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Findok · Richtlinien

UP-6200

3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle

überholte Fassung (bis 28.04.2020)RichtlinieBMF-010310/0068-III/11/2019gilt ab 01.01.2017

Inhaltsverzeichnis der UP-6200

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2017 bis 28.04.2020.

Wortlaut laut Findok

3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle 3.1. Allgemeine Voraussetzungen Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1.die Ware muss vom Abkommen erfasst sein (Abschnitt 4.), 2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" eines der unterzeichnenden Andenstaates sein (Abschnitt 5.), 3.die Ware muss aus dem Gebiet eines der unterzeichnenden Andenstaaten direkt in die EU befördert worden sein (Abschnitt 6.), 4.die Erfüllung der unter Z 2) genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden (Abschnitt 8.). 3.2. Präferenzzölle Die bei der Einfuhr zu erhebenden Zölle werden von den Vertragspartnern stufenweise abgebaut. Die Stufenpläne sind dem Anhang I (ab Seite 105) des Handelsübereinkommens bzw. dem Beitrittsprotokoll zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits betreffend den Beitritt Ecuadors (ab Seite 25) zu entnehmen. Für Waren mit Ursprung in der Europäischen Union wird bei der Wiedereinfuhr keine Zollpräferenz nach diesem Handelsübereinkommen gewährt.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010310/0068-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0004-IV/7/2017
Stammnummer
72723
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5 (geltend: 8)
Gültig
01.01.2017 bis 28.04.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF