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Findok · Richtlinien

ZK-0420

6. Konkrete Fälle der Erhebung der Verwaltungsabgabe gemäß § 30 Abs. 1 ZollR-DV 2004

geltende FassungRichtlinie2025-0.744.548gilt ab 17.09.2025

Inhaltsverzeichnis der ZK-0420

Wortlaut laut Findok

6. Konkrete Fälle der Erhebung der Verwaltungsabgabe gemäß § 30 Abs. 1 ZollR-DV 2004 Die nachfolgend angeführten Fälle sind solche, in denen die Zollämter im Sinne einer einheitlichen Vorgangsweise grundsätzlich eine Verwaltungsabgabe erheben. Die Liste ist jedoch keinesfalls abschließend, sondern kann jederzeit abgeändert - und somit auch ausgeweitet - werden. 6.1. Verletzung der Gestellungspflicht gemäß Z 1 | | Sachverhalt | Mehraufwand | 1. | Nichtgestellung im Versandverfahren, sofern eine Abgabenvorschreibung in AT erfolgt | Durchführung des Such- und Erhebungsverfahrens, etwaiges Ermittlungsverfahren sowie Abgabenvorschreibung | 2. | NachträglicheRückwirkende Ausfuhranmeldung gemäß Artikel 337 Abs. 1 UZK-IA bei Verletzung der Gestellungspflicht Gestellungspflicht | Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Ausgangs der Waren und Bestätigung des Ausgangs | 3. | Abgabe einer Ausfuhranmeldung am zugelassenen Warenort; Feststellung im Zuge einer Warenkontrolle, dass sich die Ware nicht dort befindet | Ermittlungstätigkeit, eventuell neuerlicher Kontrolltermin | 4. | Abgabe einer Ankunftsanzeige am zugelassenen Warenort; im Zuge einer Entladekontrolle wird festgestellt, dass sich die Ware nicht dort befindet. Zollschuldentstehung gemäß Art. 79 Abs. 1 Buchstabe a UZK; kann Ware nachträglich noch vorgeführt werden - eventuell Erlöschen der nach Art. 79 UZK entstandenen Zollschuld | Kann Ware nicht mehr vorgeführt werden (zB bei Direktzustellung an Empfänger) - Abgabenvorschreibung. Kann Ware nachträglich vorgeführt werden - neuer Kontrolltermin für Beschau am Warenort erforderlich | 5. | Anmeldung der Waren zu einem (ev. nachfolgenden) Zollverfahren; bei Kontrolle dieser Waren durch das Zollorgan wird festgestellt, dass diese bereits vor Überlassung ausgeliefert wurden bzw. sich nicht mehr am zugelassenen Warenort befinden; Anwendung der Verwaltungsabgabe auch bei Vorliegen eines Bagatellfalls gemäß § 14 ZollR-DV 2004 - dh. Ausnahme vom Grundsatz des Abschnitts 5 (Anwendungsfälle) | Ermittlungsverfahren hinsichtlich Entstehen und Höhe der Zollschuld, gegebenenfalls Abgabenvorschreibung bzw. Prüfung von Erlöschenstatbeständen, eventuell nochmalige Kontrolle | 6. | Nichtgestellung bei der Eingangszollstelle im Rahmen von ICS2 | Ermittlungstätigkeit im ICS2-System; manuelle Risikoanalyse; Überwachung der Abgabe einer Gestellungsmitteilung bzw. manuelle Erfassung der Gestellung im System 6.2. Nichterfüllung von Verpflichtungen aus einer zollrechtlichen Entscheidung gemäß Z 2 | | Sachverhalt | Mehraufwand | 1. | Entladevermerk wurde vom zugelassenen Empfänger als KONFORM gesendet; bei Kontrolle am Warenort wird aber festgestellt, dass eine Entladung und Kontrolle der Anzahl der Packstücke nicht erfolgt ist; bei anschließender Entladekontrolle wird Unregelmäßigkeit festgestellt | Durchführung Entladekontrolle, Ermittlungsverfahren | 2. | Entladevermerk wird mit KONFORM übermittelt, nachträglich werden von der Partei selbst Mehr- oder Mindermengen festgestellt, die Angaben in der Anmeldung zum nachfolgenden Verfahren entsprechen jedoch den tatsächlichen Mengen; | Ermittlungsverfahren | 3. | kein Zugang zum zugelassenen Warenort für Warenkontrolle | Ermittlungsverfahren, neuerlicher Kontrolltermin | 4. | Waren, die sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden, werden ohne Abgabe einer Anmeldung zu einem (weiteren) Zollverfahren vom zugelassenen Warenort weggebracht (zB: Auslieferung der Waren ohne Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr); Anwendung der Verwaltungsabgabe auch bei Vorliegen eines Bagatellfalls gemäß § 14 ZollR-DV 2004 - dh. Ausnahme vom Grundsatz des Abschnitts 5 (Anwendungsfälle) | Ermittlungsverfahren hinsichtlich Entstehen und Höhe der Zollschuld, gegebenenfalls Abgabenvorschreibung bzw. Prüfung von Erlöschenstatbeständen 6.3. Unrichtige oder unvollständige Angaben in der Zollanmeldung, in der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, in der summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung, sowie in der Wiederausfuhrmitteilung gemäß Z 3 | | Sachverhalt | Mehraufwand | 1. | nachträgliche Feststellung unrichtiger bzw. unvollständiger Angaben aufgrund einer nachträglichen Kontrolle von Anmeldungen gemäß Art. 48 UZK oder aus anderen Gründen, zB unrichtige Tarifierung, unrichtiger Zollwert, unrichtiger Währungscode - sofern infolgedessen Nacherhebung | Ermittlungsverfahren, Abgabenvorschreibung | 2. | Empfängerberichtigung, sofern dadurch neue Abgabenvorschreibung erforderlich | Ermittlungsverfahren, Bescheiderstellungen | 3. | nachträgliche Änderung der Zollanmeldung auf Antrag des Anmelders gemäß Art. 173 Abs. 3 UZK, sofern diese zu einer Nacherhebung führt bzw. sich verfahrensrelevante Daten ändern (siehe AR ZK-1580 Pkt. 4) | Ermittlungsverfahren, Prüfung von Unterlagen, Bescheiderstellung | 4. | nachträgliche Änderung einer Ausfuhranmeldung (1000 statt 315X) im Zuge der Enderledigung im Verfahren der aktiven Veredelung bzw. vorübergehenden Verwendung | Bescheiderstellung | 54. | nachträgliche Kontrolle der Zollanmeldung usw. aufgrund Antrag zur Berichtigung der Zollanmeldung oder einer sonstigen Mitteilung, die zu einer Nacherhebung führenführt | Ermittlungsverfahren, Bescheiderstellung 6.4. Überschreitung einer Frist in den besonderen Verfahren gemäß Z 4 | | Sachverhalt | Mehraufwand | 1. | keine Zuführung zu einem neuen Zollverfahren innerhalb der Erledigungsfrist, sofern keine rückwirkende Verlängerung der Frist möglich ist bzw. keine globale Überführung oder automatische Verlängerung bewilligt wurde | Ermittlungsverfahren, bescheidmäßige Erledigung | 2. | Fristüberschreitung im Versandverfahren (ausgenommen Fälle gemäß Art. 306 UZK-IA), jedoch Gestellung der Ware | Ermittlungsverfahren; Prüfung, ob die entstandene Zollschuld erlischt; etwaige Abgabenvorschreibung | 3. | Abrechnungen im Verfahren der aktiven Veredelung oder Anzeige der Beendigung der vorübergehenden Verwendung werden nicht fristgerecht übermittelt | Ermittlungsverfahren | 4. | im Verfahren der vorübergehenden Verwendung, Endverwendung oder aktiven Veredelung erfolgt Erledigung erst nach Fristablauf | Ermittlungsverfahren, Bescheiderstellung 7. Keine Vorschreibung der Verwaltungsabgabe im Zusammenhang mit Verbrauchsteuern, sofern diese keine Eingangsabgaben darstellen (daher zB nicht für falsche Angaben im EMCS); bei aktivem Irrtum der Zollbehörden (Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 119 UZK); wenn der Sachverhalt den Tatbestand eines Finanzvergehens erfüllt, auch wenn ein solches letztlich nicht verfolgt wird (zB bei Selbstanzeige, sofern tatsächlich ein Finanzvergehen vorliegt!), somit keine Verwaltungsabgabe wenn eine Erledigung gemäß § 108 Abs. 2 ZollR-DG erfolgt, wenn eine Erledigung nach § 25 FinStrG erfolgt; wenn im Versandverfahren zwar eine Gestellungspflicht verletzt worden ist, jedoch die Zuständigkeit für die Abgabenvorschreibung nicht in AT gegeben ist. 8. Spezialfälle bei nacheinander folgenden Verwirklichung mehrerer Sachverhalte des § 30 Abs. 1 ZollR-DV 2004 - Vorschreibung der Verwaltungsabgabe nur für den ersten Sachverhalt, nicht für die darauf folgenden; bei gleichzeitiger Feststellung des gleichen Sachverhaltes gemäß § 30 Abs. 1 ZollR-DV 2004 in einer Mehrzahl von gleichgelagerten Fällen (zB bei nachträglichen Kontrolle gemäß Art. 48 UZK, BPZ-Prüfung) - Vorschreibung der Verwaltungsabgabe nur einmal; mehrere Fehler in einer Zollanmeldung mit mehreren Positionen - Vorschreibung der Verwaltungsabgabe nur einmal. 9. Schuldner der Verwaltungsabgabe Schuldner der Verwaltungsabgabe ist derjenige, dem die Zollzuwiderhandlung zuzuordnen ist. Dies ist im Fall des § 30 Abs. 1 ZollR-DV 2004 Z 1 (Verletzung der Gestellungspflicht) die Person, welche im Zeitpunkt der Zollzuwiderhandlung die Gestellungspflicht hatte und die Ware inne hatte; Z 2 (Nichterfüllung von Verpflichtungen aus zollrechtlichen Entscheidungen) der Inhaber der zollrechtlichen Entscheidung (Art. 23 Abs. 1 UZK); Z 3 (unrichtige und unvollständige Angaben in der Zollanmeldung, in der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, in der summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung, sowie in der Wiederausfuhrmitteilung) der Beteiligte im Sinn des Art. 15 Abs. 2 UZK; Z 4 (Überschreitung einer Frist in den besonderen Verfahren) die Person, welche die Pflicht zur fristgerechten Handlung hatte, somit der Inhaber des Verfahrens gemäß Art. 5 Z 35 UZK 10. Festsetzung und Vorschreibung Die Festsetzung der Verwaltungsabgabe gemäß § 30 ZollR-DV 2004 ist eine zollrechtliche Entscheidung und erfolgt mit Bescheid. Die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe stellt eine belastende Entscheidung dar, sodass zuvor in Anwendung des Art. 22 Abs. 6 UZK Parteiengehör zu gewähren ist.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.744.548
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0127-IV/6/2016
Stammnummer
71550
Enthalten in Fassung
7 (geltend: 7)
Gültig
17.09.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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