Der Betrieb von Punsch- oder Glühweinständen durch einen gemeinnützigen Verein stellt einen entbehrlichen Hilfsbetrieb gemäß § 45 Abs. 1 BAO dar, wenn der Spendensammelzweck eindeutig erkennbar ist. Der Verein ist dann nur hinsichtlich dieses Betriebes steuerpflichtig, ohne dass die Gemeinnützigkeit des Vereines selbst davon berührt ist…
…keine andere als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen darf. Hinsichtlich des Vorliegens eines unentbehrlichen/entbehrlichen Hilfsbetriebes bzw. eines begünstigungsschädlichen Geschäftsbetriebes siehe Rz 134. 8.3.1. Natürlichen Personen und Personengesellschaften Rz 129 Bei natürlichen Personen oder Personengesellschaften handelt es sich nicht um Körperschaften im…
…Sohn. 7.2. Fragestellung Zivilrechtlich umfasst die Vertretungsbefugnis die angeführten Bereiche. Im Rahmen dieser Vertretungsbefugnis kann der Angehörige für die betroffene Person als deren Stellvertreter handeln und wird die Bestellung eines Sachwalters insoweit entbehrlich. Wie fügt sich dieses neue Institut, das die Bestellung eines Sachwalters…
…vgl. Kommentar Ritz, § 186 Rz 2, siehe auch § 207 Rz 8) ist auch die Erlassung von Einheitswertbescheiden (Fortschreibungsbescheiden) für verjährte Stichtage entbehrlich. Es wird daher empfohlen, bei Fortschreibungen von Amts wegen auf die Verjährungsbestimmungen Bedacht zu nehmen. § 53 Abs. 6 BewG 1955 AfA bei Generalsanierung…
…Teilstrich EStG 1988 nur in einem sehr eingeschränkten Rahmen erfolgen: Unschädlich sind nur betriebliche Tätigkeiten, die entweder als unentbehrlicher Hilfsbetrieb im Sinne des § 45 Abs. 2 BAO oder als entbehrlicher Hilfsbetrieb im Sinne des § 45 Abs. 1 BAO zu qualifizieren sind, oder die Voraussetzungen des …