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Findok · Erlässe & Informationen

BMF-010219/0027-VI/4/2012

Ausschluss der Liebhaberei bei Körperschaften öffentlichen Rechts

geltende FassungInfoBMF-010219/0027-VI/4/2012vom 16.02.2012

Wortlaut laut Findok

Nach LRL 2012 Rz 173 ist bei Betrieben und Einrichtungen von Körperschaften öffentlichen Rechts Liebhaberei im Sinne von § 1 Abs. 2 LVO von vornherein nicht anzunehmen. Dies gilt auch für Betätigungen von juristischen Personen des privaten Rechts, an denen unmittelbar oder mittelbar ausschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts beteiligt sind. Damit kann - abweichend von Abschnitt 24.2 der Liebhabereirichtlinien 1997 - Liebhaberei bei Körperschaften öffentlichen Rechts auch gegen ihren Willen ausgeschlossen werden. Unter Bedachtnahme, dass die LRL 2012 erst mit 19. Jänner 2012 in die Findok aufgenommen wurden und um den betroffenen Steuerpflichtigen zu ermöglichen, entsprechende Vorkehrungen für die Erfüllung der umsatzsteuerlichen Verpflichtungen zu implementieren, ist Abschnitt 24.2 der Liebhabereirichtlinien 1997 ausnahmsweise bis zum Ablauf des 31. März 2012 weiterhin anzuwenden. Bundesministerium für Finanzen, 16. Februar 2012

Normen und Schlagworte

LiebhabereiKörperschaften öffentlichen RechtsKöRLiebhabereirichtlinienLVOLRLBetrieb gewerblicher ArtBgA

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Erlässe & Informationen
Dokumenttyp
Info
Geschäftszahl
BMF-010219/0027-VI/4/2012
Stammnummer
57880
Gültig
16.02.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF