RIS AI
4 Treffer341 msnur geltende Fassungen
BMF-010216/0086-IV/6/2005Körperschaft- und Kapitalertragsteuer-Protokoll 2005 (Körperschaftsteuerprotokoll 2005)
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010216/0086-IV/6/200507.10.2005

…die Leistungen an bedürftige Einzelpersonen erbringen, müsste dies umso mehr für den LFV gelten ,der Institutionen unterstützt, die für die Allgemeinheit im Katastrophenfall einschreiten , um weitere Folgen zu verhindern oder diese nicht eintreten zu lassen (z.B. Unfälle mit giftigen Chemikalien). Die Ausschüttung der notwendigen…

2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 2/6

… 5 PSG Die Meldepflicht gemäß § 5 PSG wird durch das WiEReG nicht aufgehoben. 2.7.11 Gemeinnützige Privatstiftungen Bei gemeinnützigen Privatstiftungen ist ein Begünstigter typischerweise nicht individualisierbar und es liegt oftmals eine Begünstigung der Allgemeinheit vor. Diesfalls ist grundsätzlich der dem Stiftungszweck entsprechende Begünstigtenkreis an…

BMF-010216/0155-VI/6/2008Salzburger Steuerdialog - ESt/KSt/UmgrSt 2008
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010216/0155-VI/6/200805.12.2008

…alle Teilbereiche verlustbringend. Fraglich ist, ob der Betrieb des Stadttheaters - ein notorischer Verlustbetrieb, im Interesse der Allgemeinheit betrieben, marktgerechtes Verhalten in Bezug auf Leistungsangebot und Tarifgestaltung, ein Voluptuarbetrieb - gemäß KStR 2001 Rz 407 eine Zurechnung der Verluste zum Gruppenträger ausschließt? Beginnt ab der Ausgliederung ein…

BMF-010202/0005-IV/5/2007Bundessteuertagung Gebühren Verkehrsteuern Bewertung 2005 Protokoll - Bewertung 2005
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010202/0005-IV/5/200723.02.2007

…der öffentlichen Gewalt bedeutet die Erfüllung von Hoheitsaufgaben, die der Körperschaft nicht eigens durch Gesetz übertragen sein muss. Unter "öffentlichem Interesse" kann nur das Interesse der Allgemeinheit an der ordnungsgemäßen Erfüllung der dem Hoheitsträger zukommenden Aufgaben verstanden werden; sein Vorliegen ist nach den konkreten Umständen…