Findok · Richtlinien
UZK
Artikel 104 Buchmäßige Erfassung
geltende FassungRichtlinie2025-0.232.207gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Artikel 104 Buchmäßige Erfassung
(1) Die in Artikel 101 genannten Zollbehörden erfassen in ihren Büchern in Übereinstimmung mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den gemäß dem genannten Artikel festgesetzten zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag.
In den in Artikel 102 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Fällen findet Unterabsatz 1 keine Anwendung.
(2) Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge, die einer Zollschuld entsprechen, die dem Zollschuldner nach Artikel 103 nicht mehr mitgeteilt werden darf, brauchen nicht buchmäßig erfasst zu werden.
(3) Die Einzelheiten der buchmäßigen Erfassung der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge werden von den Mitgliedstaaten geregelt. Diese Einzelheiten können unterschiedlich sein, je nachdem, ob unter Berücksichtigung der Umstände, unter denen die Zollschuld entstanden ist, die Entrichtung dieser Beträge nach Überzeugung der Zollbehörden gesichert ist oder nicht.
Normen und Schlagworte
- Art. 104 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.232.207
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0167-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71582
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF