Gewinnausschüttungen an Holdinggesellschaften in den EU-Mitgliedstaaten werden gemäß § 94a EStG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 56/1995 nur im Wege des Steuerrückerstattungsverfahrens von der österreichischen Kapitalertragsteuer entlastet. Es handelt sich hierbei um eine Vorbeugungsmaßnahme zur Verhinderung missbräuchlicher internationaler Gestaltungen. Zur Vermeidung…
…Juli 2005 im Verhältnis zur Schweiz von den EU-Mitgliedstaaten eine Entlastung von der Quellensteuer auf Lizenzgebühren nach den Regelungen der Zinsen- und Lizenzgebührenrichtlinie zu gewähren. Artikel 15 des genannten Abkommens entfaltet hierbei eine normative Auswirkung auch auf die Rechtslage in Österreich und bewirkt damit…
…diesen die Mitgliedstaaten und damit auch Frankreich beitragen haben. Wurde solcherart die Gesamtproduktion, die auch im Rahmen des österreichischen Gastspieles zur Aufführung gelangt, solcherart zu 80% aus EU-Förderungen und zentralstaatlichen und regionalen französischen Mitteln gefördert, sind - falls eine entsprechende Bestätigung der zuständigen Behörde Frankreichs…
…der Regelungen des § 94 Z 2 EStG 1988 und der MTR-VO ist es, sicherzustellen, dass die Wirkungen der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter-und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 345 vom 29.12.2011 S. 8 in der…
…im Rahmen der Pensionsvorsorge zukommt, denen aber nicht selbst die Zahlung von Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenpensionen an Pensionisten obliegt. Vergleichbare EU-Pensionskassen: Ausländische Pensionskassen (pension funds), die in Mitgliedstaaten der EU errichtet und mit österreichischen Pensionskassen vergleichbar sind, sind gemäß § 6 Abs. 1 KStG 1988 …
…machen. Soweit hierbei die Rückzahlungsberechtigung auf den EG-Vertrag, sonach auf einen völkerrechtlichen Vertrag, gestützt wird, weil keine Rechtsgrundlage im innerstaatlichen Recht vorliegt, ist für die Abwicklung des Rückerstattungsverfahrens gemäß § 13a AVOG das Finanzamt Bruck-Eisenstadt-Oberwart zuständig. Bundesministerium für Finanzen, 22. Oktober 2008
Die Frage, ob ein international tätiger österreichischer Staatsbürger im Sinn von Artikel 4 des DBA-Polen in Polen oder in Österreich ansässig ist, muss darnach entschieden werden, in welchem der beiden Staaten sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen (der persönlichen und wirtschaftlichen Interessen) befindet. Der Umstand…
…an diesen Lebensmittelpunkt in einer absehbaren Zeit gerechnet werden kann. Allerdings handelt es sich hierbei um eine Sachverhaltsbeurteilung, die mit dem zuständigen Finanzamt abgeklärt werden müsste. Ist Malta als Ansässigkeitsstaat anzusehen, dann unterliegen die Bezüge, die die niederländische Fluggesellschaft noch für die Dauer eines Jahres…
Wurde ein Mitarbeiter einer deutschen Kapitalgesellschaft zum Geschäftsführer einer slowakischen Konzerngesellschaft bestellt und findet aus diesem Anlaß ein Arbeitgeberwechsel von der deutschen zur slowakischen Gesellschaft sowie ein Wohnsitzwechsel von Deutschland nach Österreich statt, wobei regelmäßig vom österreichischen Wohnsitz zu dem neuen Arbeitsplatz in der…
…eine Sachverhaltsfrage, deren Entscheidung nicht im Rahmen des auf die Klärung von Rechtsfragen ausgerichteten ministeriellen Auskunftsverfahrens erfolgen kann, sondern dem zuständigen Finanzamt vorbehalten bleiben muss. Angesichts des Umstandes, dass den persönlichen Verhältnissen größeres Gewicht beizumessen ist als den wirtschaftlichen (VwGH 22.03.1991, 90/13…
…zugeführt werden, da hiefür umfassendere Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind, deren Vornahme dem zuständigen österreichischen Finanzamt vorbehalten werden müssen. Sollte seitens der liechtensteinischen Steuerverwaltung die Auffassung vertreten werden, dass Liechtenstein Ansässigkeitsstaat im Sinn des österreichisch-liechtensteinischen Doppelbesteuerungsabkommens ist und hierüber eine diesbezügliche Bescheinigung ausgestellt werden, und sollte…