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BMF-010221/0421-VI/8/2016Verwaltungs- und technisches Personal ausländischer diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen in Österreich
geltende FassungErlässe & InformationenInfoBMF-010221/0421-VI/8/201601.08.2016

…2 der Wiener Diplomatenkonvention (ggf. iVm Art. XI Abschn. 32 lit. a UNO-Amtssitzabkommen, § 4 BG über die Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich usw.) und Art. 49 Abs. 1 der Wiener Konsularkonvention grundsätzlich in gleichem Umfang wie Diplomaten von der Einkommensteuer befreit (EStR…

BMF-010103/0146-VI/2011Salzburger Steuerdialog 2011 - BAO
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010103/0146-VI/201114.10.2011Teil 2/2

…Wiederaufnahmsbescheide aufzuheben und begründete die Aufhebungsbescheide damit, die Rückzahlungssperre des § 239a BAO lasse eine positive Ermessensübung nicht zu, da es aus verfahrensrechtlicher Sicht unökonomisch erscheine, einerseits eine Wiederaufnahme zu verfügen und andererseits eine Gutschrift nach § 239a BAO zu unterlassen. Tatsächlich wurden versehentlich nicht die Wiederaufnahmsbescheide…

2026-0.719.604Preiskundmachung für 601 Zigarrensorten (elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) am 28.8.2026)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2026-0.719.60427.08.2026

…DOBLE ROBUSTO | 13,90 | JOYA DE NICARAGUA CUATRO CINCO Reserva Especial TORO | 14,50 | JOYA DE NICARAGUA NÚMERO UNO L'AMBASSADEUR 6 5/8x48 | 18,20 | JOYA Red Robusto | 8,60 | JOYA Red Short Churchill | 6…

BMF-010221/1897-IV/4/2007Zweifelsfragen zum Außensteuerrecht und Internationalen Steuerrecht 2007
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010221/1897-IV/4/200722.11.2007

…bei jenen DBA ergeben, die - wie zB das DBA mit Indien - eine Art. 21 Abs. 3 UNO-MA nachgebildete Quellenregel enthalten. In diesem Fall dürfen diese Pensionsbezüge auch im Quellenstaat besteuert werden. Ebenfalls ergibt sich ein anderes Resultat für jene Länder, mit denen ein DBA…

09 4501/34-IV/9/03Protokoll über die Umsatzsteuertagung 2003 vom 5. bis 7. Mai 2003 in Salzburg
geltende FassungErlässe & InformationenErlass09 4501/34-IV/9/0307.07.2003

…Soweit diese Unternehmer einen Sitz im Inland haben, wird in den Gutschriften USt ausgewiesen (Sitzortregelung). Die Art der Mehrwertdienste ließe sich bei X nur in einem mit unökonomisch großem Aufwand verbundenen Verfahren ermitteln. Die Leistungen wären zum Teil nach Sitzort- und zum Teil nach Empfängerortprinzip…