…auch VwGH 20.05.2008, 2005/12/0218). Der ein zweites Mal am 1.6.2015 erlassene Einkommensteuer-Bescheid für 2013 erweist sich daher in seinem Spruch als nicht richtig (zweimaliger Abspruch in der gleichen Sache) und kann somit innerhalb der Frist gemäß § 302 Abs…
…BGBl. Nr. 125/1985, betreffend Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte darstellt, bzw. Art. 13 Abs. 1 DBA-Italien, BGBl. Nr. 125/1985, betreffend Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens. Das Besteuerungsrecht wird in diesen Fällen dem Betriebstätten- bzw. Lagestaat zugeteilt…
…Betriebsvermögen befindlichen beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter; eine umfassende Funktions- und Risikoanalyse aller Beteiligten; eine Vergleichbarkeitsanalyse und die relevanten Datenbankstudien, allfällige Vergleichbarkeitsanpassungen sind zu erklären; ggf. Vorschläge für Gültigkeitsbedingungen (critical assumptions) sowie zum Umgang mit Änderungen dieser Bedingungen bzw. akzeptable Schwankungen (siehe auch D.9.) und …
…die Witwe und einen Bruder. Es tritt gesetzliche Erbfolge ein. Der positive Nachlass besteht aus unbeweglichem und beweglichem Vermögen. Die Kinder entschlagen sich zu Gunsten der Witwe. Hätten sich die Kinder ihres Erbrechtes ganz allgemein entschlagen, würden die Witwe 2/3 und der erblasserische Bruder…
…dem Grundstücksanteil der Ehegattin höherer oder geringerer gemeiner Wert anzunehmen? Lösung: Wird gemeinsam mit der Übertragung von unbeweglichem Vermögen auch bewegliches Vermögen übertragen, ist die anteilige - auf unbewegliches Vermögen entfallende - Gegenleistung mittels einer Proportionalrechnung zu ermitteln. Die übergebenen Vermögensarten sind für diesen Zweck mit den…
… 4 Abs. 2 EStG 1988 idF AbgÄG 2012 1.2. Sachverhalt Grundvariante Ein bewegliches Wirtschaftsgut wird im Gewerbebetrieb des A zu 80% betrieblich verwendet, zu 20% dient es privaten Zwecken. Die 20%ige Privatnutzung wurde in der Vergangenheit als Nutzungsentnahme berücksichtigt. Die Anschaffung des WG…
…Sinn des § 15 Abs. 1 Z 14a ErbStG 1955 § 15 Abs. 1 Z 14a ErbStG 1955 gilt für Zuwendungen von beweglichen körperlichen Sachen und Geldforderungen, die ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu dem begünstigten Zweck gesichert ist; dies gilt…