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Findok · Richtlinien

UP-6200

2. Anwendungsbereich

geltende FassungRichtlinie2025-0.604.038gilt ab 29.04.2020

Inhaltsverzeichnis der UP-6200

Wortlaut laut Findok

2. Anwendungsbereich Grundsätzlich unterliegen dem begünstigten Warenverkehr mit der EU Waren, die ihren Ursprung in einem unterzeichnenden Andenstaat haben. Räumlich findet dieses Handelsübereinkommen auf folgende Staaten Anwendung: Kolumbien (Anwendungsbeginn: 1. August 2013) Peru (Anwendungsbeginn: 1. März 2013) Ecuador (Anwendungsbeginn: 1. Jänner 2017) Der räumliche Anwendungsbereich des Abkommens umfasst auch deren Hoheitsgewässer. Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich deren Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Staats, dem sie gehören. Art. 5 des Ursprungsprotokolls (Anhang II des Abkommens) enthält die genauen Bestimmungen hinsichtlich des Begriffes "ihre Schiffe" (siehe unter Abschnitt 5.4.).

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.604.038
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0004-IV/7/2017
Stammnummer
72723
Enthalten in Fassung
6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
29.04.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF