… die Beschwerdefrist endet am Dienstag, den 22. April 2014 (18. April 2014 ist Karfreitag). Tage des Postenlaufes werden nach § 108 Abs. 4 BAO in die Frist nicht eingerechnet, sofern das Schriftstück innerhalb der Frist der Post übergeben und auf dem Briefumschlag an die zuständige Behörde…
…Anzeige Die Anzeige ist binnen dreier Monate ab Erwerb zu erstatten (§ 121a Abs. 4 erster Satz BAO). Für die Anzeigefrist gilt § 108 BAO (zB Nichteinrechnung der Tage des Postenlaufes). Diese Frist ist eine gesetzliche Frist. Sie ist daher (zufolge § 110 Abs. 1 BAO) nicht verlängerbar…
…1 GrEStG 1987 geregelten Fristen. § 108 Abs. 4 BAO (Nichteinrechnung der Tage des Postenlaufes) gilt auch für die Abgabenerklärungsfristen. Die Postaufgabe am letzten Tag der Frist reicht daher zur Fristwahrung, sofern das Anbringen an die zuständige Behörde mit zutreffender Adresse gerichtet ist (zB VwGH 22…
… 110 Abs. 1 BAO. Sie ist daher nicht erstreckbar. § 108 Abs. 4 BAO (Nichteinrechnung der Tage des Postenlaufes) gilt auch für die Anzeigefrist des § 121 BAO. Die Anzeigepflichten des § 120 Abs. 3 BAO treffen den jeweiligen Bescheidadressaten, somit bei Abgabenbescheiden den Abgabepflichtigen. Dies gilt unabhängig…