…in § 4 Abs. 4 Z 5 und 6 EStG 1988 vorgesehene Abzugsfähigkeit von Spenden für Wissenschaft, Forschung, Erwachsenenbildung auf Hochschulniveau, Universitäten, Kunsthochschulen, Denkmalschutz, Museen und den Behindertensport wird durch § 4a Z 3 und 4 EStG 1988 auf die folgenden Bereiche ausgedehnt: Mildtätige Zwecke, die überwiegend…
…ob der Lehrstoff mit dem öffentlicher Schulen vergleichbar ist. An der Universität Klagenfurt gibt es dazu einen berufsbegleitenden Universitätslehrgang, am Juridicum Wien gibt es das Wahlfach "Mediation und andere Formen alternativer Konfliktbeilegung" und "Familienmediation". Liegt hinsichtlich des Lehrstoffes eine Vergleichbarkeit mit dem an öffentlichen Schulen…
…3.2.1. Sachverhalt An Wiener Universitäten behandelt man ausländische Lehrende, die Blockseminare abhalten, als selbständig Tätige und zieht deshalb mangels fester Einrichtung in Österreich auf Grund einer mündlichen Erklärung überhaupt keine Steuer ab. Unter welche Zuteilungsregel fallen Dozenten, die Blockseminare an österreichischen Universitäten abhalten? …
§ 4a Z 1 lit. a bis d EStG 1988 sieht vor, dass folgende Einrichtungen begünstigte Spendenempfänger sein können: a) Universitäten, Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden Künste, deren Fakultäten, Institute und besondere Einrichtungen; b) durch Bundes- oder Landesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung…
…sind. Da die Sachbezugswerte für die Nutzung von Wohnraum gelten, ist bei der Vermietung anderer Räumlichkeiten (zB Schulen, Universitäten, Veranstaltungsräume usw.) der Sachbezugswert um 50% zu reduzieren. Falls Objekte einen niedrigen Ausstattungsstandard aufweisen (zB wegen des hohen Alters) oder sanierungsbedürftig sind, ist in Anlehnung an …
…Rz 17 ff. Einzelfälle Wird in einem Bundesgesetz die Eigenschaft einer Einrichtung als Betrieb gewerblicher Art ausgeschlossen, gilt dies auch für die KommSt (VwGH 31.01.2001, 2000/13/0193, Diplomatenakademie auf Grund des BG über die "Diplomatische Akademie Wien'', DAK - Gesetz 1996, BGBl. Nr…