Findok · Erlässe & Informationen
BMF-010000/0010-IV/2005
Abgabenrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Flutwellenkatastrophe Asien
geltende FassungErlassBMF-010000/0010-IV/2005vom 19.01.2005
Wortlaut laut Findok
1. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Schenkungssteuer
1. Einkommensteuer,
Körperschaftsteuer, Schenkungssteuer
1.1 Abzugsfähigkeit von Spenden
Neben den bis 2001 in der Verwaltungspraxis anerkannten
Sachspenden aus dem Waren- und Produktsortiment des Unternehmers (siehe dazu Rz
4837a EStR 2000) sind gemäß
§ 4 Abs. 4 Z 9
EStG 1988 ab der Veranlagung 2002 auch werbewirksame Geld- oder
Sachspenden, die im Zusammenhang mit der Hilfestellung in
Katastrophenfällen geleistet werden, als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Eine Angemessenheitsprüfung ist hinsichtlich werbewirksamer
Katastrophenspenden nicht vorzunehmen.
Werbewirksamkeit
der Zuwendungen (Spenden) ist u.a. gegeben,
bei
medialer Berichterstattung über die Zuwendung (Tageszeitung, Wochenzeitung,
Lokalpresse, Branchenzeitschrift, Fernsehen und Hörfunk)
in
Kunden- und Klientenschreiben (regelmäßige Schreiben oder zu
bestimmten Anlässen, zB Weihnachtsschreiben),
bei
Spendenhinweisen auf Werbeplakaten, in Auslagen (Schaufenstern), an der
Kundenkasse eines Unternehmers,
bei
Anbringen eines für Kunden sichtbaren Aufklebers im Geschäftsraum
(Kanzlei, Ordination) oder auf einem Firmen-PKW,
im
Rahmen der Eigenwerbung des Unternehmers, bspw. wenn dieser in einer
(gegebenenfalls auch andere Werbeaussagen betreffenden) Werbeeinschaltung auf
seine Spendenleistung hinweist,
bei
einem Spendenhinweis auf der Homepage eines
Unternehmers.
Abzugsfähig sind auch
werbewirksame Katastrophenspenden an Hilfsorganisationen oder Gemeinden,
Direktspenden an Familien oder Einzelpersonen sowie Direktspenden an
Arbeitnehmer des Unternehmers.
1.2 Schenkungssteuer - Abstandnahme von der
Festsetzung
Die Finanzämter werden gemäß
§ 206 lit. a BAO angewiesen, für Spenden, die an die
überlebenden Opfer der Flutwellenkatastrophe 2004 und/oder an ihre Familien
ausgezahlt werden, von der Erhebung der Schenkungssteuer Abstand zu
nehmen.
1.3 Außergewöhnliche Belastungen
Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden
können im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten ohne
Berücksichtigung des Selbstbehaltes gemäß
§ 34
Abs. 6 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung abgezogen
werden.
Unter Glaubhaftmachung des Aufenthalts in einer von der
Flutwellenkatastrophe besonders stark betroffenen Region können als
außergewöhnliche Belastung ohne Nachweis pauschal 1.000 €
pro Erwachsener und 500 € pro Kind (bis 7 Jahre) abgesetzt werden. Mit
diesem Pauschalbetrag sind alle Aufwendungen iSd § 34 Abs. 6
EStG 1988 abgegolten. Wird von der Pauschale nicht Gebrauch gemacht,
richtet sich die Absetzbarkeit von Kosten für die Ersatzbeschaffung
zerstörter Gegenstände oder für die Reparatur beschädigter
Gegenstände nach Rz 838 ff der Lohnsteuerrichtlinien 2002. Danach
können Kosten für die Ersatzbeschaffung glaubhaft gemachter
zerstörter Gegenstände nur dann abgesetzt werden, wenn die
zerstörten Gegenstände für die "übliche Lebensführung"
benötigt werden (z.B. Bekleidung, Gepäck). Nicht absetzbar sind daher
insbesondere Kosten für die Ersatzbeschaffung von "Luxusgütern",
Sportgeräten oder Foto- und Film(Video)ausrüstungen (LStR 2002
Rz 838d ff).
Aufwendungen im Zusammenhang mit Kranken- oder
Unfallheilbehandlungen oder Kosten für die Überführung und
für das Begräbnis verstorbener Angehöriger werden von der
Pauschale nicht erfasst und stellen nach den allgemeinen Grundsätzen eine
außergewöhnliche Belastung dar (zu den Krankheitskosten siehe
LStR 2002, Rz 902; zu den Begräbniskosten LStR 2002,
Rz 890).
Angehörige von Flutwellenopfern, die aus Anlass der
Flutwellenkatastrophe in die Katastrophenregion reisen, können ebenfalls
pauschal ohne Selbstbehalt 1.000 € als außergewöhnliche
Belastung geltend machen. Mit diesem Pauschalbetrag sind alle Aufwendungen im
Zusammenhang mit der Reise des Angehörigen in die Katastrophenregion
abgedeckt. Wird der Pauschalbetrag nicht in Anspruch genommen, gelten die
allgemeinen Grundsätze für den Abzug außergewöhnlicher
Belastungen.
Zuschüsse der öffentlichen Hand sowie
Ersatzleistungen durch Dritte (insbesondere Versicherungsleistungen) kürzen
die außergewöhnliche Belastung bzw. den Pauschalbetrag, auch wenn sie
erst in einem späteren Jahr zufließen (vgl. LStR 2002,
Rz 822).
Verbleibende Detailauskünfte zu speziellen
außergewöhnlichen Belastungen werden über die zentrale Hotline
(siehe Pkt. 4.1) beantwortet.
2. Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben
2.1 Gebühren
Die Finanzämter werden angewiesen, gemäß
§ 206 lit.a BAO von der Erhebung folgender im Zusammenhang mit der
Flutwellen-Katastrophe anfallender Gebühren nach dem Gebührengesetz
1957 Abstand zu nehmen:
a) Für notwendige Ersatzausstellungen von
gebührenpflichtigen Schriften (zB Reisepässe, Führerscheine,
Zulassungsscheine) und
b) für die Schadensfeststellung, Schadensabwicklung
oder die Schadensbereinigung ausgestellter oder vorgelegter
Schriften.
Nach Erbringung des entsprechenden Nachweises bzw. der
Glaubhaftmachung ist auf der betreffenden Schrift der Vermerk "Keine
Gebühren; Flutwelle 2004" anzubringen. Ist die Anbringung des Vermerks
nicht möglich, so hat die die Schrift ausstellende Stelle in ihren
Unterlagen die entsprechenden Abstandnahme von der Gebührenentrichtung
festzuhalten. Für den Nachweis bzw die Glaubhaftmachung reicht es aus, den
Aufenthalt in einem von der Flutwelle betroffenen Gebiet zu diesem Zeitpunkt zu
dokumentieren.
Hinsichtlich Rechtsgeschäftsgebühren ist bei
sinngemäßem Vorliegen der Voraussetzungen des Erlasses AÖFV
254/2002 in der Fassung AÖFV 53/2004 gleichfalls von der
Gebührenerhebung Abstand zu nehmen.
Wurden für die unter lit. a oder b errichteten
Schriften bereits Gebühren entrichtet, so sind diese vom für die
Erhebung der Gebühren zuständigen Finanzamt auf Antrag
rückzuerstatten.
2.2 Bundesverwaltungsabgaben
Für die durch die Flutkatastrophe 2004 veranlassten
Amtshandlungen, die der Ersatzausstellung von Urkunden oder der
Schadensfeststellung, Schadensabwicklung oder der Schadensbereinigung dienen,
sind auch keine Bundesverwaltungsabgaben zu entrichten. Wurden
Bundesverwaltungsabgaben hiefür bereits entrichtet, sind die entrichteten
Beträge zu erstatten.
3. Einhebungs- und verfahrensrechtliche Regelungen
3.1 Fristversäumnisse
Bei vermissten Personen wird auf der Grundlage der
bekannten Personendaten der Einhebungsdienst vorläufig durch eine zentrale
Maßnahme ausgesetzt, so dass bis auf weiteres weder Maßnahmen der
Abgabeneinhebung (z.B. Vorschreibung von Säumniszuschlägen) noch der
Abgabeneinbringung (z.B. keine Einleitung von Vollstreckungshandlungen) gesetzt
werden.
Bei Personen, die aus dem Katastrophengebiet bereits
zurückgekehrt sind oder noch zurückkehren (einschließlich der
Helfer und Angehörigen, die in das Katastrophengebiet gereist sind), sind
die Konsequenzen von Fristversäumnissen (Verspätungszuschlag,
Säumniszuschlag, Ablauf verfahrensrechtlicher Fristen usw.) unter
Ausnützung der rechtlichen Möglichkeiten (§§ 217 Abs.
7, 236, 308 BAO) zu beseitigen. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger von
Todesopfern.
3.2 Zahlungserleichterungen
Ansuchen auf Zahlungserleichterung (Stundung, Entrichtung
in Raten) von Betroffenen der Flutwellenkatastrophe sind im Rahmen der
Ermessensübung einer großzügigen Erledigung
zuzuführen.
4. Organisatorische Maßnahmen der
Finanzverwaltung
4.1 Zentrale Hotline im Bundesministerium für
Finanzen
Im Bundesministerium für Finanzen wird bei
Generalsekretär Univ.-Prof. Dr. Peter Quantschnigg eine zentrale Hotline
für telefonische Auskünfte und Mailauskünfte auf Grund von
externen Anfragen und für Anfragen aus den Finanzämtern eingerichtet
(0800 202 730). Der Informationsaustausch mit dem Bundesministerium für
Inneres und dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
einerseits und den Finanzämtern andererseits wird durch das
Bundesministerium für Finanzen sichergestellt.
4.2 Ansprechpartner in den Finanzämtern
In jedem Finanzamt ist für die Koordinierung der
proaktiven Maßnahmen und für die Beantwortung auftretender Fragen ein
jederzeit erreichbarer Ansprechpartner vorzusehen. Mit der Funktion des
Ansprechpartners ist grundsätzlich der Fachvorstand des jeweiligen
Finanzamtes zu betrauen. Eine Vertretung dieses Ansprechpartners ist durch den
Vorstand sicherzustellen.
4.3 Sonstige organisatorische Maßnahmen in den
Finanzämtern
Neben der Vermeidung der Folgen von
Fristversäumnissen und der großzügigen Behandlung von Ansuchen
um Zahlungserleichterung ist weiters sicherzustellen, dass geplante
Prüfungs- oder Erhebungsmaßnahmen bei Opfern der
Flutwellenkatastrophe unterbrochen oder verschoben werden.
Die Ansprechperson in dem jeweiligen Finanzamt erhält
eine Liste jener vermissten Personen (Namen, Sozialversicherungsnummer,
Steuernummer, Finanzamtsnummer), für die das Finanzamt örtlich
zuständig ist. Seitens der Ansprechperson in dem jeweiligen Finanzamt ist
die Weitergabe der Fachinformationen einerseits sowie der Informationen
über die seitens des Finanzamtes zu setzenden Maßnahmen andererseits
an die Mitarbeiter sicherzustellen. Die Ansprechperson in dem jeweiligen
Finanzamt hat dafür Sorge zu, dass die übermittelten Personendaten
absolut vertraulich behandelt werden.
Bundesministerium für Finanzen, 19. Jänner
2005
Normen und Schlagworte
- BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- BMF-010000/0010-IV/2005
- Stammnummer
- 13617
- Gültig
- 19.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF