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BMF-010103/0063-VI/2007Richtlinien zum Mängelbehebungsverfahren nach § 85 Abs. 2 BAO
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010103/0063-VI/200709.10.2007

…2.3. Nachweis der Zustimmung Ein Formgebrechen liegt vor, wenn der Nachweis der Zustimmung des Masseverwalters zu einer Eingabe des Gemeinschuldners fehlt (zB VwGH 12.11.1986, 85/13/0183). Die Zustimmung (Genehmigung) des Masseverwalters kann auch nachträglich erfolgen (vgl. VwGH 15.7.1998, 97…

BMF-010103/0192-IV/2016Salzburger Steuerdialog 2016 - Ergebnisse BAO
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010103/0192-IV/201623.11.2016Teil 1/2

…und ME 2) nennt keinen gemeinsamen Vertreter. ME 1 ist mittlerweile in Konkurs, Dr. NN ist sein Masseverwalter (MV). Das Finanzamt bestellt Dr. NN als MV für ME 1 als gemeinsamen Vertreter gemäß § 81 BAO. ME 2 ist damit nicht einverstanden (er liegt im Streit…

BMF-010103/0209-IV/2013Richtlinien zu Beschwerdevorentscheidungen
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010103/0209-IV/201305.12.2013Teil 1/2

…ungarisch in Betracht. Ein Formgebrechen liegt vor, wenn der Nachweis der Zustimmung des Masseverwalters (Insolvenzverwalters) zu einer Eingabe des Schuldners fehlt (vgl. zB VwGH 12.11.1986, 85/13/0183). Die Zustimmung (Genehmigung) des Masseverwalters (Insolvenzverwalters) kann auch nachträglich erfolgen (vgl. VwGH 15.7.1998…

BMF-010103/0198-VI/2012Salzburger Steuerdialog 2012 - BAO
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010103/0198-VI/201202.10.2012Teil 2/2

…die zu Grunde liegende Forderung die Insolvenzmasse in keiner Weise betrifft, sondern dem konkursfreien Bereich zuzuordnen ist, sind solche Bescheide auch nicht mehr an den Masseverwalter, sondern unmittelbar an den Haftungspflichtigen selbst zu richten und ihm zuzustellen (vergleichbar Erledigungen betreffend Finanzstrafen, die zu den gemäß …

BMF-010103/0112-VI/2009Salzburger Steuerdialog 2009; BAO-Ergebnisse
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010103/0112-VI/200917.07.2009

…grundsätzlich im Ermittlungswege (zB Rückfrage beim Vertretenen) abzuklären. Durch den Wegfall der Funktion als Masseverwalter verliert der Masseverwalter seinen Status als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners. Handlungen für diesen dürfen (abgesehen vom Nachtragsverfahren gemäß § 138 KO) vom früheren Masseverwalter als nunmehr bevollmächtigter Vertreter nur gesetzt werden…