…höchstens 50.000 Euro | bis zu sechs Wochen | Fahrlässige Verkürzung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht | bis zum Einfachen des verkürzten Betrages, höchstens 25.000 Euro | bis zu drei Wochen | Vorsätzliche Nichtentrichtung spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit…
…von den Grundbuchsgerichten, dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen oder der SVA der Bauern) dem Finanzamt mitgeteilt werden. Wird eine elektronische Abgabenerklärung an das FA GVG übermittelt, ist im Rahmen der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht auf diese geänderten Umstände hinzuweisen, damit das FA GVG gemäß § 6…
…§ 15, 120, 122 und 139 BAO, § 31 GebG, § 43 Abs. 1 UmgrStG. Die Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten ist finanzstrafrechtlich insbesondere bedeutsam für § 33 FinStrG (Abgabenhinterziehung), § 34 FinStrG (fahrlässige Abgabenverkürzung) und § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG (Finanzordnungswidrigkeit). 2. Anzeigepflichten nach § 120 BAO…
…Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG Der Abgabenhinterziehung macht sich schuldig, wer vorsätzlich eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht (zB §§ 119, 120 BAO) verletzt und dadurch (bescheidmäßig festzusetzende) Abgaben verkürzt. Für die Verwirklichung eines Vorsatzdeliktes genügt es, wenn der Täter die Verwirklichung des strafbaren Tatbildes…
…wurden die in der nachstehenden Tabelle zusammengefassten Straftatbestände bundeseinheitlich geregelt; die Strafbestimmungen der Länder sind nur mehr für darüber hinausgehende oder davon abweichende Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikte anzuwenden. | Tatbestand | Geldstrafe | Ersatzfreiheitsstrafe | Vorsätzliche Verkürzung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht |
…Z 1 KStG 1988 ergebenden Pflichten zur Verwendung amtlicher Vordrucke bzw. zur elektronischen Übermittlung ist somit nicht mit Verspätungszuschlag sanktionierbar. Sie stellt weiters keine Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungs- und Wahrheitspflichten (§ 119 BAO) dar. Weiters darf ein Verspätungszuschlag nicht deshalb festgesetzt werden, weil gesetzlich geforderte Beilagen (vgl…