Findok · Erlässe & Informationen
BMF-010216/0086-IV/6/2005
Körperschaft- und Kapitalertragsteuer-Protokoll 2005 (Körperschaftsteuerprotokoll 2005)
geltende FassungErlassBMF-010216/0086-IV/6/2005vom 07.10.2005
Wortlaut laut Findok
1. § 21 Abs. 2 Z 3 KStG 1988
(Rz. 1473 KStR 2001)
KESt-Befreiung für Landesfeuerwehrverband
Sachverhalt:
Der Landesfeuerwehrverband (LFV) ist eine
Körperschaft öffentlichen Rechts, der der Landesfeuerwehrkommandant
vorsteht. Der LFV ist den auf Gemeindeebene angesiedelten Feuerwehren
"vorgelagert". Dem LFV fließen neben Anteilen aus der Feuerschutzsteuer
noch Geldmittel aus Bundesfonds zu (insgesamt ca € 4 bis 5 Millionen p.a.).
Seine Hauptaufgabe besteht darin, Mittel für die Anschaffung von
ausschließlich für einen Einsatz im Katastrophenfall bestimmten
Geräten und für die Ausbildung von Personal für den
Katastrophenschutz nach Maßgabe der sachlichen Erfordernisse und der
Vordringlichkeit an die einzelnen örtlichen Feuerwehren weiterzuleiten bzw.
an diese zu vergeben. Laut Homepage besteht der LFV seit 1934 und hat auch die
Aufgabe, für einheitliche Normen im Feuerwehrwesen zu sorgen.
Bis zur Ausschüttung der Gelder an die einzelnen
Orts-Feuerwehren werden diese von der Bank verzinst. Bisher wurden diese Zinsen
nach den Angaben des Landesfeuerwehr-kommandanten im Wege einer
Befreiungserklärung als von der KeSt befreit behandelt, wobei diese
Vorgangsweise von seinem Vorgänger mit einem seinerzeitigen
Präsidenten der Finanzlandesdirektion abgesprochen worden sei. Schriftliche
Unterlage würden hierüber nicht vorliegen.
Als Nebenaufgabe wird eine Werkstätte für Funk
und Atemschutz betrieben.Die in diesem Bereich erbrachten Leistungen werden
abgegolten. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Betriebes
gewerblicher Art sind nach Auffassung des steuerlichen
Vertreters(Südost-Treuhand) insoweit gegeben.
Fragestellung:
Ist § 21 Abs 2 Z.3 KStG anwendbar? Erfüllt der
Landesfeuerwehrverband die Voraussetzungen einer "Versorgungs-oder
Unterstützungseinrichtung des öffentlichen Rechts"? Besteht
KeSt-Pflicht?
Lösungsvorschlag lt. Anfrage:
Nach den KStR fallen unter § 21 Abs.2 Z.3 KStG u.a.
Kapitalerträge von selbständigen und unselbständigen Fonds, die
Leistungen aus dem Titel der Unterstützung bei Krankheit, Unfall oder
persönlicher Fürsorgebedürftigkeit der Leistungsempfänger
erbringen. Da diese Auflistung nicht taxativ zu sein scheint, ist nach ho.
Ansicht die Meinung vertretbar, dass der LFV einem Fonds gleichzuhalten ist, der
Geldleistungen an "bedürftige" Feuerwehren erbringt. Denn ohne diese
Geldmittel wären die Wehren im Katastrophenfall nicht einsetzbar. Es
würde am Gerät und ausgebildeten Menschen fehlen. Wenn schon Fonds
begünstigt sind, die Leistungen an bedürftige Einzelpersonen
erbringen, müsste dies umso mehr für den LFV gelten ,der Institutionen
unterstützt, die für die Allgemeinheit im Katastrophenfall
einschreiten , um weitere Folgen zu verhindern oder diese nicht eintreten zu
lassen (z.B. Unfälle mit giftigen Chemikalien).
Die Ausschüttung der notwendigen Gelder durch den LFV
hat den Vorteil, dass nicht der politische Referent der Landesregierung für
Mittelzuweisungen angesprochen werden muss, und dass die Vergabe einer
Institution übertragen wurde, deren Sachbezogenheit und Objektivität
bezüglich der Entscheidung über Anschaffungserfordernis und
Dringlichkeit außer Zweifel steht
Die
Landesfeuerwehrverbände sind durch Landesgesetz eingerichtete
Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ihnen zugehende
Kapitalerträge unterliegen daher der beschränkten
Körperschaftsteuerpflicht der zweiten Art. Soweit ihnen die Verwaltung von
öffentlichen Gelder zur Unterstützung von einzelnen Feuerwehren
für den Ankauf von Ausrüstung übertragen wurde, handeln sie im
hoheitlichen Auftrag und sind keine Unterstützungskassen iSd
§ 6 Abs. 2 KStG 1988.
Daneben haben jedoch fast
alle Landesfeuerwehrverbände eigene Sondervermögen mit eigenem Statut
und eigenem Rechnungskreis mit dem Zweck eingerichtet, unverschuldet in Not
geratene Feuerwehrmitglieder oder Feuerwehrmitglieder, welche durch den
Feuerwehrdienst zu Schaden gekommen sind, zu unterstützen. Diese
Sondervermögen erfüllen die Kriterien einer Unterstützungskasse
im Sinne des § 6 Abs. 2 KStG 1988. Kapitalerträge von
Veranlagungen, die diesen Sondervermögen zugehen, sind daher von der
Körperschaftsteuer befreit. Erklärt ein Landesfeuerwehrverband
gegenüber der zur Abfuhr der Kapitalertragsteuer verpflichteten Stelle die
Zugehörigkeit einer Veranlagung zu einem derartigen Sondervermögen,
kann vom Kapitalertragsteuerabzug abgesehen werden.
2. §§ 40 und 42 InvFG (Rz 279 ff InvFR)
Nachweismöglichkeit des Steuerpflichtigen die
ausschüttungsgleichen Erträge
Sachverhalt:
Zwischensteuerpflicht in einer Privatstifung: Für
Erträge aus einer ausländischen Beteiligung, die nach den
Grundsätzen der Risikostreuung Vermögen angelegt hat, gilt gem. §
42 InvFG auch § 40 InvFG. Nach dem Erkenntnis des VfGH vom 15.10.2004,
G 49/04, hat der Gesetzgeber im geänderten § 40 Abs 2 Z 2 InvFG
dem Steuerpflichtigen auch die Möglichkeit gegeben, die
ausschüttungsgleichen Erträge 'in gleichartiger Form im
Veranlagungswege selbst nachzuweisen', um der Pauschalbesteuerung gem § 42
InvFG zu entgehen.
