bis zum Zweifachen des verkürzten Betrages, höchstens 50.000 Euro | bis zu sechs Wochen | Fahrlässige Verkürzung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht | bis zum Einfachen des verkürzten Betrages, höchstens 25.000 Euro | bis zu drei Wochen | Vorsätzliche Nichtentrichtung…
… 30a FinStrG sind die Abgabenbehörden berechtigt, eine Abgabenerhöhung iHv 10% bzw. 15% (Verkürzungszuschlag) der im Zuge einer abgabenrechtlichen Überprüfungsmaßnahme festgestellten Nachforderungen festzusetzen, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind und kein Ausschlussgrund vorliegt. Solche Überprüfungen können sowohl im Innen- als auch im Außendienst erfolgen. Liegt die…
…BAO, § 31 GebG, § 43 Abs. 1 UmgrStG. Die Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten ist finanzstrafrechtlich insbesondere bedeutsam für § 33 FinStrG (Abgabenhinterziehung), § 34 FinStrG (fahrlässige Abgabenverkürzung) und § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG (Finanzordnungswidrigkeit). 2. Anzeigepflichten nach § 120 BAO 2.1 § 120 Abs. 1…
…0089). Rechtsunkenntnis in buchhalterischen und steuerrechtlichen Belangen vermag den Vertreter nicht zu exkulpieren; wer trotz Rechtsunkenntnis Erkundigungen unterlässt, handelt zumindest fahrlässig (zB VwGH 29.6.1999, 99/14/0128). Hat der Vertreter Dritte mit der Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen betraut, ohne sich weiter darum zu kümmern…
…zurückweisenden Bescheides bzw. des Erkenntnises, wenn dieses schriftlich ausgefertigt worden ist, und der Tag der Verkündung, wenn das Erkenntnis der betroffenen Person mündlich verkündet worden ist. B.2.2.4.2. Prüfung des Antrags Der Zugang zum Beratenden Ausschuss steht erst frei, wenn alle zuständigen…
…erstrecken können. In Einzelfällen kann auch bei geringerer Projektgröße eine allgemeine Förderungsmaßnahme gegeben sein. Hilfestellung in Katastrophenfällen. Neben den gesetzlich beispielhaft genannten Katastrophenfällen (Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) kommen weiters insbesondere in Betracht (vgl. EStR 2000 Rz 4836): Schäden durch Flächenbrand, Strahleneinwirkung, Erdbeben, Felssturz oder…