…Bekanntgabe dieser Beträge nur zusammengefasst unter der Bezeichnung "Energieabgaben", ist eine Zuordnung auf eine konkrete Energieabgabe und damit eine Geltendmachung im Rahmen der Energieabgabenvergütung nicht möglich. 4.2.4 Zuständiges Finanzamt Rz 253: Die Energieabgabenvergütung erfolgt durch das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt.
3.2.3. Elektrizitätsabgabe Rz 156: Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 ElAbgG ist aus erneuerbaren Energieträgern von Elektrizitätserzeugern einschließlich EEG selbst erzeugte elektrische Energie von der Elektrizitätsabgabe befreit, soweit sie nicht in das Netz eingespeist, sondern von diesen Elektrizitätserzeugern, ihren teilnehmenden Berechtigten, Mitgliedern oder…
4 Energieabgabenvergütung Geltungsdauer, Voraussetzungen und Ausschließungsgründe Rz 170: Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wurde in den §§ 2 und 3 EnAbgVergG eine Einschränkung der Vergütungsberechtigung auf Produktionsbetriebe vorgenommen. Diese einschränkende Regelung in §§ 2 und 3 EnAbgVergG gilt ab 1. Februar 2011 (siehe…
1.3 Abgabenschuldner 1.3.1 Abgabenschuldner bei der Lieferung elektrischer Energie Rz 32: Wird die elektrische Energie durch Elektrizitätsunternehmen, andere Erzeuger oder Wiederverkäufer geliefert, dann ist der Lieferer steuerpflichtig. 1.3.2 Abgabenschuldner beim Verbrauch elektrischer Energie Rz 33: Wird die elektrische Energie von…
…gemäß § 3 Abs. 2 ErdgasAbgG monatlich vergütet, während der auf die Wärmeerzeugung entfallende Anteil in die Deckelung des Energieabgabenvergütungsgesetzes fällt. 4.3.2.2 Verwendung als Treibstoff Rz 263: Wird ein grundsätzlich vergütungsfähiger Energieträger (zB Flüssiggas) als Treibstoff eingesetzt, ist eine Vergütung, unabhängig davon, ob…
…Der allgemeine Selbstbehalt beträgt 400 Euro. 4.2.2.1.1 Frist Rz 244: Bei der Fünfjahresfrist für die Antragstellung handelt es sich um eine im Energieabgabenvergütungsgesetz geregelte Ausschlussfrist. Sie ist daher nicht nach den Bestimmungen der BAO verlängerbar und unterliegt auch keiner sonstigen Fristenregelung (…
4.4 In-Kraft-Treten Rz 264: Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des EnAbgVergG fällt mit jenem des Elektrizitäts- und des Erdgasabgabegesetzes zusammen (Vorgänge nach dem 31. Mai 1996). Die in §§ 2 und 3 EnAbgVergG mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010…
…Allgemeinen oder Teile von Betrieben, die elektrische Energie, Erdgas oder aus diesen Energieträgern erzeugte Wärme (Warmwasser oder Dampf) liefern, wird hier die Möglichkeit der Energieabgabenvergütung nicht zugelassen. In diesen Fällen soll der Abnehmer der Energie, wenn er die Voraussetzungen erfüllt, die Vergütung geltend machen können…
…Abs. 1 Z 1 oder Z 2 UStG 1994 nicht steuerbar sind, finden dementsprechend ebenfalls keine Berücksichtigung beim Nettoproduktionswert. Rz 202a: Da der umsatzsteuerrechtliche Entgeltbegriff auch der Berechnung der Energieabgabenvergütung (des Nettoproduktionswertes) zu Grunde zu legen ist, und danach die Umsatzsteuer nicht zum Entgelt zählt (…
…zB Stromerzeugung). Rz 206: Kerosin bzw. Flugbenzin zählt nicht zu den oben angeführten vergütungsfähigen Waren der Kombinierten Nomenklatur und kann schon aus diesem Grund eine Energieabgabenvergütung für in Kerosin enthaltene Abgaben nicht geltend gemacht werden, darüber hinaus ist auch die Verwendung von Kerosin als Treibstoff…
…12.2009, 2006/17/0118). Dies entspricht auch der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (so genannte "Energiesteuerrichtlinie"): Voraussetzung für eine Energieabgabenvergütung ist nach Art. 11 Abs. 1 der…
…0118). Dies entspricht - eingeschränkt auf Produktionsbetriebe - auch der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (so genannte "Energiesteuerrichtlinie"): Voraussetzung für eine Energieabgabenvergütung wird daher in Anlehnung an Art. 11 Abs…
…Die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben kann keinesfalls einen Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts darstellen, und ist somit schon dem Grunde nach von der Energieabgabenvergütung ausgeschlossen. Kein Vergütungsanspruch besteht weiters für Betriebe gewerblicher Art, deren Schwerpunkt in der Erbringung von Dienstleistungen liegt (zB Müllentsorgung…
2.2.3. Elektrizitätsabgabe Rz 66: Die Lieferungen und der Verbrauch (selbst erzeugter) elektrischer Energie im Steuergebiet unterliegen grundsätzlich der Elektrizitätsabgabe (§ 1 Abs. 1 Z 1 und Z 2 ElAbgG). Soweit der Überschusseinspeiser den von ihm erzeugten Strom in das öffentliche Netz und damit an…
…und der Erdgasabgabe entspricht, der Kreis der Energiesteuern erweitert. Auf Grund des In-Kraft-Tretens der Energiesteuerrichtlinie der EU vom 27. Oktober 2003, 2003/96/EG, wurde weiters in der Folge das Energieabgabenvergütungsgesetz mit dem Bundesgesetz vom 30. Juli 2004, BGBl. I Nr. 92/2004…
…angebracht. Auch in diesem Fall unterliegt die Lieferung an den Vermieter der Besteuerung, während die Weiterlieferung nicht mehr besteuert wird. Zur Energieabgabenvergütung bei der Weiterlieferung von Elektrizität siehe Rz 223. Erfolgt dagegen die Lieferung durch das Elektrizitätsunternehmen unmittelbar an den Mieter bzw. Untermieter, dann ist…
…für die ein Anspruch auf Elektrizitätsabgabebefreiung besteht, bereits nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz vergütet, so ist dieser Vergütungsbetrag bei der Befreiung in Anrechnung zu bringen (VwGH 15.09.2016, 2013/15/0168). Das Vergütungsverfahren entspricht jenem des Energieabgabenvergütungsgesetzes, wobei jedoch der Antrag auf Vergütung (Formular ELA 3…
1.5 Erhebung der Abgabe 1.5.1 Selbstberechnung und Entrichtung der Abgabe Rz 37: Die Elektrizitätsabgabe ist vom Abgabenschuldner oder Netzbetreiber selbst zu berechnen und gemäß § 5 Abs. 1 ElAbgG monatlich zu entrichten; die Elektrizitätsabgabe ist bis zum 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden…
1.6 Aufzeichnungspflichten und Rechnungslegungspflichten 1.6.1 Aufzeichnungspflicht Rz 44: Die Aufzeichnungen müssen gemäß § 6 Abs. 1 ElAbgG in der Art geführt werden, dass die tatsächlich gelieferten, verbrauchten oder weiter gelieferten Mengen an elektrischer Energie überprüft werden können. 1.6.2 Rechnungslegungspflicht Rz 45…
1.7 In-Kraft-Treten Rz 47: Das ElAbgG ist auf Vorgänge nach dem 31. Mai 1996 anzuwenden. Die Bagatellgrenze in Höhe von 50 Euro (siehe Rz 43a) ist auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2014 anzuwenden (§ 7 Abs. 6 iVm § 5 Abs. 6 ElAbgG…