Fragestellung:
a) Ist die Gesetzesänderung analog dem Erk des VfGH
auch rückwirkend für alte Fälle anzuwenden?
b) Was heißt 'in gleichartiger Form' konkret?
c) Wie sind tatsächliche Ausschüttungen
zwischensteuerlich zu behandeln? : Wäre bei einer Nichtaufgliederung nach
RZ 89 StiftR die gesamte Ausschüttung zwischensteuerpflichtig?
Lösungsvorschlag lt. Anfrage:
a) eher ja
b) Vorlage der konkreten Ermittlung der Beträge durch
den Steuerpflichtigen analog der Berechnung im Anhang zum Erlass vom 4.9.1996
zur Behandlung von Anteilen an ausländischen Investmentfonds (mit den
aktuellen Änderungen) bzw. Finanzonlineverordnung 2002 anwendbar unter
Anschluss der entsprechenden Unterlagen. Wäre hier nicht auch eine
Aufgliederung der ausschüttungsgleichen Erträge nach RZ 89 StiftR
erforderlich?
Sonst müsste Randziffer 56 der InvFR analog anwendbar
sein.
Durch die Neufassung der
durch den VfGH aufgehobenen Bestimmung des § 42 Abs. 2 InvFG BGBl.I
2004/180 vom 5.12.2004 ist es nunmehr möglich, dass Abgabepflichtige den
Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge selbst
erbringen.
Da die Aufhebung durch den
VfGH nicht ausdrücklich rückwirkend erfolgte, ist dieser
Selbstnachweis erst ab in Kraft treten der Neufassung des § 42 Abs. 2 InvFG
möglich. Das heißt, dass für jene Fonds, deren Abschlussstichtag
vor dem 4. August liegt, der Selbstnachweis für 2004 nicht
möglich ist, da in diesen Fällen der Zufluss der
ausschüttungsgleichen Erträge vor dem 5.12.2004 fingiert
wird.
Zur Beibringung des
Selbstnachweises steht den Abgabepflichtigen auf der Homepage des BMF ein
Formular zur Verfügung. Dem ausgefüllten Formular ist ein
vollständiger Rechenschaftsbericht des betroffenen Fonds und auf Verlangen
des Finanzamtes eine Übersetzung beizulegen (dazu BMF-Info auf der
BMF-Homepage).
Fehlt es an der
Nachvollziehbarkeit des Rechenschaftsberichtes, gilt der Selbstnachweis als
nicht erbracht und der ausschüttungsgleiche Ertrag wird gem § 42 Abs 2
InvFG mit 90% des
Unterschiedsbetrages
zwischen dem ersten und letzten im Kalenderjahr
festgesetzten
Rücknahmepreis, mindestens aber mit 10% des letzten im
Kalenderjahr festgesetzten
Rücknahmepreises angenommen.
Grundgedanke der
Neufassung der Bestimmungen des § 40 und § 42 InvFG ist die
Gleichbehandlung inländischer und ausländischer Fonds.
3. § 8 KStG 1988 (Rz 709 KStR 2001)
Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen bei
negativer Eigenkapitalquote
Sachverhalt:
Fremdfinanzierung eines Beteiligungserwerbs durch
Darlehen, Nichtabzugsfähigkeit der Zinsen. Durch rückwirkende
Umwandlung auf den Hauptgesellschafter ist Abzugsfähigkeit der Zinsen
gegeben.
Eigenkapitalquote negativ, ebenso fiktive
Schuldentilgungsdauer, eingeschränkter Bestätigungsvermerk mangels
Überprüfungsmöglichkeit der Werthaltigkeit von
Auslandsbeteiligungen und festgestellte Insolvenzgefährdung.
Konkret ist trotz Gewinnsituation des Unternehmens durch
die Zinszahlungen für das Darlehen über € 74 Mio. zumindest in
den auf die Darlehensaufnahme folgenden fünf Jahren mit keinen
Ertragsteuern zu rechnen.
Fragestellung:
1. Höhe des Eigenkapitals? Falls
branchenabhähgig, Grundlage?
2. Ist Push Down of Debts und damit Abzugsfähigkeit
der Zinsen für Erwerb eigener Anteile gewollt?
3. Schlägt eine "unwiderrufliche
Garantiererklärung" der Muttergesellschaft (als Bürge und Zahler) bei
negativer Eigenkapitalquote und negativer fiktiver Schuldentilgungsdauer,
eingeschränktem Bestätigungsvermerk und festgestellter Gefährdung
des Weiterbestands des Unternehmens ohne Darlehensaufnahme auf die
Tochtergesellschaft durch?
Lösungsvorschlag lt. Anfrage:
1. Einführung einer Thin Capitalisation Regulation.
Falls branchenabhängig eventuell Jahresabschlußkennzahlen der
Oesterreichischen Nationalbank als Basis.
2. Nichtabzugsfähigkeit von Zinsen bei
"übernehmender" Gesellschaft.
3. Ausdehnung der RZ 709 auf Bürgen.
Aufgrund der Änderung
des § 11 Abs. 1 Z 4 KStG 1988 durch das Steuerreformgesetz 2005 sind
ab 2005 Zinsen für den fremdfinanzierten Erwerb einer Beteiligung an einer
Kapitalgesellschaft abzugsfähig. Hierbei ist zu beachten, dass die
Abzugsfähigkeit ausschließlich Zinsen im engeren Sinn umfasst.
Wertsicherungsbeträge und Kosten sind durch die geänderte Bestimmung
weiterhin nicht abzugsfähig. Für Wertsicherungsbeträge ergibt
sich die gegenüber Zinsen andere Behandlung unter anderem aus § 27
EStG. In dieser Bestimmung werden Zinsen und Wertsicherungsbeträge
gesondert behandelt. § 11 Abs. 1 Z 4 KStG 1988 idF SteuerreformG 2005
nimmt aber ausdrücklich nur auf Zinsen Bezug.
Hinsichtlich des in der
Anfrage geschilderten Sachverhalts ist festzuhalten, dass durch die ab 2005
mögliche Abzugsfähigkeit der Fremdfinanzierungszinsen das Problem der
Absaugung der stillen Reserven einer Kapitalgesellschaft und Ersatz derselben
durch konzerninternes Fremdkapital noch zusätzlich verschärft werden
könnte.
Dennoch ist festzuhalten,
dass aufgrund der Judikatur des VwGH zum verdeckten Eigenkapital die Umdeutung
von Darlehen von Gesellschaftern in verdecktes Eigenkapital nur in sehr
begrenztem Rahmen möglich ist. Laut VwGH (E 20.4.1982, 81/14/0195) muss
eindeutig erwiesen sein, dass die Zufuhr von Eigenkapital zum Zeitpunkt der
Darlehensgewährung wirtschaftlich geboten war und das Darlehen das
erforderliche Eigenkapital ersetzt.
Wie in Rz 709 KStR 2001
ausgeführt, müssen besondere Umstände dafür sprechen, dass
die Darlehenshingabe objektiv den wirtschaftlichen Erfolg hat, Eigenkapital zu
ersetzen. Für das Vorliegen der besonderen Umstände ist der Zeitpunkt
der Darlehenshingabe maßgebend.
Wenn nun im Zeitpunkt der
Darlehenshingabe eine ausreichende Ausstattung mit Eigenkapital gegeben war und
erst durch die späteren, aufwandswirksamen Zinszahlungen Insolvenzgefahr
bzw. Unterkapitalisierung entsteht, kann die ursprüngliche
Darlehensgewährung nicht als verdecktes Eigenkapital angesehen werden, da
zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung keine besonderen Umstände
vorlagen, die dafür sprachen, dass die Darlehenshingabe objektiv den
wirtschaftlichen Erfolg hatte, Eigenkapital zu ersetzen.
Eine Ausdehnung der
Annahme von verdecktem Eigenkapital auf Bürgschaften von Gesellschaftern
für Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschaft erscheint im Lichte dieser
einschränkenden Judikatur unzulässig.
4. § 9 EStG 1988
Rückstellung für Haftung für Schulden
einer Tochtergesellschaft
Sachverhalt:
Eine österreichische Gesellschaft Ö ist so wie
die deutsche Partnergesellschaft DP mit 50% an einer deutschen
Vertriebsgesellschaft DT beteiligt. Die eingebrachte
Geschäftstätigkeit der Partner war auch jeweils durch diese zu
finanzieren. So wurde eine beträchtliche Bankverbindlichkeit bei der Bank
BiD durch die DT eingegangen, für die die österreichische Gesellschaft
Ö haftet. Das operative Geschäft der DT lief durchaus
zufriedenstellend. Im Zuge des Erwerbes der Anteile an der Gesellschaft wurde
aber offensichtlich übersehen, dass eine Generalzession sämtlicher
Forderungen aus allen Unternehmen des deutschen Partners bestand. Forderungen
der gemeinsamen DT wurden somit von der Bank des DP für die Tilgung von
Bankschulden einer anderen deutschen Tochtergesellschaft des DP verwendet.
Regressansprüche an diese wurden von DT eingebucht und verzinst. Der Wert
dieser produzierenden Gesellschaft PDG wird jedoch als sehr fraglich
eingeschätzt, Zahlungen aus den Regressansprüchen sind kaum erfolgt.
So wurde 2003 die Beteiligung an DT zu 100% wertberichtigt. In einem
Vertragsentwurf im Jahr 2003 wurde mit DP die Leistung eines
Gesellschafterzuschusses (nur auf Gesellschafterebene) vereinbart, soweit eine
Haftungsreduktion durch BiD erfolgt. Es kam aber bisher nicht dazu. Gleichzeitig
beschlossen die Gesellschafter in einem komplexen Vertrag wieder die Trennung
ihrer Geschäftsbereiche. Der beabsichtigte Zuschuss wurde bei Ö mit
Beteiligung/Rückstellung gebucht, wobei der Beteiligungsansatz sofort
abgeschieben und der 7-tel Absetzung unterzogen wurde. Konkrete Geltendmachung
der Haftungsansprüche durch DiB gibt es (wohl auch wegen der schwierigen
Situation bei PDG) noch nicht. Es erfolgten auch noch teilweise
Ausschüttungen durch DT, was hauptsächlich auf den dort eingebuchten
Zinsertrag zurückzuführen ist.
Fragestellung:
Ist die Aktivierung und sofortige Abschreibung eines noch
nicht konkret beschlossenen Gesellschafterzuschusses bei Verbuchung gegen
Rückstellung zulässig? Ist die Bildung einer Rückstellung
für Haftungen zulässig, sofern noch keine Inanspruchnahmen geltend
gemacht wurden, die Regressansprüche allerdings zweifelhaft sind?
Lösungsvorschlag lt. Anfrage:
In beiden Fällen nein, da Aufwandsrückstellung,
bzw. noch keine hinreichend konkrete Belastung droht.
Gemäß
§ 9
EStG 1988 können mit steuerlicher Wirkung nur
Verbindlichkeitsrückstellungen und Rückstellungen aus drohenden
Verlusten von schwebenden Geschäften gebildet werden. Rückstellungen
dienen dazu, Aufwendungen, die in späteren Perioden konkret anfallen, der
Periode des wirtschaftlichen Entstehens zuzuordnen. Um überhaupt eine
Rückstellung bilden zu können, muss in Zukunft ein nicht
aktivierungspflichtiger Aufwand entstehen. Rückstellungsfähig sind
daher nur solche Aufwendungen, die im Falle des Schlagendwerdens der
Verbindlichkeit einen endgültigen Wertabgang bewirken.
Die Zusage eines
Gesellschafterzuschusses ist nicht rückstellbar, weil der
Gesellschafterzuschuss selbst keine Betriebsausgabe, sondern zunächst eine
Vermögensumschichtung darstellt. Eine allfällige Teilwertabschreibung
wäre in weiterer Folge auf sieben Jahre zu verteilen.
5. § 6 Z 10 EStG 1988 (Rz 2539 ff EStR
2000)
Zuschuss von Gebietskörperschaften zu
Investitionskosten oder Gesellschafterzuschuss des Gesellschafters
Gebietskörperschaft
Sachverhalt:
Im Prüfungszeitraum 1999 bis 2002 wurde von der
Gebietskörperschaft-A
(Stadtgemeinde) ein Nahverkehrsprojekt (Projekt 1) begonnen und teilweise fertig
gestellt, ein weiteres Projekt (Projekt 2) begonnen und wesentlich bis 2004
fertig gestellt.
Für die Nahverkehrsprojekte 1 und 2 wurden 1999
Förderungsübereinkommen zwischen der
Gebietskörperschaft-A
(Stadtgemeinde) und der in ihrem Eigentum stehenden
Verkehrsgesellschaft-A unterzeichnet,
wobei die Gebietskörperschaft-A von den Gesamtinvestitionskosten von 1.918
Mio. S 50 % übernimmt, die restlichen 50 % aufgrund einer
Finanzierungsvereinbarung im Jahr 1999 zwischen
Gebietskörperschaft-B (Land) und
der Gebietskörperschaft A. von der Gebietskörperschaft-B stammen.
Letztere Mittel sollten von der Gebietskörperschaft-B an die
Gebietskörperschaft-A und nachfolgender Weiterleitung an die
ausführende Verkehrsgesellschaft-A fließen. Die
Verkehrsgesellschaft-A ist in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft
organisiert.
Hinsichtlich der Förderungsbeiträge der
Gebietskörperschaft-A wurde
folgender weiterer Sachverhalt ermittelt:
Die Subvention hätte seitens der
Gebietskörperschaft-A fremdfinanziert werden müssen, dadurch
hätte die Gemeinde, die erforderlichen ausgeglichenen Maastricht-Ergebnisse
nicht erfüllt. Hingegen ist eine reine Beteiligungsfinanzierung durch
Gewährung eines Gesellschafterzuschusses EU- rechtlich eine neutrale
Finanztransaktion ohne Auswirkung auf den Finanzabschluss der
Gebietskörperschaft. Seitens der Gebietskörperschaft-A wird zudem
argumentiert, dass eine Subvention auch aufgrund der europarechtlichen Bedenken
hinsichtlich der verbotenen Beihilfe nicht zulässig sei.
Im Rahmen einer Gemeinderatssitzung im Jahr 2000 wurde der
ursprüngliche der Gemeinderatsbeschluss vom Jahr 1998 betreffend Projekt 1
und betreffend Projekt 2 aufgehoben. Nunmehr wurde die Finanzierung in Form
eines Gesellschafterzuschusses (Beteiligungserwerb) beschlossen, ohne dass die
ursprünglich rechtsgültig abgeschlossenen Subventionsverträge
zwischen der Gebietskörperschaft A und der Verkehrsgesellschaft in weiterer
Folge gekündigt wurden. Der Verkehrsgesellschaft-A wurde eine Finanzierung
über Gesellschafterzuschüsse zugesichert.
Im Rahmen einer neu abgeschlossenen
Finanzierungsvereinbarung zwischen den Gebietskörperschaften A und B,
verpflichtet sich die Gebietskörperschaft-B verpflichtet der
Gebietskörperschaft A einen Kostenersatz von 50 % der von der
Verkehrsgesellschaft benötigten Mitteln, maximal jedoch € 70,2 Mio. zu
den nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung der
Gebietskörperschaft A an der Verkehrsgesellschaft zu gewähren.
Die Verkehrsgesellschaft-A behandelte die bis zum
Bilanzstichtag 30.09.2000 bereits geflossenen Förderungsbeträge als
Subventionen behandelt und kürzte somit die Anschaffungskosten. Von der
Verkehrsgesellschaft-A wurde aufgrund der neuen Beschlussfassung der bisher von
der Gebietskörperschaft A vereinnahmte Förderungsbetrag
rückverrechnet.
Hinsichtlich der Förderungsbeiträge der
Gebietskörperschaft-B ergibt sich
folgender weiterer Sachverhalt:
Durch die Aufhebung der Gemeinderatsbeschlüsse
betreffend die Projekte 1 und 2 am wurde die Finanzierungsvereinbarung des
Jahres1999 als hinfällig angesehen, ohne dass die ursprünglich
rechtsgültig abgeschlossenen Subventionsverträge zwischen der
Gebietskörperschaft A und der Verkehrsgesellschaft ausdrücklich
gekündigt wurden. Im Jahr 2001 wurde zwischen den
Gebietskörperschaften A und B eine neue Finanzierungsvereinbarung
betreffend die Projekte 1 und 2 abgeschlossen.
Die Gebietskörperschaft B verpflichtet sich hierin,
der Gebietskörperschaft A einen Kostenersatz in Höhe von max. öS
614 Mio. (mit Wertsicherungsklausel) zu den nachträglichen
Anschaffungskosten auf die Beteiligung an der Verkehrsgesellschaft zu
gewähren, was 50 % der von der Verkehrsgesellschaft benötigten Mittel
zur Realisierung des Projekts entspricht. Die Leistung dieses Kostenersatzes in
den Jahren ab 1999 in Form von Beiträgen nach Maßgabe des
tatsächlichen Mittelbedarfs an die Gebietskörperschaft A erfolgt, die
von dieser an die Verkehrsgesellschaft Zug um Zug als Gesellschafterzuschuss
weitergegeben wird.
Die Auswirkung der Behandlung der
Förderungsbeiträge der Gebietskörperschaften A und B als
Gesellschafterzuschuss besteht in einer zusätzlichen
Abschreibungsmöglichkeit von ATS 1.918 Mio. und in der Inanspruchnahme von
Investitionszuwachsprämien für den Teil der Investitionen, der in die
Kalenderjahre 2002 bis 2004 fällt, obwohl beide Projekte zu 100% durch
öffentliche Gelder finanziert worden sind.
Fragestellung:
A) Kürzen Zuschüsse der Gebietskörperschaft
A (Gemeinde) zu Verkehrs-Infrastrukturmaßnahmen, die von der
gemeindeeigenen Verkehrsgesellschaft ausgeführt werden, zunächst in
dieser kreditfinanziert werden, jedoch die Rückzahlungen des Kredits
einschließlich Zinsen durch Gesellschafterzuschuss der
Gebietskörperschaft A abgedeckt werden, die Anschaffungskosten der
Infrastrukturmaßnahmen und wenn ja, wann (sofort oder bei
Kreditrückführung)?
B) Kürzen Zuschüsse der Gebietskörperschaft
B (Land) zu Verkehrs-Infrastrukturmaßnahmen einer Gemeinde, die von der
gemeindeeigenen Verkehrsgesellschaft ausgeführt werden und zur Hälfte
von der Gebietskörperschaft B durch Zahlungen an die Gemeinde A und
gleichzeitiger Weiterleitung in Form eines Gesellschafterzuschusses an die
Verkehrsgesellschaft finanziert werden, die Anschaffungskosten der
Infrastrukturmaßnahmen?
Lösungsvorschlag lt. Anfrage:
Kennzeichnendes Merkmal einer Subvention ist die mit der
Mittelgewährung auferlegte Verpflichtung zu einem bestimmten im
öffentlichen Interesse gelegenen Verhalten. Diese stärkt die
Finanzkraft, zwingt jedoch zu einem bestimmten förderungswürdigen
Verhalten.
Eine Gesellschaftereinlage dagegen stärkt die
Finanzkraft der Gesellschaft, ohne diese zu einem bestimmten
förderungswürdigen Verhalten im Allgemeininteresse zu zwingen.
Die ursprünglichen Subventionsverträge zwischen
der Gebietskörperschaft A und der Verkehrsgesellschaft wurden nie
ausdrücklich gekündigt und sind nach Ansicht der Bp somit weiterhin in
Rechtskraft geblieben. Eine nachträgliche Umwandlung von rechtgültig
vereinbarten Subventionen in Gesellschafterzuschüsse erscheint
außerdem aus der Sicht eines fremden Subventionsempfängers
völlig fremdunüblich.
Hinsichtlich des Projektes 1 ist weiters anzumerken, dass
die Umwandlung der Subvention in den Gesellschafterzuschuss zu einem Zeitpunkt
(Mai 2002) erfolgte, als dieses Projekt schon fast fertig gestellt bzw. schon in
Betrieb war.
Nach Ansicht der Bp. bleibt der Charakter einer Subvention
erhalten, auch wenn die Subvention in einen Gesellschafterzuschusses verpackt
wird, wenn die Mittel ausschließlich der Finanzierung bestimmter vorweg
vereinbarter Investitionen dienen, die von der im Besitz einer
Förderungsgebenden Gebietskörperschaft stehenden Verkehrsgesellschaft
ausgeführt werden. Daran ändert nach Ansicht der Bp. eine teilweise
Kreditfinanzierung nichts, wenn die Aufnahme der Kreditvaluta
ausschließlich der Finanzierung der vorweg vereinbarten Investitionen
dient und die Rückzahlung der Kreditvaluta wiederum über eine in einen
Gesellschafterzuschuss gekleidete Subvention bedient wird.
Für die steuerliche Behandlung von zugewendetem Geld
ist aus der Sicht des EStG/KStG zu untersuchen, wer die Geldleistung erbracht
hat und in welcher Stellung der Geldgeber zum Geldempfänger steht.
Aus der Sicht des § 8 KStG ist von Bedeutung, ob die
Zuwendung der Mittel aus gesellschaftsrechtlichen Erwägung erfolgt, d.h.
dass die Vorteilszuwendung nur in der Gesellschafterstellung seiner
Erklärung findet.
Laut Erkenntnis des VfGH vom 14.01.1983 B 223/78 war
für die Abgrenzung der o.a. Frage von Bedeutung, ob das Bauwerk
(Kongresshaus), für das das Geld hingegeben wurde, der Erfüllung einer
öffentlichen Aufgabe diente und dass das Bauwerk erfahrungsgemäß
nicht mit wirtschaftlichen Erfolgen verknüpft ist. Es ist weiters die Frage
zu stellen, ob die Subvention auch dann gegeben worden wäre, wenn nur
private Gesellschafter an der errichtenden Gesellschaft beteiligt gewesen
wären.
Gemäß Erkenntnis des VwGH vom 16.09.1982 Zahl
2257/80 kann nicht außer Betracht bleiben, dass auch das Land oder der
Bund sehr erhebliche Beträge zur Verfügung gestellt haben. Es ist von
Bedeutung, dass die Stadt auch ein eigenes Förderungsinteresse
unabhängig von ihrer Gesellschafterstellung hat.
Es ist daher sowohl im Fall A) und B) von
Investitionskostenzuschüssen aus öffentlichen Mitteln auszugehen, die
nach § 3 Abs. 1 Z 6 EStG iVm § 6 Z 10 EStG die abschreibbaren
Anschaffungs- oder Herstellungskosten sofort kürzen. Daran ändert auch
ein späterer Eingang des Förderungsbeitrages nichts, der sich nach der
Rückzahlung der zur Finanzierung aufgenommenen Kreditvaluta richtet.
Bei der Ermittlung des
Einkommens bleiben gemäß
§ 8 Abs.1 KStG 1988 Beträge jeder
Art insoweit außer Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als
Gesellschafter geleistet werden.
Die steuerliche
Neutralität von Gesellschaftereinlagen und ähnlichen Leistungen im
Sinne des § 8 Abs. 1 KStG 1988 folgt bereits aus der Systematik des
Gewinnbegriffs, da sie in gleicher Weise wie Einlagen im Sinne des § 6 Z 5
EStG 1988 keine betrieblich veranlassten Vermögenszugänge darstellen.
Unbeachtlich sind daher Vermögenszuführungen seitens des
Anteilsinhabers, die er in dieser Eigenschaft erbringt, unabhängig davon,
ob sie bei der Gründung oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen oder
ob sie in offener oder verdeckter Form geleistet werden.
