…2 der Wiener Diplomatenkonvention (ggf. iVm Art. XI Abschn. 32 lit. a UNO-Amtssitzabkommen, § 4 BG über die Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich usw.) und Art. 49 Abs. 1 der Wiener Konsularkonvention grundsätzlich in gleichem Umfang wie Diplomaten von der Einkommensteuer befreit (EStR…
…Wiederaufnahmsbescheide aufzuheben und begründete die Aufhebungsbescheide damit, die Rückzahlungssperre des § 239a BAO lasse eine positive Ermessensübung nicht zu, da es aus verfahrensrechtlicher Sicht unökonomisch erscheine, einerseits eine Wiederaufnahme zu verfügen und andererseits eine Gutschrift nach § 239a BAO zu unterlassen. Tatsächlich wurden versehentlich nicht die Wiederaufnahmsbescheide…
…DOBLE ROBUSTO | 13,90 | JOYA DE NICARAGUA CUATRO CINCO Reserva Especial TORO | 14,50 | JOYA DE NICARAGUA NÚMERO UNO L'AMBASSADEUR 6 5/8x48 | 18,20 | JOYA Red Robusto | 8,60 | JOYA Red Short Churchill | 6…
…bei jenen DBA ergeben, die - wie zB das DBA mit Indien - eine Art. 21 Abs. 3 UNO-MA nachgebildete Quellenregel enthalten. In diesem Fall dürfen diese Pensionsbezüge auch im Quellenstaat besteuert werden. Ebenfalls ergibt sich ein anderes Resultat für jene Länder, mit denen ein DBA…
…Soweit diese Unternehmer einen Sitz im Inland haben, wird in den Gutschriften USt ausgewiesen (Sitzortregelung). Die Art der Mehrwertdienste ließe sich bei X nur in einem mit unökonomisch großem Aufwand verbundenen Verfahren ermitteln. Die Leistungen wären zum Teil nach Sitzort- und zum Teil nach Empfängerortprinzip…