Inhalt: 1. Allgemeines 2. Verfolgung gemeinnütziger Zwecke 3. Einkommensermittlung bei Beginn und Ende einer Steuerbefreiung 3.1. Gewinnermittlung 3.2. Einnahmen 3.3. Berücksichtigung der Verluste und Aufwendungen 3.4. Ermittlung des Unterschiedsbetrages gemäß § 18 Abs. 1 KStG 1988 im Zusammenhang mit Grundstücken 1. Allgemeines…
Nach LRL 2012 Rz 173 ist bei Betrieben und Einrichtungen von Körperschaften öffentlichen Rechts Liebhaberei im Sinne von § 1 Abs. 2 LVO von vornherein nicht anzunehmen. Dies gilt auch für Betätigungen von juristischen Personen des privaten Rechts, an denen unmittelbar oder mittelbar ausschließlich Körperschaften des…
… 2 KStG 1988 Einbringung eines BgA und Einlage von Hoheitsbetrieben in eine Kommunal-GmbH Sachverhalt: Die Stadtgemeinde A bringt mittels Sacheinlagevertrages zum Stichtag 30.06.2004 folgende Betriebe 1) Betrieb gewerblicher Art städtisches Freibad, 2) sowie die KSt-Hoheitsbetriebe Abwasserentsorgung, Abfallentsorgung und Wasserversorgung in die…
1. Steuerfreie Mitarbeiterrabatte ab 1.1.2016 1.1. Bezughabende Norm § 4 Abs. 9 UStG 1994 ( UStR 2000 Rz 682 ) 1.2. Sachverhalt Der Unternehmer (Fertigteilhausfirma) gewährt seinen Mitarbeitern beim Kauf eines Fertigteilhauses einen 20-prozentigen Mitarbeiterrabatt. Der Kaufpreis eines bestimmten Typs eines Fertigteilhauses beträgt…
…Personalgestellung Bei Personalgestellungen durch eine KöR (zB Gemeinde) wird im Regelfall unabhängig davon, ob das Personal ihrem Hoheitsbetrieb oder einem BgA zuzuordnen ist, von einer unternehmerischen Tätigkeit auszugehen sein (siehe UStR 2000 Rz 272 mVa VwGH 25.11.2010, 2007/15/0101 ). Dies gilt nicht…
…stellt einzelnen Betrieben gewerblicher Art (BgA) Darlehen zum Zwecke der Finanzierung ihres Betriebsvermögens zur Verfügung. Die Rückzahlungs- und Verzinsungsmodalitäten sind in einem Rahmenvertrag klar festgelegt und entsprechen fremdüblichen Konditionen (vgl. Rz 686 KStR 2001). Die daraus resultierenden laufenden Zinsen werden bei den BgA erfolgsmindernd angesetzt…
…Die Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht gilt nur für Unternehmer, unabhängig davon, ob deren Umsätze echt oder unecht von der Umsatzsteuer befreit sind. Auch für Betriebe gewerblicher Art (BgA) von Körperschaften öffentlichen Rechts gelten die Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht, soweit diese unternehmerisch tätig sind. § 132a Abs…