…einzelnen Mitgliedstaaten die Definition der ärztlichen und arztähnlichen Berufe überlassen. Aus § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 ergibt sich, dass Österreich Ärzte, Dentisten, Psychotherapeuten, Hebammen sowie diverse freiberuflich Tätige im Bereich medizinischer Spezialdienste (das sind der Krankenpflegefachdienst iSd § 52 Abs. 4 des Bundesgesetzes, BGBl…
…Psychologen, Dentisten, Hebammen usw.). Diese Einrichtungen erfüllen auf Grund solcher Vertragsverhältnisse die Verpflichtung der Krankenkasse zur Erbringung der jeweiligen Sachleistung. Zwischen dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger und der Innung der Hörgeräteakustiker besteht ebenfalls eine solche Leistungsvereinbarung. Die Abgabe von Medikamenten durch Apotheker in Erfüllung eines entsprechenden…
…1 ÄrzteG ist die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes auch als Gruppenpraxis in Form einer OEG zulässig. Die weiteren Voraussetzungen sind in § 52a ÄrzteG geregelt (zB dürfen Gesellschafter nur zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte oder Dentisten sein). Leistungen einer OEG, die nicht diesen Vorschriften entspricht…