…lohnabhängiger Abgaben), ausgenommen Rechtsmittelverfahren. Gemäß § 84 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde solche Personen als Bevollmächtigte abzulehnen, die die Vertretung anderer geschäftsmäßig betreiben, ohne hiezu (berufsrechtlich) befugt zu sein. "Geschäftsmäßig" kann auch bereits eine erstmalige Vertretung wahrgenommen werden, wenn die Umstände dafür sprechen. Die Ausübung…
…im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung zulässig ist. Gemäß § 84 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde solche Personen als Bevollmächtigte abzulehnen, die die Vertretung anderer geschäftsmäßig betreiben, ohne hiezu (berufsrechtlich) befugt zu sein. "Geschäftsmäßig" kann auch bereits eine erstmalige Vertretung wahrgenommen werden, wenn die Umstände dafür sprechen…
…1996, 95/17/0384). Ein Mängelbehebungsverfahren nach § 85 Abs. 4 BAO ist jedoch unzulässig, wenn sich ein berufsrechtlich hiezu befugter Bevollmächtigter auf die ihm erteilte Bevollmächtigung berufen könnte (vgl. zB VwGH 18.7.2001, 97/13/0179). Solche Befugnisse ergeben sich aus § 88 Abs. 9…
…1996, 95/17/0384). Ein Mängelbehebungsverfahren nach § 85 Abs. 4 BAO ist jedoch unzulässig, wenn sich ein berufsrechtlich hiezu befugter Bevollmächtigter auf die ihm erteilte Bevollmächtigung berufen könnte (vgl. zB VwGH 18.7.2001, 97/13/0179). Solche Befugnisse ergeben sich aus § 88 Abs. 9…
…eine über die berufsrechtliche Befugnis hinausgehende zivilrechtliche Vollmacht besteht und dem Finanzamt zur Kenntnis gebracht worden ist (vgl. VwGH 19.10.2016, Ro 2014/15/0004, Rn 30, zu einem selbstständigen Buchhalter). Daher ist bei Vertretungshandlungen eines Bilanzbuchhalters, eines Buchhalters oder eines Personalverrechners immer beides…
…1 BAO nur eigenberechtigten Personen erteilt werden. Von "Eigenberechtigung" kann nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts nur bei physischen (natürlichen) Personen gesprochen werden (VwGH 10.01.1985, 83/05/0073). Ist die GmbH laut Anfrage nicht berufsrechtlich zur geschäftsmäßigen Vertretung vor Abgabenbehörden befugt (wie dies…
…Vertretung durch nicht berufsmäßige Parteienvertreter ist sowohl durch die BAO als auch durch berufsrechtliche Vorschriften der steuerberatenden Berufe begrenzt: Nach § 84 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde Personen als Bevollmächtigte abzulehnen, die die Vertretung anderer geschäftsmäßig, wenn auch unentgeltlich betreiben, ohne hierzu befugt zu sein…