angesehen, dass die Nämlichkeit mit den Einfuhrwaren gegeben ist.
Mit der Zollanmeldung, die auch Waren aus mehreren Überführungen in das Verfahren umfassen kann, ist (sind) die Bewilligung bzw. der (die) Nachweis(e) der Überführung in das Verfahren zur Verfügung zu halten und jedenfalls in der Wiederausfuhranmeldung anzugeben.
Mündliche Anmeldung
Waren, die mit mündlicher Anmeldung (Aufstellung) in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung überführt wurden, können mit mündlicher Anmeldung zur Wiederausfuhr angemeldet werden. Die mit dem Sichtvermerk der Zollstelle für die Überführung versehene Aufstellung wird der Ausgangszollstelle vorgelegt, sofern diese als Zollstelle der Erledigung zugelassen ist. Die Ausgangszollstelle bestätigt auf der Aufstellung den Ausgang der Waren, überwacht den körperlichen Ausgang (Austritt) der Waren und gibt die Aufstellung dem Beteiligten zur späteren Vorlage bei der Überwachungszollstelle (= Überführungszollstelle) zurück (nationale Weisung).
6.4.3. Carnet ATA/C.P.D. China-Taiwan
Art. 221 UZK-IA, Art. 338 UZK-IA, Leitlinien (teilweise), nationale Weisung
Bei Verwendung eines Carnet ATA/Carnet C.P.D. China-Taiwan für die Wiederausfuhr von Waren im Verfahren der vorübergehenden Verwendung kann die Zollanmeldung bei einer anderen als der in Art. 221 UZK-IA genannten Zollstelle erfolgen (Art. 338 UZK-IA).
Die Wiederausfuhranmeldung (Weißes Wiederausfuhrblatt) kann daher im Anwendungsgebiet bei jeder sachlich zuständigen Zollstelle, daher auch bei Grenzzollämtern vorgelegt werden.
Bei der Ausfuhr/Wiederausfuhr ist nach Artikel 339 Absätze 3 bis 5 UZK-IA vorzugehen:
Absätze (1) und (2) sind nicht dargestellt.
(3) Wird ein Carnet ATA als Ausfuhranmeldung verwendet, erledigt die Ausfuhrzollstelle folgende Förmlichkeiten:
a)sie gleicht die Angaben in den Feldern A bis G des Ausfuhrabschnitts mit den mit dem Carnet beförderten Waren ab;
b)sie füllt gegebenenfalls das Feld "Bescheinigung durch die Zollbehörden" auf dem Umschlagblatt des Carnets aus;
c)sie füllt das Stammblatt und Feld H des Ausfuhrabschnitts aus;
d)sie gibt die Ausfuhrzollstelle in Feld H Buchstabe b) des Wiedereinfuhrabschnitts an;
e)sie behält den Ausfuhrabschnitt ein.
(4) Ist die Ausfuhrzollstelle nicht gleichzeitig die Ausgangszollstelle, so erledigt sie die Förmlichkeiten nach Absatz 3, lässt Feld 7 des Stammblatts jedoch offen, das von der Ausgangszollstelle auszufüllen ist.
(5) Die von der Ausfuhrzollstelle in Feld H Buchstabe b) des Ausfuhrabschnitts festgelegten Fristen für die Wiedereinfuhr der Waren dürfen die Gültigkeitsdauer des Carnets nicht überschreiten.
6.4.3.1. Teilsendungen
Nationale Weisung
Werden Waren, die mit Carnet ATA/eATA in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt wurden, in mehreren Teilsendungen wiederausgeführt, so ist für jede Teilsendung ein Wiederausfuhrblatt erforderlich. Die aus der allgemeinen Liste jeweils wiederausgeführten Waren werden im Feld F Buchstabe a des WiederausfuhrblattesWiederausfuhrblatt/ein QR-Code erklärt.
