RIS AI

Findok · EAS-Auskünfte

EAS 2714

Konzernlizenzgebühren in die Schweiz

geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0202-IV/4/2006vom 20.04.2006

Wortlaut laut Findok

Auf Grund von Artikel 15 des im Gefolge der EU-Sparzinsenrichtlinie von der Europäischen Gemeinschaft mit der Schweiz abgeschlossenen "Zinsabkommens" ist ab 1. Juli 2005 im Verhältnis zur Schweiz von den EU-Mitgliedstaaten eine Entlastung von der Quellensteuer auf Lizenzgebühren nach den Regelungen der Zinsen- und Lizenzgebührenrichtlinie zu gewähren. Artikel 15 des genannten Abkommens entfaltet hierbei eine normative Auswirkung auch auf die Rechtslage in Österreich und bewirkt damit, dass § 99a EStG 1988 ab 1. Juli 2005 sinngemäß auch auf Lizenzgebührenzahlungen an schweizerische Muttergesellschaften anzuwenden ist (EAS 2643 v. 17.8.05 und Rz 8016a des EStR-Wartungserlasses vom 2.1.2006). Rückzahlungsanträge auf dieser Rechtsgrundlage wären daher bei dem nach § 59 BAO zuständigen Finanzamt zu stellen (§ 99a Abs. 8 EStG 1988). Auf Grund des am 21.3.2006 unterzeichneten (aber noch nicht ratifizierten) Änderungsprotokolls zum DBA-Schweiz wird mit Wirkung ab 1.1.2006 die 5%ige Quellenbesteuerung für grenzüberschreitende Lizenzgebührenzahlungen insgesamt beseitigt. Rückzahlungsanträge, die nach dem Inkrafttreten des Änderungsprotokolls auf der Grundlage des DBA gestellt werden, sind beim Finanzamt Bruck-Eisenstadt-Oberwart auf den vorgesehenen Vordrucken einzubringen (AÖF Nr. 63/2002). Aus dem Vorhergesagten folgt, dass mit der Bearbeitung eines Rückzahlungsantrages betreffend eine im Dezember 2005 an die schweizerische Konzerngesellschaft gezahlte Lizenzgebühr noch das nach § 59 BAO zuständige Amt zu befassen ist, und zwar auch dann, wenn die Abzugssteuer erst am 16.1.2006 an das Finanzamt abgeführt worden ist. Bundesministerium für Finanzen, 20. April 2006

Normen und Schlagworte

Zinsabkommen EU/SchweizLizenzgebührenzahlungenRückzahlungszuständigkeit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
BMF-010221/0202-IV/4/2006
Stammnummer
22369
Gültig
20.04.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF