… 207 Abs. 2 iVm § 209a Abs. 3 BAO). Prüfungshandlungen außerhalb des strafrechtlichen Ermittlungsthemas bewegen sich hingegen ausschließlich im abgabenrechtlichen Interesse und sind nicht der Finanzstrafbehörde, sondern der Abgabenbehörde zuzurechnen. Insoweit liegt auch keine Prüfung gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG vor. 2) Für die Praxis bedeutet…
…b WiEReG relevant sind. In den Fällen, in denen die Übermittlung eines Organigramms nicht verpflichtend vorgesehen ist, bestehen keine Bedenken gegen die freiwillige Übermittlung eines Organigramms, wenn dieses für die Feststellung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentums hilfreich ist. Im Meldeformular zum Compliance-Package ist das…
…der Außenprüfung Herr K neuerlich wegen Begehung eines weiteren Finanzstrafverfahrens (das in keiner Weise mit der Firma M AG in Zusammenhang steht) angeklagt. Variante: Die Verurteilung zu einer Geldstrafe ist nicht nur wegen eines Finanzdeliktes, sondern auch wegen anderer strafrechtlich relevanter Delikte (zB schwerer Betrug…
…nicht zu einer Überschreitung des beihilferechtlichen Höchstbetrages nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens in Höhe von EUR 290.000/Unternehmen für den Betriebszweig gemäß Punkt 3c und EUR 2.300.000/Unternehmen für alle anderen Betriebszweige gemäß Punkt 3 kommen. Für die Landwirtschaft relevante…
…daher allenfalls für umsatzsteuerliche Zwecke von Relevanz sein, nicht jedoch für Zwecke der Prüfung der Ansässigkeit iSd DBA. Sollte sich die griechische Steuerverwaltung weigern, die Bestätigung der DBA-rechtlichen Ansässigkeit auf den österreichischen Vordrucken zu erteilen, und selbst nicht in der Lage oder bereit sein…
…Weglassen des Geschäftsherrn, der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung gar nicht mehr existent war, zu einem Nichtbescheid? 14.4. Lösung Gemäß § 188 Abs. 1 BAO werden u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind. Der Feststellungsbescheid ergeht gemäß § 191 Abs…
…16. FinanzOnline - Anbringen 16.1. Sachverhalt Ein Abgabepflichtiger bringt über FinanzOnline unter "sonstige Anbringen" ein Anbringen ein, das offiziell über die FON-Schiene nicht zur Verfügung steht, zB Antrag auf Feststellungsbescheid nach § 92 BAO. 16.2. Frage Ist dieses Anbringen als rechtsgültiges Anbringen zu werten…