6.4.3.2. Erneuerung von Carnets
Leitlinien
Ist damit zu rechnen, dass die Dauer des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung die Gültigkeitsdauer des Carnets ATA/CPD China-Taiwan überschreitet, und ist der Inhaber nicht zur Wiederausfuhr der Ware in der Lage, so kann der ausgebende Verband ein Ersatzcarnet ausstellen. Das Ersatzcarnet wird der für den Ort, an dem sich die Waren befinden, zuständigen Zollstelle vorgelegt. Diese Zollstelle erledigt folgende Förmlichkeiten
a)Sie erledigt das ursprüngliche Carnet durch den Wiederausfuhrabschnitt, den sie unverzüglich an die erste Zollstelle der vorübergehenden Verwendung zurücksendet;
b)sie nimmt das Ersatzcarnet an und bewahrt den Einfuhrabschnitt auf, nachdem sie darauf die Wiederausfuhrfrist des ursprünglichen Carnets, gegebenenfalls mit ihrer Verlängerung, sowie seine Nummer vermerkt hat.
Bei der Erledigung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung erledigt die Wiederausfuhrzollstelle die entsprechenden Förmlichkeiten, indem sie den Wiederausfuhrabschnitt des Ersatzcarnets unverzüglich an die Zollstelle zurücksendet, die das Ersatzcarnet angenommen hat.
Das ursprüngliche Carnet wird dem ausgebenden Verband vom Inhaber zurückgesandt. Es bestehen keine Bedenken, anstelle eines papiergestützten Ersatzcarnets ein eATA auszustellen/anzunehmen.
Wird die Ausstellung eines Ersatzcarnets abgelehnt, so wird die Erfüllung der Zollförmlichkeiten nach dem Verfahren ohne Carnet ATA /CPD China-Taiwan verlangt.
6.4.3.3. Aufgabenteilung von Ausgangs- und Austrittszollstelle
Gemäß den Artikeln 332 bis 334 UZK-IA sind die Förmlichkeiten bei der Ausfuhr von Waren auf die Ausfuhrzollstelle und die Ausgangszollstelle aufgeteilt. Dies gilt regelmäßig auch für die Wiederausfuhr.
In den Artikeln 338 und 339 UZK-IA sind die Regeln des zweistufigen Ausfuhrverfahrens für das Carnet ATA und das Carnet CPD geregelt. Daraus ergibt sich, dass auch in diesen Verfahren mit dem nach den Regeln des Artikel 339 UZK-IA vorabgefertigten Carnet ATA und Carnet CPD die Verbringung von der Ausfuhrzollstelle bis zur Ausgangszollstelle ohne ein zusätzliches Transitverfahren durchgeführt werden darf.
Auf eine für den Einzelfall passende und nachvollziehbare Nämlichkeitssicherung ist zu achten.
6.4.4. Als Zollanmeldung geltende Handlungen
Art. 141 UZK-DA
Sofern die persönlichen Gebrauchsgegenstände und die zu Sportzwecken eingeführten Waren nach Art. 219 UZK-DA nicht Gegenstand einer schriftlichen oder mündlichen Zollanmeldung gewesen sind, werden sie als zur Wiederausfuhr nach Erledigung der vorübergehenden Verwendung durch eine als Zollanmeldung geltende Handlung im Sinne des Art. 141 UZK-DA angemeldet angesehen.
6.5. Abgabenerhebung
6.5.1. Zollschuld für Waren unter teilweiser Befreiung (Teilzollbetrag) und zum freien Verkehr überlassenen Waren
Art. 77, 85, 252 UZK, § 6 UStG 1994
Entstehung der Zollschuld bei vorübergehender Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Eingangsabgaben
Für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben übergeführt worden sind, ist die Einfuhrzollschuld bereits im Zeitpunkt der Überführung in das Verfahren entstanden (Art. 77 Abs. 1 Buchstabe b UZK).
Die Einfuhrabgaben (Teilzollbetrag) betragen für jeden Monat oder angefangenen Monat, in dem sich die Waren im Verfahren der vorübergehenden Verwendung befinden, 3% des Abgabenbetrages, der bei Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr entstanden wäre, höchstens jedoch die volle Abgabenhöhe (Art. 252 UZK).
Der Betrag dieser Zollschuld wird anhand der Bemessungsgrundlagen (Menge, Zollwert, tarifliche Beschaffenheit und Zollsatz) festgesetzt, die im Zeitpunkt der Überführung der Waren in die vorübergehende Verwendung maßgebend waren.
Die Einfuhrumsatzsteuer ist in voller Höhe zu entrichten (§ 6 Abs. 4 Z 7 UStG 1994).
Entstehung der Zollschuld bei Beendigung der vorübergehenden Verwendung durch Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr
Werden Einfuhrwaren zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, so entsteht gemäß Art. 77 Abs. 1a und Abs. 2 UZK die Einfuhrzollschuld in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird.
