…zusätzlich leistet der Pflichtteilsberechtigte eine Aufzahlung iHv 94.000. X = 75.000*100/169.000 = 44,38% Der Erwerb der Liegenschaft ist zu 44,38% erbrechtlicher Natur und im Übrigen als Erwerb aus dem Nachlass zu beurteilen. Erwerb auf Grund des erbrechtlichen Titels: …
…BAO (zB Kunst, Wissenschaft, Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, Sport, Volkswohnungswesen, Bildung, Denkmalpflege, Natur- und Tierschutz etc.). Es ist damit jegliche - auch die werbewirksame - Information, die diese Körperschaften betrifft, nicht steuerbar. Dem werbenden Medium ist…
…Zutat oder sonstigen Nebensache zu verstehen ist, kommt es in erster Linie auf die Natur des Stoffes und in Zweifelsfällen auf die Verkehrsauffassung sowie auf den Vergleich der wirtschaftlichen Bedeutung der verwendeten Stoffe an (vgl. UStR 2000 Rz 392 ). Das Wertverhältnis tritt dagegen in den…
…die Beurteilung, ob eine Tätigkeit nur vorbereitender Natur ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt, muss daher die Gesamttätigkeit des Unternehmens sein. In einem nächsten Schritt ist entscheidend, ob die Tätigkeit der festen Geschäftseinrichtung an sich einen wesentlichen und maßgeblichen Teil der Tätigkeit des Gesamtunternehmens ausmacht. Hierbei…
…2 DBA-Tschechien für in Tschechien ansässige Personen). Wird ein solcher Arbeitnehmer - beispielsweise aufgrund der Arbeitsausübung im Homeoffice - auch in seinem Ansässigkeitsstaat tätig, ist die Vergütung zwischen dem Ansässigkeitsstaat und dem Arbeitgeberstaat grundsätzlich entsprechend der in den jeweiligen Staaten ausgeübten Arbeitstage aufzuteilen (vgl. EAS 3172…
…Trainertätigkeit (wie beim österreichischen Schiverband) unselbständiger Natur sind, was auch nicht bestritten wird. Es haben sich 2 Streitpunkte ergeben: 1. Die ausgewiesenen Einkünfte werden ohne Währungsangabe (!) ausgewiesen. Das Finanzamt geht aufgrund des Vergleiches mit den ehemaligen österreichischen Einkünften und unter Bedachtnahme auf den internationalen Wettbewerb…
…darauf hingewiesen, dass die Beurteilung konkreter Abgabensachverhalte ausschließlich der zuständigen Abgabenbehörde obliegt und das Bundesministerium für Finanzen nur zu Rechtsfragen allgemeiner Natur Stellung nehmen kann. Diese Information ersetzt die Information des BMF über steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit den aktuellen Hochwasserkatastrophen vom 14. Juni 2024…
…die Beurteilung konkreter Abgabensachverhalte ausschließlich den zuständigen Finanzämtern obliegt und das Bundesministerium für Finanzen nur zu Rechtsfragen allgemeiner Natur Stellung nehmen kann. 1. Spenden und Zuwendungen 1.1. Allgemeines zur Abzugsfähigkeit von Spenden in der Einkommen- und Körperschaftsteuer Die Voraussetzungen für die steuerliche Abzugsfähigkeit von…
…dass jede noch so geringfügige Übertretung, insbesondere rein verwaltungsrechtlicher Natur, automatisch mit dem Verlust einer Beitragsbefreiung einhergeht. Naturgemäß ist bei der Interpretation der Frage nach der "Zulässigkeit" einer Maßnahme im Einzelfall zu differenzieren. Im Sinne einer möglichst einheitlichen Vollzugspraxis wären insbesondere folgende Fälle unterschiedlich zu…
…unter welcher er den Schotter abbauen darf, genau beschrieben und in der Natur markiert. Diese Fläche darf er nicht überschreiten. Die Tiefe des Abbaues hängt einerseits von den behördlichen Bewilligungen und andererseits von den Intentionen des Käufers ab. Diesbezüglich hat der Verkäufer keine Möglichkeit einer…
…ob eine Tätigkeit nur vorbereitender oder realisierender Natur ist bzw. Hilfstätigkeit darstellt, muss daher die Gesamttätigkeit des Unternehmens sein; danach ist zu entscheiden, ob die Tätigkeit in einer festen Geschäftseinrichtung an sich einen wesentlichen und maßgeblichen Teil der Tätigkeit des Gesamtunternehmens ausmacht. 16.2.4…
…sodass das Beschwerdebegehren der Natur der Sache nach nur auf die Aufhebung des angefochtenen Bescheides gerichtet sein kann, so ist mit einem auf Aufhebung des bekämpften Bescheides gerichteten Beschwerdebegehren den Erfordernissen des § 250 Abs. 1 lit. b und c BAO Genüge getan (zB VwGH 15…
…Der wissenschaftliche Lehr- und Forschungsbetrieb an universitären Einrichtungen des Bundes oder von diesem gerade für diese Zwecke errichteter Körperschaft öffentlichen Rechts ist grundsätzlich eine hoheitliche Tätigkeit. Dabei ist es nicht schädlich, dass das Studienangebot auf postgraduale Universitätslehrgänge abstellt. An der Natur der hoheitlichen Tätigkeit ändert…