Ein Gesellschafterzuschuss
stellt eine steuerneutrale Einlage im Sinne des § 8 Abs. 1 KStG 1988 dar,
wenn der Körperschaft vom
Anteilsinhaber
liquide Mittel oder Wirtschaftsgüter oder wirtschaftliche
Vermögenseinheiten aus gesellschaftsrechtlichen Erwägungen zugewendet
werden. Körperschaftsteuerrechtliche Einlagen setzen also
einen
Vermögenstransfer aus dem
Eigentum des Anteilsinhabers in das Eigentum der Körperschaft und die
Übertragung in Eigentümerfunktion voraus, wobei
der
Titel für die zivilrechtliche Eigentumsübertragung im
Gesellschafterbeschluss
über die Einlage gelegen ist (offene Einlage) oder im
Außenverhältnis in ein Rechtsgeschäft integriert ist (verdeckte
Einlage)
Eine Zweckbindung der
geleisteten Mittel schadet der Behandlung als Einlage nicht.
Voraussetzung für die
Behandlung einer Zahlung an eine Körperschaft als Einlage ist aber
jedenfalls die Gesellschafterstellung des Zahlers bzw. des Zuwendenden.
Wirtschaftlich betrachtet liegt ein tauschartiger Vorgang vor, das Vermögen
des Gesellschafters wird durch eine Einlagenleistung verringert wodurch
gleichzeitig das Vermögen der empfangen Körperschaft erhöht wird,
dafür kommt es beim Gesellschafter zu einem Beteiligungszugang oder
zumindest zu einer Werterhöhung der Beteiligung.
Im gegenständlichen
Sachverhalt stammten aber lediglich 50% der geleisteten Gesamtzahlungen des
Gesellschafters aus seinem eigenen Vermögen. Die übrigen 50% wurden im
Wege einer Zahlung eines Dritten - Subvention des Landes - über den
Gesellschafter - die Gemeinde - an die Körperschaft geleistet. Die
Durchleitung von Mitteln eines Dritten über einen Gesellschafter an die
Gesellschaft führt nicht dazu, dass diese Mittel den Charakter einer
Einlage erwerben.
Zahlungen, die nicht aus
dem Vermögen des Gesellschafters kommen, stellen keine Einlagen dar. Dabei
ist zu beachten, dass die Fremdfinanzierung der Zahlung nichts am
Einlagentatbestand ändert.
Ob Zahlungen, die aus dem
Vermögen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als
Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft kommen, Einlagen oder Subventionen
darstellen, ist Tatfrage, bei der uU die Indizien des konkreten Falles für
die eine oder andere Lösung sprechen. Als ein Indiz könnte die
budgetäre Behandlung in der Trägerkörperschaft
(Subventionsmittel, die auch von der Tochtergesellschaft in Anspruch genommen
werden, oder Mittel aus der Vermögensverwaltung, die daher der
Gesellschaftersphäre zurechenbar sind). Die Weitergabe erhaltener
Finanzzuweisungen aus dem Finanzausgleich ändert nichts an der
Notwendigkeit einer Qualifikationsprüfung im vorgenannten
Sinn.
Bezogen auf den
vorliegenden Fall sind daher die erhaltenen Zahlungen bei der Körperschaft,
soweit sie aus dem Vermögen der Gemeinde stammen, als steuerneutrale
Einlage einzuordnen und andererseits, soweit es sich um durchgeschleuste
Zahlungen des Landes handelt, als Subventionen zu behandeln.
Die folgenden
Ausführungen betreffen nur mehr jenen Teil der Zahlungen, welche
grundsätzlich als Einlagen anzusehen sind, also aus dem Vermögen des
Anteilsinhabers Gemeinde stammen.
Im vorgelegten Sachverhalt
wurde in einer Gemeinderatssitzung im Jahr 2000 ein Gemeinderatsbeschluss
gefasst, welcher die Finanzierung eines Projektes einer im Eigentum der Gemeinde
stehenden Kapitalgesellschaft im Wege eines Gesellschafterzuschusses (Einlage)
vorsah. Dieser Gemeinderatsbeschluss kann als erforderlicher
Gesellschafterbeschluss über die Vornahme einer Einlage angesehen werden.
Zahlungen des Gesellschafters (= Gemeinde) an die Körperschaft sind ab
diesem Zeitpunkt jedenfalls als Gesellschafterzuschüsse anzusehen und daher
gewinnneutral gem. § 8 Abs.1 KStG zu behandeln.
Die bis zum Zeitpunkt des
Gemeinderatsbeschlusses geleisteten Zahlungen, können grundsätzlich
nicht rückwirkend in Gesellschafterzuschüsse umgewandelt werden. Da
aber aus dem Sachverhalt ein einheitliches Projektziel gefördert werden
soll, kann eine Teilung der Zahlungen in einen Gesellschafterzuschuss einerseits
und eine Subvention andererseits nicht vorgenommen werden. In diesem Fall
müssen alle geleisteten Zahlungen des Gesellschafters (= Gemeinde) als
einheitliche Leistung angesehen werden. Da die vor dem Gesellschafterbeschluss
(=Gemeinderatsbeschluss) geleisteten Zahlungen im Verhältnis zum
Gesamtvolumen als geringfügig - unter 10% - angesehen werden können,
teilen diese geringfügigen Vorausleistungen das Schicksal der
Hauptleistung. Da die Hauptleistung als Einlage des Gesellschafters in die
Gesellschaft zu qualifizieren ist, trifft diese Einordnung auf die Zahlungen der
Gemeinde an Ihre Körperschaft vor Vorliegen des Gemeinderatsbeschlusses
ebenfalls zu.
6. § 23a KStG 1988 (Rz 7250 KStR 2001)
Sanierungsgewinn - Berechnung des nichtfestzusetzenden
Betrages
Sachverhalt:
(KöStR verweisen unter Rz 654 auf die EStR Rz 1007,
wo sich wiederum ein Verweis auf die oben zitierte Randzahl befindet)
Das Einkommen 2002 beträgt € 10.072,95 und
enthält einen (anzuerkennenden) Sanierungsgewinn iHv € 8.648,51. Die
Ausgleichsquote beträgt 40%.
Gem. § 23a Abs. 2 Z.1 ist vorweg "die
rechnerische Steuer sowohl einschließlich als auch ausschließlich
der Sanierungsgewinne zu ermitteln". Ob mit "Steuer" nur die Tarifsteuer oder
aber auch die Mindest-KöSt bzw. auch die Berücksichtigung der
anrechenbaren Schwebe-KöSt zu verstehen ist, ist meines Erachtens
unklar.
Die automatische Bescheiderstellung hat beides
miteinbezogen und kam daher zu folgendem Ergebnis:
|
Einkommen 2002 inkl. Sanierungsgewinn
|
€ 10.072,95 x 34%
|
=
|
€
|
3.424,80
|
abzügl. anrechenbare MiKö der Vorjahre
|
|
=
|
€
|
517,58
|
Steuer vom Einkommen inkl. Sanierungsgewinn
|
|
=
|
€
|
2.907,22
|
Einkommen 2002 ohne Sanierungsgewinn
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€ 1.424,44 x 34%
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=
|
€
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484,31
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Steuer vom Einkommen ohne Sanierungsgewinn (=
MiKö)
|
=
|
€
|
1.750,--
|
Die Differenz beträgt € 1.157,22 - daher
Nichtfestsetzung iHv 60%
|
=
|
€
|
694,33
Ohne Berücksichtigung der Schwebe-KöSt
(Einkommen inkl. Sanierungsgewinn) und der Mindest-KöSt (Einkommen ohne
Sanierungsgewinn) würde die Differenz € 2.940,49 betragen und somit zu
einer Nichtfestsetzung iHv € 1.764,29 führen.
Nach Ansicht des FA widerspricht es dem Sinn des Gesetzes,
dass jemand, der beispielsweise ein höheres Einkommen ohne Sanierungsgewinn
hat als in diesem Beispiel letztlich eine höhere Entlastung seines
Sanierungsgewinnes enthält.
Andererseits würde eine Nichtfestsetzung iSd der
zweiten Berechnungsmethode dazu führen, dass eine Festsetzung unter der
Mindest-KöSt (nämlich € 1.142,93) zu erfolgen hätte.
Fragestellung:
Sanierungsgewinn - Berechnung des nichtfestzusetzenden
Betrages gem. § 206 lit b BAO bei Kapitalgesellschaften (wie ist die
Mindest-KöSt zu berücksichtigen?)
Bei der Berechnung des
nicht festzusetzende Betrages ist gem. § 23a Abs. 2 Z 1 KStG 1988 die
rechnerische Steuer sowohl einschließlich als auch ausschließlich
der Sanierungsgewinne zu ermitteln.
Aus dieser Formulierung
des Gesetzestextes ist abzuleiten, dass bei der Gegenüberstellung der
rechnerischen Abgabenbeträge so vorzugehen ist, als würde die
KöSt für das Sanierungsjahr ohne Sanierungsgewinn ermittelt werden.
Historisch betrachtet waren die Sanierungsgewinne bis 1998 gänzlich
steuerfrei. Die durch die Steuerpflicht des Sanierungsgewinnes entstehende
Steuerlast soll aber ebenfalls nur im Ausmaß der geleistete
Ausgleichsqoute festgesetzt werden.
Es ist daher bei nach
Abzug des Sanierungsgewinnes verbleibenden niedrigen Gewinnen die Mikö in
dieser Vergleichsrechungung aufzunehmen und nicht eine allfällige
Trarifsteuer nach dem Modell eines Progressionsvorbehaltes.
Der Nichtfestetzungsbetraq
ist wie folgt zu ermitteln:
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KöSt mit
Sanierungsgewinn
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Betrag X (darauf KEINE
Mindestkörperschaftsteueranrechnung)
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3.424,80
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KöSt ohne
Sanierungsgewinn
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Betrag Y, mindestens aber
Mindestkörperschaftsteuer
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1.750,00
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Differenz Betrag X -
Betrag Y
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Steuer auf
Sanierungsgewinn
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1.674,80
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Steuer auf
Sanierungsgewinn x (100% - Quote)
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Nichtfestsetzungsbetrag
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1.004,88
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KöSt mit
Sanierungsgewinn - Nichtfestsetzungsbetrag
|
Steuer, darauf
Mindestkörperschaftsteueranrechnung
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2.419,92
7. Zuordnung eines Gebäudes zum
Unternehmensbereich einer GmbH (§ 12 Abs. 2 Z. 2 lit. a UStG iVm § 8
KStG)
Gegenstand der Anfrage
Anerkennung der Vermietungstätigkeit (Vermietung von
Wohnungen an die Gesellschafter)
Sachverhalt
In den Jahren 2000 bis 2002 errichtet eine GmbH (zwei
Gesellschafter) ein Miethaus (in städtischer Toplage) mit 3 Wohnungen. Eine
Wohnung wird nach Fertigstellung des Gebäudes im Jahr 2002 einem fremden
Dritten, die anderen zwei Wohnungen den beiden Gesellschaftern (einer davon ist
auch Geschäftsführer der GmbH) jeweils zu einem fremdüblichen
Mietentgelt überlassen. Die Mietverträge sehen jeweils ein
Optionsrecht für den Erwerb der Wohnung nach einer 10jährigen
Mietdauer vor. Auch dieser Veräußerungspreis wird fremdüblich
festgesetzt. Eine andere Tätigkeit übt die GmbH nicht aus.
Bei Betrachtung des Verhältnisses zwischen der GmbH
und den Gesellschaftern und der GmbH und dem Dritten sind folgende Unterschiede
zu verzeichnen:
- der Vertrag
zwischen der GmbH und den Gesellschaftern wurde bei Baubeginn (2000) ohne
Einschaltung von Inseraten abgeschlossen, während der Vertrag mit dem
Dritten nach einer Werbeeinschaltung kurz vor Baufertigstellung (2002)
unterzeichnet wurde;
- die
Finanzierung hinsichtlich der Wohnungen der beiden Gesellschafter erfolgt
über ein Fremdwährungsdarlehen, wobei die beiden Gesellschafter laut
Vertrag mit der GmbH den gesamten (Kurs)Verlust bzw (Kurs)Gewinn
übernehmen. Überdies besteht eine Haftung gegenüber der Bank. Die
dritte Wohnung wurde demgegenüber nicht über ein
Fremdwährungsdarlehen finanziert;
- die
Kaufoption (Kaufpreis) bezüglich der beiden Gesellschafter-Wohnungen wurde
folgendermaßen kalkuliert: Anschaffungskosten des Grund und Bodens
(Anschaffung erfolgte kurz vor Baubeginn) + fortgeschriebene
(Netto)Anschaffungskosten des Gebäudes (Jahres-AfA 2 %) +
geringfügiger Gewinnaufschlag. Der Kaufpreis der dritten Wohnung ist ein
Fixpreis.
