Findok · Richtlinien
UP-6200
2. Anwendungsbereich
überholte Fassung (bis 28.04.2020)RichtlinieBMF-010310/0068-III/11/2019gilt ab 01.01.2017
Inhaltsverzeichnis der UP-6200
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2017 bis 28.04.2020.
Wortlaut laut Findok
2. Anwendungsbereich
Grundsätzlich unterliegen dem begünstigten Warenverkehr mit der EU Waren, die ihren Ursprung in einem unterzeichnenden Andenstaat haben.
Räumlich findet dieses Handelsübereinkommen auf folgende Staaten Anwendung:
Kolumbien (Anwendungsbeginn: 1. August 2013)
Peru (Anwendungsbeginn: 1. März 2013)
Ecuador (Anwendungsbeginn: 1. Jänner 2017)
Der räumliche Anwendungsbereich des Abkommens umfasst auch deren Hoheitsgewässer. Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich deren Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Staats, dem sie gehören.
Art. 5 des Ursprungsprotokolls (Anhang II des Abkommens) enthält die genauen Bestimmungen hinsichtlich des Begriffes "ihre Schiffe" (siehe unter Abschnitt 5.4.).
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010310/0068-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0004-IV/7/2017
- Stammnummer
- 72723
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.01.2017 bis 28.04.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF