…bloß als fördernde Mitglieder anzusehen sind, weil ihnen aus der Mitgliedschaft keine weiteren Rechte (insbesondere Stimmrechte) gegenüber der Organisation erwachsen, stellen keine Mitgliedsbeiträge im Sinne des § 4a EStG 1988 dar. Derartige Beiträge fördernder Mitglieder sind daher als Spenden anzusehen. Bundesministerium für Finanzen, 29. Oktober 2010
Spendencharakter von Charity-Veranstaltungen Im Zuge von Charity-Veranstaltungen wird oft eine Versteigerung von Gegenständen durchgeführt, die von einer anderen Person, häufig von Prominenten, zur Verfügung gestellt werden. Es stellt sich im Zusammenhang mit solchen Versteigerungen die Frage, ob bzw. in welcher Höhe der Erwerber…
…4a EStG 1988 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 26/2009, fasst die den Spendenabzug betreffenden Regelungen zusammen. Die Z 1 und 2 dieses neuen § 4a entsprechen nahezu unverändert den bisher in § 4 Abs. 4 Z 5 und 6 EStG 1988 enthaltenen…
…Einkünfte des gesamten Kalenderjahres in eine einheitliche Steuerveranlagung einzubeziehen. In diesem Fall sind nicht zwei getrennte Veranlagungen durchzuführen. Doppelter Spendenabzug in Deutschland und Österreich bei unbeschränkter Steuerpflicht in beiden Staaten Bezughabende Norm und Richtlinie samt Randzahl § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 Sachverhalt …
…zu berücksichtigen ist. Nicht verbrauchte Freibeträge können nach § 23 Abs. 2 KStG 1988 auch für eine Dauer von höchstens 10 Jahren vorgetragen werden. Begünstigte Spendenprojekte Die abgabenrechtlichen Begünstigungen stehen nach § 34 BAO dem Verein grundsätzlich dann zu, wenn durch die Betätigung gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche…
§ 4a Z 1 lit. a bis d EStG 1988 sieht vor, dass folgende Einrichtungen begünstigte Spendenempfänger sein können: a) Universitäten, Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden Künste, deren Fakultäten, Institute und besondere Einrichtungen; b) durch Bundes- oder Landesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung…
…berücksichtigen sind. Dies trifft insbesondere auf Kosten für Berufskleidung (Uniform) und Fahrt- und Reisekosten zu. Nicht abzugsfähig sind hingegen Repräsentationsaufwendungen wie etwa Spenden bei Festen oder Essens- und Getränkeeinladungen. Im Interesse einer verwaltungsökonomischen Vorgangsweise bestehen keine Bedenken, Werbungskosten in Höhe von 30% der Einnahmen, mindestens…
…Schenkungssteuer 1. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Schenkungssteuer 1.1 Abzugsfähigkeit von Spenden Neben den bis 2001 in der Verwaltungspraxis anerkannten Sachspenden aus dem Waren- und Produktsortiment des Unternehmers (siehe dazu Rz 4837a EStR 2000) sind gemäß § 4 Abs. 4 Z 9 EStG 1988 ab der Veranlagung 2002…
…dies grundsätzlich zum Verlust der Gemeinnützigkeit. Es bestehen jedoch keine Bedenken, wenn eine begünstigte Körperschaft ihre Mitglieder zu Spenden für Ukrainerinnen und Ukrainer aufruft und dabei lediglich vorübergehend als Plattform oder Treuhänder auftritt. Bei einer Verwendung bestehender Mittel ist jedoch eine Deckung durch die Satzung…
…und durch diese Information ersetzt. Das österreichische Steuerrecht verlangt in einigen Fällen das Vorliegen einer "umfassenden" Amtshilfe (zB bei der Verlustnachversteuerung gemäß § 2 Abs. 8 EStG 1988, der Spendenbegünstigung gemäß § 4a Abs. 3 Z 4 EStG 1988 oder der Befreiung für Beteiligungserträge gemäß § 10 Abs…
…Begünstigtenstellung bestimmter Personen festzustellen. Eine Meldung ist daher erst in dem Zeitpunkt einer solchen Konkretisierung vorzunehmen. 4. Einzelfragen a) Begünstigte Spendenempfänger als Stiftungsbegünstigte Organisationen (bzw. deren Vorgängerorganisationen), die in der Liste begünstigter Spendenempfänger gemäß § 4a Z 3 EStG 1988 eingetragen sind, müssen nicht als Begünstigte…
…und auf Basis der dafür vorausberechneten Kosten bemessen. Die restlichen Kosten werden durch Zuschüsse nationaler Stellen und durch Spendengelder abgedeckt. Der Forschungsverein ist bei seiner Tätigkeit an bestimmte Auflagen und Bedingungen gebunden und muss dem koordinierenden Partner ständig berichten. Die Verwertungs- und Veröffentlichungsrechte bleiben aber…
…Vorteile, wie z.B. ein zinsenloses Darlehen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, oder eine Spende an einen betroffenen Haushalt. Soweit für Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerfreie Subventionen der öffentlichen Hand geleistet werden (z.B. aus dem Katastrophenfonds), sind diese von den steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzuziehen…
…Zusammenhang mit einem Leistungstausch gegeben werden, bilden kein Leistungsentgelt und gehören damit nicht zur Bemessungsgrundlage. Dies trifft vor allem auf Spenden und die von den Ländern und Gemeinden gewährten echten Subventionen (einschließlich von Personalkostenzuschüssen und Betriebsabgangsdeckungen) zu, wie sie zB bei den Krankenanstalten, den Kindergärten…
…2015 kann in Anspruch genommen werden. 2.4.5. Spenden Bareingänge, denen keine Gegenleistung oder sonstige Leistung (auch an Dritte) gegenübersteht bzw. denen diese nicht zuordenbar ist (zB freiwilliges Einwerfen von Spenden ohne Gegenleistung in eine Box), stellen mangels Leistungsaustausch keinen Barumsatz dar. Allerdings liegt…
…Funktion zu erfassen. In gewissen Konstellationen kann es zu einer Durchbrechung der oben skizzierten Kontrollkette kommen. So kann insbesondere bei von gemeinnützigen (Privat-)stiftungen einmalbegünstigten juristischen Personen (Spendenempfängern) nicht automatisch von Kontrolle allein aufgrund der Funktionsausübung als Einmalbegünstigter ausgegangen werden. Es müssen deshalb natürliche Personen…
…5 PSG von der vom Stifter dazu berufenen Stelle ein Begünstigter festzustellen. Variante 2 zum Grundsachverhalt: Sachverhalt entspricht dem Grundsachverhalt, nur mit folgender Änderung: Die Zuwendung erfolgt nicht an die Privatstiftung, sondern an einen (nicht spendenbegünstigten) Verein. Weder A, noch B sind Vereinsmitglieder. 2.3…
…Die daraus resultierenden laufenden Zinsen werden bei den BgA erfolgsmindernd angesetzt. Da die Trägerkörperschaft die Darlehenshingaben (Finanzierung hauptsächlich aus angelegten Spendengeldern) der bloßen Vermögensverwaltung zuordnet, erfolgt keine Versteuerung der Zinseneinkünfte (das heißt keine Begründung eines BgA). Können derartige Darlehensverhältnisse zwischen einer KöR und ihren BgA…