Aus der Vermietung und steuerfreien Veräußerung
der Wohnungen nach 10jähriger Mietdauer ist ein äußerst geringer
Gesamtgewinn nur erzielbar, wenn der GmbH auch für die Vermietung der
Wohnungen an die zwei Gesellschafter ein Vorsteuerabzugsrecht zusteht, da die
Kalkulation der Miete als auch der Veräußerungspreis auf den
Nettokosten basiert.
Fragestellung
Können die zwei, den Gesellschaftern vermieteten
Wohnungen dem nichtunternehmerischen Bereich der GmbH zugeordnet werden, wenn
diese Wohnungen von Beginn an für die Nutzung zu privaten Wohnzwecken der
Gesellschafter errichtet worden sind?
Allfälliger Lösungsvorschlag des
Finanzamtes
1. Fall:
Das gesamte Gebäude dient der Einkommenserzielung
(Gesamtgewinn) der GmbH ( wenn auch von den Kosten, soweit sie auf die
Gesellschafterwohnungen entfallen, ein Vorsteuerabzugsrecht besteht ), das
Mietentgelt sowie der Veräußerungserlös werden fremdüblich
festgesetzt.
Es liegt kein gemischt genutztes Investitionsgut vor,
sodass das Gebäude (mit den für private Wohnzwecke der Gesellschafter
errichteten und überlassenen Wohnungen) zur Gänze zum
Unternehmensbereich der GmbH gehört und ein anteiliger Vorsteuerausschluss
nicht möglich ist.
2. Fall:
In der Errichtung von Wohnungen zur Vermietung für
private Wohnzwecke der Gesellschafter ist eine sozietäre Veranlassung zu
erkennen. Die Einräumung des Nutzungsrechtes und der Kaufoption verbunden
mit dem Erstreben eines nur äußerst geringen Gesamtgewinnes
lässt die unternehmerische Veranlassung in den Hintergrund treten. Umso
mehr als gerade durch diese Gestaltung eine Reduzierung der Kosten für
private Wohnzwecke erreicht werden soll. Das Gebäude dient daher insoweit
nicht unternehmerischen Zwecken der GmbH.
Es liegt diesfalls ein gemischt genutztes Investitionsgut
vor. Ein Vorsteuerabzug ist nur aus den der Fremdvermietung zuordenbaren Kosten
zulässig.
Obwohl der VwGH in
Erkenntnissen der jüngeren Zeit (2001/15/0002 v. 24.6.2004) bestätigt
hat, dass es nicht denkunmöglich ist, dass auch Körperschaften, die
unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallen, einen außerbetrieblichen
Bereich haben können, ist dieser nur in besonders gelagerten
Ausnahmefällen
anzunehmen.
Wirtschaftsgüter
einer Körperschaft, deren Anschaffung oder Herstellung rein
gesellschaftsrechtlich veranlasst ist und die nicht der Einkommenserzielung der
Körperschaft dienen, gehören nicht zum Betriebsvermögen der
Körperschaft, sondern zu ihrem steuerneutralen Vermögen
(vgl. Wiesner/Schneider/Spanbauer/Kohler, KStG 1988, Seite 134;
Hofstätter/Reichel, Tz 78 zu
§ 4 Abs. 1 EStG 1988).
Es kann sich daher bei dem
außerbetrieblichen Vermögen lediglich um Wirtschaftsgüter
handeln, welche in keiner Beziehung zur Betriebssphäre
stehen.
In allen übrigen
Fällen, wie auch in dem hier vorliegenden Tatbestand, bieten die Regelungen
über die verdeckte Ausschüttung eine ausreichende Grundlage
ungewöhnliche oder verzerrende Gestaltungen von Rechtsbeziehungen einer
gleichmäßigen Besteuerung zuzuführen.
Wenn Rechtsbeziehungen
zwischen den Gesellschaftern und der Kapitalgesellschaften unter
fremdüblichen Bedingungen abgeschlossen werden, bleibt auch kein Raum
für die Annahme einer verdeckten Ausschüttung.
8. § 162 BAO - Nicht belegbare Betriebsausgaben
(zB Aushilfslöhne, Provisionen)
Sachverhalt:
Kapitalgesellschaften rechnen nicht belegbare
Betriebsausgaben außerbilanzmäßig (Empfänger wird nicht
bekannt gegeben). Es besteht die berechtigte Vermutung, dass diese Beträge
an Gesellschafter-Geschäftsführer oder sonstige Angestellte
weitergegeben werden.
Fragestellung:
Welche Möglichkeiten bestehen, derartige Gestaltungen
hintanzuhalten?
Aufwendungen der
juristischen Personen, denen die Abzugsfähigkeit mangels Nennung des
Empfängers gem § 162 BAO nicht zukommt, sind auf der Ebene der
Körperschaft grundsätzlich keine verdeckte Ausschüttung. Sie
können nur dann als verdeckte Ausschüttung behandelt werden, wenn
begründeter Verdacht besteht, dass der Eigentümer der juristischen
Person der Empfänger ist (vgl. VwGH 26.9.2000, 98/13/0216).
Liegt ein derartiger
begründeter Verdacht nicht vor, kann eine verdeckte Ausschüttung nicht
angenommen werden und es erfolgt lediglich eine Erhöhung des Gewinnes der
Körperschaft um die nicht nachgewiesenen Beträge.
Es handelt sich also um
ein Sachverhalts- und nicht um ein Rechtsproblem.
Bundesministerium für Finanzen, 7. Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 2 Z 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 40 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
- § 42 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
- § 8 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 23a KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
KESt-Befreiungausschüttungsgleiche ErträgeFremdkapitalzinsennegatives EigenkapitalRückstellungen für Schulden verbundener Unternehmenverbundene Unternehmenöffentliche ZuschüsseInvestitionszuschüsseGesellschafterzuschussSanierungsgewinnaußerbetriebliches Vermögen von Körperschaftennicht belegbare Betriebsausgaben
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- BMF-010216/0086-IV/6/2005
- Stammnummer
- 18854
- Gültig
- 07.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF