Findok · Richtlinien
UP-6200
3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle
geltende FassungRichtlinie2025-0.604.038gilt ab 29.04.2020
Inhaltsverzeichnis der UP-6200
Wortlaut laut Findok
3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle
3.1. Allgemeine Voraussetzungen
Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.die Ware muss vom Abkommen erfasst sein (Abschnitt 4.),
2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" eines der unterzeichnenden Andenstaates sein (Abschnitt 5.),
3.die Ware muss aus dem Gebiet eines der unterzeichnenden Andenstaaten direkt in die EU befördert worden sein (Abschnitt 6.),
4.die Erfüllung der unter Z 2) genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden (Abschnitt 8.).
3.2. Präferenzzölle
Die bei der Einfuhr zu erhebenden Zölle werden von den Vertragspartnern stufenweise abgebaut. Die Stufenpläne sind dem Anhang I (ab Seite 105) des Handelsübereinkommens bzw. dem Beitrittsprotokoll zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits betreffend den Beitritt Ecuadors (ab Seite 25) zu entnehmen.
Für Waren mit Ursprung in der Europäischen Union wird bei der Wiedereinfuhr keine Zollpräferenz nach diesem Handelsübereinkommen gewährt.
Normen und Schlagworte
- Handelsübereinkommen EU - Kolumbien und Peru, ABl. Nr. L 354 vom 21.12.2012 S. 3
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.604.038
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0004-IV/7/2017
- Stammnummer
- 72723
- Enthalten in Fassung
- 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 29.04.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF