Findok · Richtlinien
ZK-0420
6. Konkrete Fälle der Erhebung der Verwaltungsabgabe gemäß § 30 Abs. 1 ZollR-DV 2004
überholte Fassung (bis 04.12.2022)RichtlinieBMF-010313/0193-III/10/2018gilt ab 26.03.2018
Inhaltsverzeichnis der ZK-0420
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 26.03.2018 bis 04.12.2022.
Wortlaut laut Findok
6. Konkrete Fälle der Erhebung der Verwaltungsabgabe gemäß § 30 Abs. 1 ZollR-DV 2004
Die nachfolgend angeführten Fälle sind solche, in denen die Zollämter im Sinne einer einheitlichen Vorgangsweise grundsätzlich eine Verwaltungsabgabe erheben. Die Liste ist jedoch keinesfalls abschließend, sondern kann jederzeit abgeändert - und somit auch ausgeweitet - werden.
6.1. Verletzung der Gestellungspflicht gemäß Z 1
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Sachverhalt
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Mehraufwand
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1.
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Nichtgestellung im Versandverfahren, sofern eine Abgabenvorschreibung in AT erfolgt
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Durchführung des Such- und Erhebungsverfahrens, etwaiges Ermittlungsverfahren sowie Abgabenvorschreibung
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2.
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nNachträgliche Ausfuhranmeldung gemäß Artikel 337 Abs. 1 UZK-IA
(ist idR bei Verletzung der Gestellungspflicht) Gestellungspflicht
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Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Ausgangs der Waren und Bestätigung des Ausgangs
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3.
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Abgabe einer Ausfuhranmeldung am zugelassenen Warenort; Feststellung im Zuge einer Warenkontrolle, dass sich die Ware nicht dort befindet
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Ermittlungstätigkeit, eventuell neuerlicher Kontrolltermin
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4.
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Abgabe einer Ankunftsanzeige am zugelassenen Warenort; im Zuge einer Entladekontrolle wird festgestellt, dass sich die Ware nicht dort befindet. Zollschuldentstehung gemäß Art. 79 Abs. 1 Buchstabe a UZK; kann Ware nachträglich noch vorgeführt werden - eventuell Erlöschen der nach Art. 79 UZK entstandenen Zollschuld
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Kann Ware nicht mehr vorgeführt werden (zB bei Direktzustellung an Empfänger) - Abgabenvorschreibung.
Kann Ware nachträglich vorgeführt werden - neuer Kontrolltermin für Beschau am Warenort erforderlich
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5.
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im Anschluss an Beendigung des Versandverfahrens Anmeldung zum nachfolgenden Zollverfahren; bei Kontrolle der Waren durch das Zollorgan wird festgestellt, dass diese bereits vor Überlassung ausgeliefert wurden bzw. sich nicht mehr am zugelassenen Warenort befinden
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Ermittlungsverfahren, gegebenenfalls Abgabenvorschreibung bzw. Prüfung von Erlöschenstatbeständen für die entstandene Zollschuld, eventuell nochmalige Kontrolle
6.2. Nichterfüllung von Verpflichtungen aus einer zollrechtlichen Entscheidung gemäß Z 2
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Sachverhalt
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Mehraufwand
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1.
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Entladevermerk wurde vom zugelassenen Empfänger als KONFORM gesendet; bei Kontrolle am Warenort wird aber festgestellt, dass eine Entladung und Kontrolle der Anzahl der Packstücke nicht erfolgt ist; bei anschließender Entladekontrolle wird Unregelmäßigkeit festgestellt
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Durchführung Entladekontrolle, Ermittlungsverfahren
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2.
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Entladevermerk wird mit KONFORM übermittelt, nachträglich werden von der Partei selbst Mehr- oder Mindermengen festgestellt, die Angaben in der Anmeldung zum nachfolgenden Verfahren entsprechen jedoch den tatsächlichen Mengen;
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Ermittlungsverfahren
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3.
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kein Zugang zum zugelassenen Warenort für Warenkontrolle
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Ermittlungsverfahren, neuerlicher Kontrolltermin
6.3. Unrichtige oder unvollständige Angaben in der Zollanmeldung, in der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, in der summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung, sowie in der Wiederausfuhrmitteilung gemäß Z 3
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Sachverhalt
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Mehraufwand
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1.
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nachträgliche Feststellung unrichtiger bzw. unvollständiger Angaben aufgrund einer nachträglichen Kontrolle von Anmeldungen gemäß Art. 48 UZK oder aus anderen Gründen, zB unrichtige Tarifierung, unrichtiger Zollwert, unrichtiger Währungscode - sofern infolgedessen Nacherhebung
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Ermittlungsverfahren, Abgabenvorschreibung
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2.
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Empfängerberichtigung, sofern dadurch neue Abgabenvorschreibung erforderlich
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Ermittlungsverfahren, Bescheiderstellungen
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3.
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nachträgliche Änderung der Zollanmeldung auf Antrag des Anmelders gemäß Art. 173 Abs. 3 UZK
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Ermittlungsverfahren, Bescheiderstellung
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4.
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nachträgliche Änderung einer Ausfuhranmeldung (1000 statt 315X) im Zuge der Enderledigung im Verfahren der aktiven Veredelung bzw. vorübergehenden Verwendung
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Bescheiderstellung
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5.
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nachträgliche Kontrolle der Zollanmeldung usw. aufgrund Antrag zur Berichtigung der Zollanmeldung oder einer sonstigen Mitteilung, die zu einer Nacherhebung führen
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Ermittlungsverfahren, Bescheiderstellung
6.4. Überschreitung einer Frist in den besonderen Verfahren gemäß Z 4
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Sachverhalt
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Mehraufwand
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1.
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keine Zuführung zu einem neuen Zollverfahren innerhalb der Erledigungsfrist, sofern keine rückwirkende Verlängerung der Frist möglich ist bzw. keine globale Überführung oder automatische Verlängerung bewilligt wurde
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Ermittlungsverfahren, bescheidmäßige Erledigung
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2.
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Fristüberschreitung im Versandverfahren (ausgenommen aufgrund höherer GewaltFälle gemäß Art. 306 UZK-IA), jedoch Gestellung der Ware
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Ermittlungsverfahren; Prüfung, ob die entstandene Zollschuld erlischt; etwaige Abgabenvorschreibung
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3.
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Abrechnungen im Verfahren der aktiven Veredelung oder Anzeige der Beendigung der vorübergehenden Verwendung werden nicht fristgerecht übermittelt
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Ermittlungsverfahren
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4.
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im Verfahren der vorübergehenden Verwendung, Endverwendung oder aktiven Veredelung erfolgt Erledigung erst nach Fristablauf
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Ermittlungsverfahren, Bescheiderstellung
7. Keine Vorschreibung der Verwaltungsabgabe
im Zusammenhang mit Verbrauchsteuern, sofern diese keine Eingangsabgaben darstellen (daher zB nicht für falsche Angaben im EMCS);
bei aktivem Irrtum der Zollbehörden (Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 119 UZK);
wenn der Sachverhalt den Tatbestand eines Finanzvergehens erfüllt, auch wenn ein solches letztlich nicht verfolgt wird (zB bei Selbstanzeige, sofern tatsächlich ein Finanzvergehen vorliegt!),
somit keine Verwaltungsabgabe
wenn eine Erledigung gemäß § 108 Abs. 2 ZollR-DG erfolgt,
wenn eine Erledigung nach § 25 FinStrG erfolgt;
wenn im Versandverfahren zwar eine Gestellungspflicht verletzt worden ist, jedoch keine Abgabenvorschreibung durchdie Zuständigkeit für die ZollbehördenAbgabenvorschreibung nicht in AT erfolgtgegeben ist.
8. Spezialfälle
bei nacheinander folgenden Verwirklichung mehrerer Sachverhalte des § 30 Abs. 1 ZollR-DV 2004 - Vorschreibung der Verwaltungsabgabe nur für den ersten Sachverhalt, nicht für die darauf folgenden;
bei gleichzeitiger Feststellung des gleichen Sachverhaltes gemäß § 30 Abs. 1 ZollR-DV 2004 in einer Mehrzahl von gleichgelagerten Fällen (zB bei nachträglichen Kontrolle gemäß Art. 48 UZK, BPZ-Prüfung) - Vorschreibung der Verwaltungsabgabe nur einmal;
mehrere Fehler in einer Zollanmeldung mit mehreren Positionen - Vorschreibung der Verwaltungsabgabe nur einmal.
9. Schuldner der Verwaltungsabgabe
Schuldner der Verwaltungsabgabe ist derjenige, dem die Zollzuwiderhandlung zuzuordnen ist.
Dies ist im Fall des § 30 Abs. 1 ZollR-DV 2004
Z 1 (Verletzung der Gestellungspflicht) die Person, welche im Zeitpunkt der Zollzuwiderhandlung die Gestellungspflicht hatte und die Ware inne hatte;
Z 2 (Nichterfüllung von Verpflichtungen aus zollrechtlichen Entscheidungen) der Inhaber der zollrechtlichen Entscheidung (Art. 23 Abs. 1 UZK);
Z 3 (unrichtige und unvollständige Angaben in der Zollanmeldung, in der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, in der summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung, sowie in der Wiederausfuhrmitteilung) der Beteiligte im Sinn des Art. 15 Abs. 2 UZK;
Z 4 (Überschreitung einer Frist in den besonderen Verfahren) die Person, welche die Pflicht zur fristgerechten Handlung hatte, somit der Inhaber des Verfahrens gemäß Art. 5 Z 35 UZK
10. Festsetzung und Vorschreibung
Die Festsetzung der Verwaltungsabgabe gemäß § 30 ZollR-DV 2004 ist eine zollrechtliche Entscheidung und erfolgt mit Bescheid.
Die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe stellt eine belastende Entscheidung dar, sodass zuvor in Anwendung des Art. 22 Abs. 6 UZK Parteiengehör zu gewähren ist.
Normen und Schlagworte
- § 108 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 30 ZollR-DV 2004, Durchführung des Zollrechts, BGBl. II Nr. 184/2004
- § 30 Abs. 1 ZollR-DV, Zollrechts-Durchführungsverordnung, BGBl. Nr. 1104/1994
- § 25 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0193-III/10/2018
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0127-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71550
- Enthalten in Fassung
- 2 (geltend: 7)
- Gültig
- 26.03.2018 bis 04.12.2022
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF