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BMF-010103/0063-VI/2007
Richtlinien zum Mängelbehebungsverfahren nach § 85 Abs. 2 BAO
geltende FassungErlassBMF-010103/0063-VI/2007vom 09.10.2007
Wortlaut laut Findok
Gliederung:
1. Anwendungsbereich des § 85 Abs. 2 BAO
2.
Formgebrechen
2.1. Definition
2.2. Beispiele
2.2.1.
Amtssprache
2.2.2. Schrift
2.2.3. Nachweis der
Zustimmung
3. Fehlende Unterschrift
4. Sinngemäße
Anwendung des § 85 Abs. 2 BAO
4.1. Fehlender Nachweis der
Bevollmächtigung (§ 85 Abs. 4 BAO)
4.2. Vollmachtsmängel
(§ 83 Abs. 2 zweiter Satz BAO)
5.
Mängelbehebungsauftrag
6. Zurücknahmebescheid
7.
Zuständigkeit
8. Hinweise
1. Anwendungsbereich des § 85 Abs. 2 BAO
§ 85 Abs. 2 BAO lautet: "Formgebrechen von Eingaben
wie auch das Fehlen einer Unterschrift berechtigen an sich die
Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung. Sie hat dem Einschreiter die
Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach
fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als
zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die
Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht".
§ 85 Abs. 2 BAO gilt für schriftliche Anbringen
zur Geltendmachung von Rechten.
Dazu gehören beispielsweise: Berufungen,
Vorlageanträge, Wiederaufnahmsanträge, Anträge auf Veranlagung
gemäß
§ 41 Abs. 2 EStG 1988, Ansuchen um
Zahlungserleichterungen gemäß
§ 212 BAO, Anträge auf
Nachsicht gemäß
§ 236 BAO.
§ 85 Abs. 2 BAO ist nicht anwendbar für Anbringen
zur Erfüllung von Verpflichtungen ("Pflichteingaben"), somit etwa für
die Beantwortung von Bedenkenvorhalten (§ 161 Abs. 2 BAO),
für Anzeigen nach § 120 BAO sowie (idR) für
Steuererklärungen.
§ 85 Abs. 2 BAO gilt nicht für inhaltliche
Mängel von Eingaben. Für solche Mängel ist ein
Mängelbehebungsverfahren vorgesehen für
Berufungen
in § 275 BAO,
Wiederaufnahmsanträge
in § 303a BAO,
Wiedereinsetzungsanträge
in § 309a BAO und
Devolutionsanträge
in § 311a BAO.
Zum sinngemäßen Anwendungsbereich des § 85
Abs. 2 BAO siehe Abschnitt 4.
2. Formgebrechen
2.1. Definition
Formgebrechen sind solche Gestaltungen, die gesetzlich
normierten Vorschriften widersprechen, wenn diese Vorschriften die formelle
Behandlung eines Anbringens sicherstellen oder die Erledigung für die
Behörde erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen sollen (zB
VwGH 28.6.2001, 2001/16/0178; VwGH 30.1.2003, 2000/15/0013). Dazu gehört
auch das Fehlen von Belegen eines Antrages, die auf Grund eines Gesetzes oder
einer Verordnung beizubringen sind (VwGH 30.1.2003, 2000/15/0013).
2.2. Beispiele
2.2.1. Amtssprache
Die Nichtverwendung einer für den Einschreiter
zugelassenen Amtssprache ist ein Formgebrechen (zB VwGH 22.4.1998, 97/03/0323;
VwGH 23.2.2000, 2000/12/0026).
Nach Art 8 B-VG ist die Amtssprache deutsch. Nach
Maßgabe des Volksgruppenrechtes kommen weiters slowenisch, kroatisch und
ungarisch in Betracht.
2.2.2. Schrift
Die Unlesbarkeit der Schrift ist ein Formgebrechen.
2.2.3. Nachweis der Zustimmung
Ein Formgebrechen liegt vor, wenn der Nachweis der
Zustimmung des Masseverwalters zu einer Eingabe des Gemeinschuldners fehlt (zB
VwGH 12.11.1986, 85/13/0183). Die Zustimmung (Genehmigung) des Masseverwalters
kann auch nachträglich erfolgen (vgl. VwGH 15.7.1998, 97/13/0090).
Ein Formgebrechen im Sinn des § 85 Abs. 2 BAO ist
weiters die fehlende Zustimmung (Genehmigung) des Sachwalters (vgl. zB VwGH
24.11.1987, 87/11/0141; UFS 27.10.2004, RD/0003-L/04).
3. Fehlende Unterschrift
Eine Unterschrift ist ein Gebilde aus Buchstaben einer
üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten
kennt, dessen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Sie muss nicht
lesbar sein. Nötig ist aber ein die Identität des Unterschreibenden
kennzeichnender, individueller Schriftzug, der entsprechende charakteristische
Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt (zB VwGH
17.5.2001, 2001/16/0062).
Eine Paraphe (Handzeichen) ist keine Unterschrift (vgl.
VwGH 13.10.1994, 93/09/0302).
Dem Fehlen einer Unterschrift gleichzuhalten ist, wenn die
Vollmacht zufolge § 83 Abs. 1 BAO ungültig ist, weil keine
eigenberechtigte Person (sondern etwa eine juristische Person)
bevollmächtigt wurde (vgl. zB VwGH 20.2.1987, 85/17/0096).
Zufolge § 83 Abs. 1 BAO ("eigenberechtigte Personen")
kommen grundsätzlich nur natürliche Personen als Bevollmächtigte
in Betracht. Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich insbesondere aus
berufsrechtlichen Bestimmungen (wie zB § 66 WTBG, wonach
zulässige Gesellschaftsformen für die Ausübung eines
Wirtschaftstreuhandberufes die OG, KG, GmbH und die AG sind).
§ 85 Abs. 2 BAO ist wegen § 86a Abs. 1 dritter
Satz BAO nicht anwendbar etwa für mit Telekopie eingereichte Anbringen.
Siehe jedoch § 86a Abs. 1 letzter Satz BAO (Auftrag zur unterschriebenen
Bestätigung des Anbringens).
4. Sinngemäße Anwendung des § 85 Abs. 2
BAO
4.1. Fehlender Nachweis der Bevollmächtigung
(§ 85 Abs. 4 BAO)
Wird ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3 BAO) nicht vom
Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne dass sich der Einschreiter durch eine
schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne dass § 83 Abs. 4 BAO
Anwendung findet, gelten für die nachträgliche Beibringung der
Vollmacht die Bestimmungen des § 85 Abs. 2 BAO sinngemäß
(§ 85 Abs. 4 BAO).
§ 85 Abs. 4 BAO dient nicht dazu, eine
nachträgliche Vollmachtserteilung zu ermöglichen, sondern lediglich
den Nachweis einer bereits erfolgten Bevollmächtigung (allenfalls durch
nachträgliche Beurkundung) nachzureichen (zB VwGH 16.3.1995, 94/16/0192;
VwGH 22.3.1996, 95/17/0384). Aus der Datierung einer vorgelegten
Vollmachtsurkunde kann aber nicht darauf geschlossen werden, dass erst mit der
Datierung der Urkunde das Vollmachtsverhältnis entstanden wäre (zB
VwGH 19.12.1989, 86/07/0268; VwGH 22.3.1996, 95/17/0384).
Ein Mängelbehebungsverfahren nach § 85 Abs. 4 BAO
ist jedoch unzulässig, wenn sich ein berufsrechtlich hiezu befugter
Bevollmächtigter auf die ihm erteilte Bevollmächtigung berufen
könnte (vgl. zB VwGH 18.7.2001, 97/13/0179).
Solche Befugnisse ergeben sich aus
§
88 Abs. 9 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) für Steuerberater und
Wirtschaftsprüfer,
§
73 Abs. 5 Bilanzbuchhaltungsgesetz (BibuG) für Bilanzbuchhalter,
§
8 Abs. 1 Rechtsanwaltsordnung für Rechtsanwälte,
§
5 Abs. 4a Notariatsordnung für Notare.
Bestehen (zB nach der Aktenlage) konkrete Zweifel, ob der
betreffende Parteienvertreter tatsächlich bevollmächtigt ist, so hat
die Abgabenbehörde von Amts wegen entsprechende Ermittlungen vorzunehmen
(vgl. zB BMF, Nachweis von Vollmachten, AÖF Nr. 225/2001, Abschnitt
2.3).
Bestehen Zweifel über das Bestehen und den Umfang der
Vertretungsbefugnis amtsbekannter Familienmitglieder, Haushaltsangehöriger
oder Angestellter, so darf die Abgabenbehörde nicht nach § 83 Abs. 4
BAO von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen. Bei solchen Zweifeln hat
die Abgabenbehörde nach § 85 Abs. 4 BAO vorzugehen (somit einen
Mängelbehebungsauftrag an den Einschreiter zu erlassen).
4.2. Vollmachtsmängel (§ 83 Abs. 2 zweiter
Satz BAO)
Die Abgabenbehörde hat die Behebung etwaiger
Mängel (der Vollmacht) unter sinngemäßer Anwendung des § 85
Abs. 2 BAO zu veranlassen.
Ein solcher Vollmachtsmangel liegt beispielsweise vor, wenn
die vorgelegte Vollmachturkunde nicht zur Einbringung der betreffenden Eingabe
berechtigt (vgl. VwGH 29.9.1978, 45/78, 559/78).
5. Mängelbehebungsauftrag
Bei Vorliegen der in den Abschnitten 2, 3 und 4 genannten
Voraussetzungen hat die Abgabenbehörde einen Mängelbehebungsauftrag zu
erlassen. Die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen liegt nicht im
Ermessen der Behörde (vgl. zB VwGH 27.4.1981, 17/2599/79).
Nicht mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen ist
jedoch, wenn die Eingabe von vornherein offenkundig aussichtslos ist,
insbesondere wenn sie wegen Verspätung oder wegen Nichtlegitimation des
Einschreiters zurückzuweisen ist (vgl. zB VwGH 27.6.1994, 93/12/0095,
0096).
Der Mängelbehebungsauftrag ist an den Einschreiter,
somit bei fehlendem Nachweis der Vollmacht an den Bevollmächtigten, zu
richten (vgl. zB VwGH 22.1.1988, 88/18/0003; VwGH 12.6.1990, 89/14/0085).
Ergibt sich aus § 83 Abs. 1 BAO, dass eine nicht von
einer eigenberechtigten Person eingebrachte Eingabe mangels Unterschrift unter
§ 85 Abs. 2 BAO fällt (vgl. Abschnitt 3), so ist der Machtgeber selbst
als Einschreiter anzusehen (vgl. VwGH 22.1.1988, 88/18/0003; VwGH 16.3.1993,
92/05/0325). Daher ist der Mängelbehebungsauftrag an den Machtgeber zu
richten.
Mängelbehebungsaufträge sind verfahrensleitende
Verfügungen im Sinn der §§ 94 und 244 BAO. Sie sind daher
nicht abgesondert anfechtbare Bescheide. Solche Bescheide haben den Hinweis auf
die Zurücknahmefiktion (für den Fall der Nichtbefolgung bzw. nicht
fristgerechter Befolgung des Auftrages) zu enthalten.
Mängelbehebungsauftragsaufträge sind mit
Zustellnachweis zuzustellen.
Im Mängelbehebungsauftrag ist eine
angemessene
Frist zu setzen.
Die Mängelbehebungsfrist ist auf Antrag
verlängerbar (zB VwGH 3.6.1993, 92/16/0116). Dies ergibt sich aus §
110 Abs. 2 BAO, wonach von der Abgabenbehörde festgesetzte Fristen
verlängert werden können. Ein Antrag auf Fristerstreckung hat keine
den Fristlauf hemmende Wirkung (zB VwGH 10.3.1994, 93/15/0092).
Über Fristverlängerungsanträge ist mit
Bescheid abzusprechen. In Betracht kommt insbesondere die Bewilligung der
Fristverlängerung sowie die Ablehnung (Zurückweisung oder Abweisung)
des Antrages. Solche Bescheide sind verfahrensleitende Verfügungen.
Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Verlängerung
einer Frist ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig (§ 110
Abs. 3 BAO).
Bei nicht grob verschuldeter Versäumung der Frist
kommt eine Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand (§ 308 BAO) in Betracht. Siehe zB BMF, Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand (§ 308 BAO), AÖF Nr. 123/2006.
Die Fristverlängerung liegt im Ermessen der
Abgabenbehörde. Erfolgt die Mängelbehebung zwar nach Ablauf der im
Mängelbehebungsauftrag gesetzten Frist, jedoch innerhalb der im
Fristerstreckungsantrag begehrten Frist (und vor nicht stattgebender Erledigung
dieses Antrages), so wird die Abweisung des Antrages grundsätzlich nicht
mehr in Betracht kommen.
Die Befolgung von Mängelbehebungsaufträgen ist
nicht mit Zwangsstrafe (§ 111 BAO) erzwingbar.
6. Zurücknahmebescheid
Wird einem rechtmäßigen
Mängelbehebungsauftrag überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder
unzureichend entsprochen, so ist mit Bescheid auszusprechen, dass die Eingabe
als zurückgenommen gilt (vgl. zB VwGH 3.6.1993, 92/16/0116). Die Erlassung
von Zurücknahmebescheiden liegt nicht im Ermessen der
Abgabenbehörde.
Ein Mängelbehebungsauftrag ist vor allem dann
rechtswidrig, wenn
die
diesbezüglichen Voraussetzungen (Eingabe, formelle Mängel) nicht
vorliegen,
die
gesetzte Frist nach den Verhältnissen des Einzelfalles nicht angemessen
war,
der
Hinweis über die Zurücknahme der Eingabe (bei Unterlassung der
Mängelbehebung) fehlt.
Der Zurücknahmebescheid ist abgesondert anfechtbar
(mit Berufung bzw. mit Beschwerde beim VfGH und/oder VwGH).
7. Zuständigkeit
Für das Mängelbehebungsverfahren ist jene
Behörde zuständig, der die Erledigung der betreffenden Eingabe
obliegt.
Für Berufungen und für Vorlageanträge sind
sowohl die Abgabenbehörde erster Instanz als auch jene der zweiten Instanz
zuständig (vgl. § 282 Abs. 2 BAO und § 276 Abs. 8 BAO).
8. Hinweise
Die vorstehenden Ausführungen stellen die
Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen dar, die im Interesse
einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die
gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch
weder begründet noch können solche aus dem Erlass abgeleitet
werden.
Bundesministerium für Finanzen, 9. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 83 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- BMF-010103/0063-VI/2007
- Stammnummer
- 30724
- Gültig
- 09.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF