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Findok · Richtlinien

UP-6000

11. Schlussbestimmungen

geltende FassungRichtlinie2021-0.028.294gilt ab 14.01.2021

Inhaltsverzeichnis der UP-6000

Wortlaut laut Findok

11. Schlussbestimmungen 11.1. Änderung des Anhanges III (Ursprungsprotokoll) Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, die Bestimmungen des Anhangs zu ändern. 11.2. Erläuterungen Die Vertragsparteien vereinbaren im Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln "Erläuterungen" zur Auslegung, Durchführung und Anwendung des Ursprungsprotokolls. 11.3. Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagerwaren Waren, die die Voraussetzungen der Ursprungsprotokolle erfüllen und die sich bei Inkrafttreten der Ursprungsprotokolle (siehe nachfolgenden Abschnitt 12.) im Durchgangsverkehr oder in der EU oder in Mexiko in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, können die Begünstigungen des Abkommens erhalten, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlandes innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung vorgelegt werden.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.028.294
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0164-IV/7/2013
Stammnummer
66446
Enthalten in Fassung
5 (geltend: 5)
Gültig
14.01.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF