…sich ergebende Nachforderungen) zwar nicht entrichtet sind, sich aber aus der Sicht des späteren (zur Gutschrift führenden) Bescheides (insbesondere Abgabenbescheides) der offene Zahlungsanspruch als unberechtigt erweist, sind (in verfassungskonformer Auslegung) Gutschriftszinsen trotz Nichtentrichtung insoweit festzusetzen, als Nachforderungszinsen angefallen sind. Beispiel: Nicht entrichtete Einkommensteuervorauszahlungen für 2000:…
…Internationale Schachtelbeteiligungen mit der österreichischen Körperschaftsteuer nicht vergleichbar. Beide Voraussetzungen für die Anwendung des Methodenwechsels nach § 10 Abs. 4 KStG 1988 sind daher gegeben. Die Ausschüttungen der ausländischen Körperschaft sind somit bei der österreichischen GmbH steuerpflichtig. Die im Ausland entrichtete Steuer iHv € 100.000…
…Unbilligkeit (vgl. zB VwGH 22.4.2004, 2000/15/0196; Richtlinien für die Abgabeneinhebung - RAE, Rz 1664 und 1666). Noch nicht entrichtete Abgaben können (dem § 236 Abs. 1 BAO zufolge) nur nachgesehen werden, wenn sie fällig sind. Die Nachsicht setzt stets einen Abgabenanspruch voraus, der…
…ErbStG). Sind nur entrichtete ausländische Abgaben anzurechnen, so hat die Anrechnung erst nach der Entrichtung zu erfolgen. Die entrichtete Abgabe ist auf die inländische Abgabe anzurechnen, die auf den betreffenden Zeitraum (zB Einkommensteuer für 2005) entfällt. Die ausländische Abgabe ist somit nicht erst für das…
…238 BAO) zulässig (zB VwGH 25.11.2010, 2009/15/0157). Rz 115a Eine Haftung für noch nicht entrichtete Kommunalsteuer für bereits ausbezahlte Arbeitslöhne des Unternehmers ist unabhängig von einem allfälligen Insolvenzverfahren geltend zu machen. Diese Kommunalsteuer wird im Rahmen eines Haftungsverfahrens durch die Gemeinde…
…worden. Mit Haftungsbescheiden vom 24.11.2008 und 13.10.2009 nahm das Finanzamt den Geschäftsführer/Liquidator für nicht entrichtete Abgaben (Fälligkeiten zwischen 16.10.2006 und 15.10.2008) der GmbH in Anspruch und meldete diesen Betrag in seinem Konkursverfahren als Masseforderung an. Sowohl…
…Ausgleich der in- und ausländischen Besteuerung") zu beseitigen. In den Anrechnungsvortrag könnte daher nur eine tatsächlich an der Quelle einbehaltene Steuer vom Einkommen einbezogen werden, nicht jedoch eine "fiktive" Quellensteuer, da eine tatsächlich nicht entrichtete Steuer keine Doppelbesteuerung auslösen kann. 1.5. Art. 2 Abs…