Erhebung
Die Erhebung - buchmäßige Erfassung und Mitteilung - des Zollschuldbetrages erfolgt nach den diesbezüglich allgemeinen zollschuldrechtlichen Bestimmungen des Unionszollkodex Titel II, Kapitel 3, Abschnitt I (Art. 101 bis 107 UZK).
Gemäß Art. 105 Abs. 3 UZK erfolgt die buchmäßige Erfassung innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, an dem die Zollbehörde in der Lage ist, den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen.
Die Erhebung des Teilzollbetrages und der EUSt erfolgt für im Anwendungsgebiet in das Verfahren übergeführte Waren (österreichische Überführungszollstelle) durch die Überwachungszollstelle mit Abgabenbescheid.
Wird die Vorübergehende Verwendung jedoch durch Überlassung der Einfuhrwaren zum zollrechtlich freien Verkehr beendet, so erhebt die Zollstelle der Erledigung des Verfahrens (Abfertigungszollamt) die gesamten Eingangsabgaben (inklusive Teilzollbetrag, EUSt).
Bemessungsgrundlagen
Für Waren unter teilweiser Befreiung wird der Betrag dieser Zollschuld anhand der Bemessungsgrundlagen (Menge, Zollwert, tarifliche Beschaffenheit und Zollsatz) festgesetzt, die im Zeitpunkt der Überführung der Waren in die vorübergehende Verwendung maßgebend waren (Art. 77 Abs. 1 UZK).
In diesem Fall der Zollschuldentstehung ist der bereits geschuldete Teilzollbetrag zu berücksichtigen (Art. 80 Abs. 2 UZK).
Für Waren unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben wird der Betrag dieser Zollschuld anhand der Bemessungsgrundlagen (Menge, Zollwert, tarifliche Beschaffenheit und Zollsatz) festgesetzt, die im Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld (Annahme der Zollanmeldung zur Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr) gelten (Art. 77 Abs. 1 UZK).
6.5.2. Aufgabe
In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen ist die Aufgabe zu Gunsten der Staatskasse, mit Zustimmung der Zollbehörden möglich. (Art. 199 UZK).
Inwieweit diese Zustimmung erteilt werden kann und das entsprechende Verfahren, richtet sich nach den diesbezüglichen (Art. 199 UZK und § 78 ZollR-DG) zollrechtlichen Vorschriften. Die Annahme ist nur zulässig, wenn die Verwertung der Waren oder die Zuführung zu karitativen Zwecken nach § 77 Abs. 1 und 2 ZollR-DG möglich erscheint.
6.6. Abschluss (Löschung) des Verfahrens
6.6.1. Vorlage von Nachweisen durch den Verfahrensinhaber
Nationale Weisung
Der Nachweis der ordnungsgemäßen Erledigung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung obliegt dem Verfahrensinhaber. Der Überwachungszollstelle werden spätestens 1 Monat nach Ablauf der Frist zur Erledigung nachstehende Nachweise allenfalls samt Nachweis(en) der Überführung in die vorübergehende Verwendung und zweckdienlicher Unterlagen vorgelegt
In Fällen der Wiederausfuhr
bei e-zollACCS die MRN oder im Fall-back-Verfahren das mit der Austrittsbestätigung versehene Exemplar der Wiederausfuhranmeldung.
In Fällen der Überführung in ein anderes Zollverfahren
bei e-zoll/ACCS die MRN oder eine Durchschrift des Zollpapiers oder ersatzweise eines anderen Belegs, aus dem mit hinreichender Sicherheit hervorgehen muss, dass die Waren eine erlaubte zollrechtliche Behandlung erfahren haben.
6.6.2. Freigabe der Sicherheit
Eine geleistete Sicherheit darf nicht freigegeben werden, solange die Zollschuld, für die sie geleistet wurde, nicht erloschen ist oder noch entstehen kann. Sobald die Zollschuld aber erloschen ist oder nicht mehr entstehen kann, ist die Sicherheit (auch von Amts wegen) unverzüglich freizugeben. Ist eine Zollschuld teilweise erloschen oder kann sie nur noch für einen Teil des gesicherten Betrages entstehen, dann ist die geleistete Sicherheit auf Antrag des Beteiligten in entsprechender Höhe teilweise freizugeben, es sei denn, dies erscheint im Hinblick auf die Höhe des Betrages wirtschaftlich nicht gerechtfertigt.
Für die Freigabe einer Sicherheit ist ausschließlich die Zollbehörde jenes Mitgliedstaates zuständig, bei der sie geleistet wurde.
Im Anwendungsgebiet erfolgt die Freigabe der Sicherheit grundsätzlich durch die Überwachungszollstelle, nachdem ihr der Nachweis der ordnungsgemäßen Erledigung des Verfahrens erbracht wurde.
Abweichend von diesem Grundsatz kann die Zollstelle der Erledigung eine Sicherheit zurückzahlen, wenn sie kassentechnisch dazu in der Lage ist und nachstehende Bedingungen erfüllt sind
Die Sicherheit wurde durch Hinterlegung eines Barbetrages geleistet (Barsicherheit),
die Einbringung und Wiederausfuhr der Waren erfolgt(e) im Reiseverkehr,
Zollstelle der Erledigung ist eine Grenzzollstelle (Ausgangsbestätigung)
und
der Zollstelle liegen keine Hinweise vor, wonach das Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde (fernmündliche Rückfragen bei der Überwachungszollstelle sind möglich).
Die Zollstelle der Erledigung dokumentiert in e-zoll im "Vermerk" und direkt auf dem Nachweis der Überführung in die vorübergehende Verwendung die Rückzahlung der Barsicherheit durch den Vermerk (in roter Farbe)
"BARSICHERHEIT ERSTATTET"
zieht den Nachweis der Überführung in die vorübergehende Verwendung ein und leitet ihn der Überwachungszollstelle mit kurzem Anschreiben weiter.
6.7. Übertragung des Verfahrens
Art. 218 UZK, 266 UZK-IA, nationale Weisung
Die Rechte und Pflichten des Verfahrensinhabers können nach Art. 218 UZK auf eine andere Person übertragen werden, wenn diese Person die für dieses Verfahren geltenden Voraussetzungen erfüllt. Durch die Übertragung gehen die Rechte und Pflichten des ursprünglichen Verfahrensinhabers im Rahmen derselben Bewilligung und ohne Erledigung des Verfahrens auf den Übernehmer über (zB die Pflicht zur fristgerechten Erledigung des Verfahrens). Darüber hinaus wird diese Person gegebenenfalls zum Zollschuldner nach Art. 79 Abs. 3 UZK (zB wird der Übernehmer kraft Übertragung auch Zollschuldner für einen Teilzollbetrag).
Für die Übertragung eines Verfahrens ist die Überwachungszollstelle zuständig.
Die Übertragung erfolgt auf Grund eines formlosen Antrags des Übernehmers. Mit dem Antrag ist eine Einverständniserklärung des ursprünglichen Verfahrensinhabers vorzulegen.
Die Übertragung wird unter Datumsangabe im Nachweis der Überführung in die vorübergehende Verwendung (vereinfachte Bewilligung)/in der Bewilligung (formelle Bewilligung) vermerkt. Durch die Übertragung wird das Verfahren im Hinblick auf den vorherigen Begünstigten beendet.
Änderung
Die Übertragung eines Verfahrens unter vollständiger Abgabenbefreiung muss sich nicht auf die ursprüngliche Befreiungsregelung stützen. Es ist aber zu prüfen, ob die Bedingungen der verschiedenen Befreiungsregeln eine Übertragung zulassen. Derartige Änderungen und eine allfällige Änderung der Frist der Erledigung sind im Nachweis der Überführung in die Vorübergehende Verwendung zu vermerken (nationale Weisung).
Anmerkung:
Gegebenenfalls ist die vV mit teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben mittels Abrechnung zu beenden und danach eine erlaubte Form der vV mit gänzlicher Befreiung anzuschließen. Da mit der Zollschuldentstehung bei der vV mit teilweiser Befreiung von den Eingangsabgaben aber die gänzliche Einfuhrumsatzsteuer anfällt, wird dies nur für gewerbliche Fälle, wo der Beteiligte in Österreich zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, sinnvoll sein.
Normen und Schlagworte
- § 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 4 Z 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 78 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 77 Abs. 1 und 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.608.048
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0119-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71541
- Enthalten in Fassung
- 26 (geltend: 26)
- Gültig
- 01.08.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF