Die Arbeitsrichtlinie UP-6100 (Arbeitsrichtlinie Mexiko) stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Regelungen dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dieser Arbeitsrichtlinie nicht abgeleitet werden. Bei…
1. Abkürzungen, Begriffsbestimmungen und Definitionen 1.1. Abkürzungen Übersichtstabelle | EU | Europäische Union | WTO | World Trade Organisation | WVB | Warenverkehrsbescheinigung 1.2. Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff a)"Herstellen" jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge…
3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle 3.1. Allgemeine Voraussetzungen Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1.die Ware muss vom jeweiligen Abkommen erfasst sein; 2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" im Sinne der Ursprungsregeln dieses…
5. Ursprungserzeugnisse 5.1. Grundsätzliches 5.1.1. Arten des präferentiellen Ursprungs Man unterscheidet zwischen dem autonomen Ursprung durch vollständige Erzeugung oder ausreichende Be- oder Verarbeitung und dem Ursprung durch bilaterale Kumulierung. Details dazu können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 1.2. entnommen werden. 5…
5.6. Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitung (Minimalbehandlung) Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen (auch als "Minimalbehandlungen" bezeichnet) von Drittlandsmaterialien können zwar allenfalls zur Erfüllung eines Herstellungsvorganges in der jeweiligen Ursprungsliste führen (zB Wechsel der vierstelligen Tarif-Position, Einhaltung eines bestimmten Wertkriteriums), sind jedoch niemals ausreichend…
6. Territoriale Auflagen 6.1. Territorialitätsprinzip (1) Grundsätzlich müssen sämtliche Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in der ausführenden Vertragspartei erfüllt werden. (2) Ursprungswaren, die aus einer Vertragspartei in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt werden, gelten grundsätzlich als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft…
7. Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung 7.1. Grundsätzliches (1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in der EU oder in Mexiko bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen im Sinne dieses Anhangs verwendet worden sind, für die ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der EU…
8. Nachweis der Ursprungseigenschaft 8.1. Grundsätzliches Im Abkommen sind folgende Präferenznachweise vorgesehen: 1.die von einem Zollamt bestätigte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 2.die Erklärung auf der Rechnung, die innerhalb der Wertgrenze von 6.000 Euro, von jedem Ausführer oder unabhängig vom Wert der Sendung…
8.8. Ermächtigter Ausführer Die Zollbehörden oder die zuständigen Regierungsbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausführer (im Folgenden ,ermächtigter Ausführer' genannt), der häufig unter das Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Nähere Informationen über…
9. Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen 9.1. Gegenseitige Amtshilfe (1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der EU und die zuständige Regierungsbehörde Mexikos übermitteln einander über die EU-Kommission die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 verwenden, und teilen…
10. Ceuta und Melilla 10.1. Anwendung des Protokolls (1) Der Begriff ,Europäische Union' umfasst nicht Ceuta und Melilla. (2) Erzeugnisse mit Ursprung in Mexiko erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des…
11. Schlussbestimmungen 11.1. Änderung des Anhanges III (Ursprungsprotokoll) Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, die Bestimmungen des Anhangs zu ändern. 11.2. Erläuterungen Die Vertragsparteien vereinbaren im Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln "Erläuterungen" zur Auslegung, Durchführung und Anwendung des Ursprungsprotokolls. 11.3. Übergangsbestimmung…
12. Rechtsgrundlagen 12.1. Abkommen und Beschlüsse Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko vom 23. März 2000 - Gemeinsame Erklärungen, ABl. Nr. L 157 vom 30.06.2000 S. 10 Beschluss 2003/98/EG, Beschluss Nr. 5/2002 des Gemischten Rates Europäische Union…
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…Frankreich | Recette régionale de Paris 14, rue Yves - Toudic F-75010 Paris e-mail: rr-idf@douane.finances.gouv.fr | Tel: 0033 1 / 40 40 60 03 FAX: 0033 1 / 40 40 90 17 | Irland | Mr. John Sherlock Central Transit Office …
Die Arbeitsrichtlinie UP-6200 (Arbeitsrichtlinie Ecuador, Kolumbien, Peru) stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämternvom Zollamt Österreich und den Zollorganen zu vollziehenden Regelungen dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dieser…
1. Begriffsbestimmungen und Definitionen Übersichtstabelle | EU | Europäische Union | WTO | World Trade Organisation | WVB | Warenverkehrsbescheinigung | Unterzeichnender Andenstaat | Ecuador, Kolumbien und Peru 1.1. Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff 1."Aquakultur" die Zucht aquatischer Organismen, einschließlich…
2. Anwendungsbereich Grundsätzlich unterliegen dem begünstigten Warenverkehr mit der EU Waren, die ihren Ursprung in einem unterzeichnenden Andenstaat haben. Räumlich findet dieses Handelsübereinkommen auf folgende Staaten Anwendung: Kolumbien (Anwendungsbeginn: 1. August 2013) Peru (Anwendungsbeginn: 1. März 2013) Ecuador (Anwendungsbeginn: 1. Jänner 2017) Der räumliche Anwendungsbereich…
3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle 3.1. Allgemeine Voraussetzungen Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1.die Ware muss vom Abkommen erfasst sein (Abschnitt 4.), 2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" eines der unterzeichnenden Andenstaates…
4. Warenkreis 4.1. Industriell gewerbliche Waren Dem Handelsübereinkommen unterliegen alle Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs. 4.2. Waren im Bereich Landwirtschaft Für bestimmte Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifs gelten landwirtschaftliche Schutzmaßnahmen in Form zusätzlicher Einfuhrzölle nach Maßgabe des…