…bei Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen), so wird die betreffende Maßnahme im Allgemeinen dann aus Ermessensüberlegungen zu unterbleiben haben, wenn die Bemessungsverjährung der Anpassung aller abgeleiteten Abgabenbescheide entgegensteht. 12.2. Verlängerung der Verjährungsfrist Nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches (im Sinn des …
…98/17/0192). 3.9. Verjährung 3.9.1. Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 209 Abs. 1 BAO) Beschwerdevorentscheidungen sind Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches, somit Amtshandlungen im Sinn des § 209 Abs. 1 BAO (vgl. zB VwGH 21.5.2007, 2007/16/0014). Abgabenbescheide verlängern die Verjährungsfristen…
…erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr." Die zehn Jahre betragende "absolute" Verjährungsfrist des § 209 Abs. 3 BAO ist weder hemmbar noch verlängerbar. Amtshandlungen des BFG sind keine Amtshandlungen…
…Sinn des § 236 BAO (BGBl. II Nr. 435/2005) legt in ihrem § 3 an Hand von Beispielen den unbestimmten Rechtsbegriff der sachlichen Unbilligkeit der Einhebung aus. § 3 lautet: "§ 3. Eine sachliche Unbilligkeit liegt bei der Einhebung von Abgaben insbesondere vor, soweit die Geltendmachung des Abgabenanspruches…
…eine Maßnahmen zur Geltendmachung des daraus resultierenden, die betreffende Person als Steuerschuldner betreffenden Abgabenanspruches und damit eine Verlängerungshandlung nach § 209 Abs. 1 BAO dar. Ob der Arbeitgeber ein Lohnkonto führt(e), ist dabei unmaßgeblich. Daher sind die Lohnsteuer betreffende Amtshandlungen als Verlängerungshandlungen im Sinn des …
…worden ist, eine taugliche Amtshandlung zur Verlängerung der Verjährung für das Jahr 2005? 18.3. Lösung Verlängerungshandlung ist jede nach außen hin erkennbare von der Abgabenbehörde innerhalb der Verjährungsfrist des § 207 BAO unternommene Amtshandlung, die der Geltendmachung eines Abgabenanspruches oder der Feststellung eines Abgabepflichtigen dient ( §…
…keine rückwirkenden Ereignisse im Sinn des § 295a BAO; sie sind vielmehr für das Jahr, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen (vgl. zB UStR 2000 Rz 2386). Soweit ein spezieller Verfahrenstitel in einer Abgabenvorschrift zur nachträglichen Berücksichtigung eines nach Entstehung des Abgabenanspruches eingetretenen Ereignisses…
… 18.3. Lösung Es ist (mit oder ohne Berufung) ein zusätzlicher Sicherstellungsauftrag für den Differenzbetrag zu erlassen. Im Sicherungsverfahren sollen auf Grund des Sicherstellungsauftrages - als Exekutionstitel - für jeden Abgabenanspruch Pfandrechte begründet werden. Dies setzt die exakte Benennung der jeweiligen Abgabenart und ihrer Höhe im Spruch…
…zuständigen) Abgabenbehörde zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen die Festsetzungsverjährung um 1 Jahr. Eine Außenprüfung (§ 147 BAO) oder eine Nachschau (§ 144 BAO) der zuständigen Abgabenbehörde sind jedenfalls Verlängerungshandlungen im Sinn des § 209 Abs. 1 BAO, sofern sie der Geltendmachung eines Abgabenanspruches dienen…
…in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. VwGH 03.08.2004, 99/13/0207, leitet aus dieser Bestimmung ab, dass die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung der Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof zur Folge hat, dass auch allen…
Hingegen richtet sich die Kostentragung beim Zugriff durch das FA auf das Urkundenarchiv (zB Einsicht, Übermittlung in die Data-box, Ausdruck) nach einer elektronischen Abgabenerklärung (zB § 10 Abs. 2 GrEStG 1987) nach den §§ 312 und 313 BAO. Bundesministerium für Finanzen, 14. Mai 2009
…ist gebührenpflichtig, die Befreiung des § 15 Abs. 3 GebG kommt nicht zur Anwendung. Der Pflichtteil stellt ein Forderungsrecht gegen die Erbmasse dar. Die Geltendmachung des Pflichtteiles ist kein Rechtsgeschäft zwischen Erben und Noterben. Die Erklärung zur Geltendmachung unterliegt weder einer Rechtsgeschäftsgebühr noch der Erbschaftssteuer. Gegenstand…
…die für die Festsetzung des Verspätungszuschlages maßgebende Verjährungsfrist. Lediglich zur Geltendmachung von Verspätungszuschlägen unternommene Amtshandlungen (zB die Entschuldbarkeit oder den Grad des Verschuldens betreffende Ermittlungen des Finanzamtes) sind somit für die den Verspätungszuschlag betreffende Verjährungsfrist bedeutungslos. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages kann mittelbar (im Sinn des …
Ersuchen um Einleitung eines Amtshilfeverfahrens (Amtshilfeersuchen) nach dem Nachrichtenartikel eines Doppelbesteuerungsabkommens oder nach den Bestimmungen des EG-Amtshilfegesetzes (EG-AHG) sind ab sofort seitens des das Verfahren anstrebenden Finanzamtes bzw. der Großbetriebsprüfung direkt an die zuständige Behörde im Sinne der jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften über die…
…die nicht zur Begründung eines "Mehrergebnisses" herangezogen werden) Bescheide und sonstige Erledigungen Erledigungsentwürfe Aktenvermerke (§ 89 BAO) Auszüge des Abgabenkontos Schriftverkehr mit anderen Abgabenbehörden (zB Amtshilfeersuchen) Niederschriften zB über die Einvernahme von Zeugen oder Auskunftspersonen (die Identität solcher Personen darf dem Abgabepflichtigen gegenüber nicht geheim gehalten…
…steuerlich abzugsfähig, als sie zwangsläufig erwachsen. Ein bloßer Vermögensschaden stellt für sich noch keine außergewöhnliche Belastung dar. Erst die Kosten zur Beseitigung des Vermögensschadens können steuerlich abgesetzt werden. Die Erbringung eigener Arbeitsleistung ist mangels eines Kostenaufwandes steuerlich nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn…
…Finanzamt zu erfolgen hat. Zur Neufassung des AVOG 2010 wurde ebenfalls eine entsprechende Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 - DV) erlassen (BGBl. II Nr. 165/2010). § 5 Abs. 2 der neuen Verordnung sieht vor, dass alle Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erhebung der…
…dem jeweiligen Teilnehmer in FinanzOnline zur Verfügung stehen. Zur Verfügung stehen - neben dezidiert genannten Anträgen (zB Bescheidänderungen, Nachsichten) auch "sonstige Anträge", näher bezeichnet unter "sonstige Anbringen und Anfragen". Dafür werden Anbringen im Sinn des § 85 BAO (zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen)…
Aus gegebenem Anlass wird im Interesse der bundeseinheitlichen Anwendung des Vertrages vom 4. Oktober 1954, BGBl. Nr. 249/1955, zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen in Bezug auf die Anwendung dieses Vertrages im Insolvenzverfahren folgendes eröffnet: Nach…
…6 Abgabenschuldner, Entstehung des Abgabenanspruchs sowie Haftung (§ 3 WerbeAbgG 2000) 6.1 Abgabenschuldner ist grundsätzlich der Werbeleister (das Medienunternehmen), der (das) Anspruch auf ein Entgelt für die Durchführung von Werbeleistungen im Sinne des Gesetzes hat. 6.2 Hat der Werbeleister seinen Sitz im Ausland, haftet…