…ist zu vermuten, dass in Höhe des Abgeltungsverzichtes eine verdeckte Ausschüttung an die japanische Muttergesellschaft stattgefunden hat, die neben der Erhöhung des Liquidationsgewinnes in den Händen der österreichischen Vertriebstochtergesellschaft die Geltendmachung der Kapitalertragsteuerhaftung in Höhe von 25% (33,33% bei fehlender Regressleistung seitens der japanischen…
…weist darauf hin, dass diese Übertragung des Osteuropa-Kundenstockes von der österreichischen auf die deutsche Konzerngesellschaft nach fremdüblicher Abgeltung verlangt und dass bei Verweigerung einer solchen Abgeltung durch die deutsche Schwestergesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung an die japanische Muttergesellschaft vorliegt. Nun ist es richtig, dass das…
…und auf ihrer Grundlage durch § 94a EStG vor einer österreichischen Quellenbesteuerung abgeschirmt. Der bloße Umstand, dass der Gewinntransfer wegen der bereits im EAV eingegangenen Ausschüttungsverpflichtung keines Gewinnverteilungsbeschlusses bedarf, lässt keine Umgehungsverdachtsgründe aufkommen, die es rechtfertigen könnten, diese Ausschüttungen als "offenkundige verdeckte Ausschüttungen" im Sinn von…
…der Folge einer verdeckten Einlage in die Schwestergesellschaft dar. Die verdeckte Ausschüttung in die Schweiz unterliegt der 25%igen österreichischen Kapitalertragsteuer, die allerdings in der Folge auf Grund von Artikel 10 DBA-Schweiz nach den Vorschriften der Durchführungsvereinbarung, AÖF Nr. 73/1975, durch die schweizerische…
…Besteuerung unterzogen werden darf, denn eine Besteuerung von "notional payments" (hier: einer fiktiven Vergütung für eine nicht existente stille Beteiligung an der österreichischen Gesellschaft) wird durch das DBA nicht gestattet und ist im Übrigen auch im österreichischen innerstaatlichen Recht nicht vorgesehen. Bundesministerium für Finanzen, 1…
Wird eine deutsche Tochtergesellschaft von ihrer österreichischen Muttergesellschaft durch Gesellschafterdarlehen bzw. gesellschaftergarantierte Bankdarlehen finanziert und fallen die hiefür von der deutschen Tochtergesellschaft als Zinsen an die österreichische Muttergesellschaft überwiesenen Beträge auf deutscher Seite unter das Abzugsverbot nach § 8a des deutschen Körperschaftsteuergesetzes, dann kann…
…Schweiz berechtigt ist oder nicht, darnach zu entscheiden, ob nach österreichischem Recht die Gewinnausschüttung steuerlich dem Erwerber oder dem Veräußerer zuzurechnen ist. Grundsätzlich kann sowohl eine offene wie eine verdeckte Gewinnausschüttung immer nur den Gesellschaftern der die Ausschüttung vornehmenden Kapitalgesellschaft zugerechnet werden. Dies auch dann…
…im Ausland ansässigen Gesellschaftern an eine ihr gehörende österreichische GmbH ein Darlehen, dann unterliegen die hierfür anfallenden Zinsen der inländischen Besteuerung, wenn die Darlehensforderung unmittelbar oder mittelbar durch inländischen Grundbesitz gesichert ist. Eine mittelbare Besicherung liegt vor, wenn Betriebsvermögen des Schuldners (hier: der österreichischen GmbH)…
Wurden im Zuge einer 1994 in Deutschland durchgeführten Betriebsprüfung Aufwandsverrechnungen aus dem Jahre 1991 bei der geprüften deutschen Gesellschaft als verdeckte Gewinnausschüttungen an die österreichische Muttergesellschaft qualifiziert und folglich mit deutscher Kapitalertragsteuer belegt, so ist auf österreichischer Seite zunächst festzustellen, ob sich die österreichische…
Wird eine deutsche Tochtergesellschaft von ihrer österreichischen Muttergesellschaft durch Gesellschafterdarlehen finanziert und werden die hiefür von der deutschen Tochtergesellschaft als Zinsen an die österreichische Muttergesellschaft überwiesenen Beträge auf deutscher Seite wegen Unterkapitalisierungsvorschriften von einem Abzugsverbot erfasst, dann konnte die hiedurch eintretende steuerliche Doppelbelastung (Belastung mit…
In Fällen doppelstöckiger Personengesellschaften bewirkt die Anwendung des Transparenzprinzips, dass Zinsen der Untergesellschaft für ein Darlehen, das der Gesellschafter der Obergesellschaft gewährt, nach den allgemeinen Grundsätzen als Sondervergütungen des darlehensgebenden Gesellschafters aus den Betriebstätten der Untergesellschaft zu werten sind. Es kann daher der deutschen Betriebsprüfung…
Wird im Rahmen einer österreichischen Betriebsprüfung festgestellt, dass deutsche Anleihepapiere, die im Depot einer deutschen Bank gehalten werden, funktional dem Betriebsvermögen einer österreichischen KG mit österreichischen Betriebstätten zuzurechnen sind, dann unterliegen die aus diesen Wertpapieren fließenden Zinsen auch dann der österreichischen Besteuerung, wenn sämtliche Gesellschafter…
… 95 Abs. 3 EStG trifft die Kapitalertragsteuerabzugspflicht bei Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren die kuponauszahlende Stelle, wenn sich diese im Inland befindet. Erfolgt die Auszahlung durch ein Kreditinstitut, so ist dieses als kuponauszahlendes Kreditinstitut zum Steuerabzug verpflichtet. Die Abzugspflicht ist hierbei nicht davon abhängig, ob das Wertpapier…
Wird eine deutsche Tochtergesellschaft von ihrer österreichischen Muttergesellschaft durch Gesellschafterdarlehen finanziert und werden die hiefür von der deutschen Tochtergesellschaft als Zinsen an die österreichische Muttergesellschaft überwiesenen Beträge auf deutscher Seite wegen Unterkapitalisierungsvorschriften von einem Abzugsverbot erfasst, dann konnte die hiedurch eintretende steuerliche Doppelbelastung (Belastung mit…
…mit 25% die innerstaatliche Einordnung im Ergebnis keine wirkliche Rolle spielen. Denn auch wenn die JPC als steuerpflichtige Zinsen gewertet werden, würde die davon erhobene österreichische Körperschaftsteuer von 25% durch die Fiktivsteueranrechnung mit 25% des Bruttobetrages wieder neutralisiert werden. Bundesministerium für Finanzen, 10. März 2006
Vergibt eine betriebführende österreichische KG (Ö-KG), deren 100-prozentige Kommanditistin eine deutsche GmbH (D-GmbH) ist, an eine griechische Kommanditpersonengesellschaft (GR-KG), deren 100-prozentige Kommanditistin wiederum die Ö-KG ist, einen Kredit, dann stellen die hierfür von der GR-KG an die Ö…
Hat Ende November 2005 die österreichische Tochtergesellschaft an ihre zu 100% beteiligte deutsche Holding-Muttergesellschaft eine Gewinnausschüttung unter Einbehaltung der Kapitalertragsteuer vorgenommen und ist in der Folge von der österreichischen Finanzverwaltung auf der Grundlage von § 94a EStG 1988 die Berechtigung der deutschen Holdinggesellschaft zur Steuerentlastung…
…1 Md ATS eingebracht und eben diese Kapitalzuführung nach "Versilberung" wieder an die österreichische Muttergesellschaft rückgeführt, dann kann darin nicht der Bezug eines "Gewinnanteiles" durch die Muttergesellschaft gesehen werden. Denn eine solche Kapitalrückführung vermag keine steuerwirksame Verminderung des Betriebsvermögens der Muttergesellschaft zu bewirken: die diesfalls…
Hat eine britische Gesellschaft von einer US-Gesellschaft im Dezember 2002 eine 100-prozentige Beteiligung an einer österreichischen Kapitalgesellschaft erworben, dann steht für eine im Jahr 2003 an die neue britische Muttergesellschaft vorgenommene Gewinnausschüttung wegen noch nicht erfolgtem Ablauf der zweijährigen Behaltefrist die Kapitalertragsteuerbefreiung nach…
Wird von einer österreichischen GmbH unter Verwendung der Kapitalrücklage in Verbindung mit einer Verminderung des Evidenzkontostandes an ihre beiden deutschen Gesellschafter eine Einlagenrückzahlung geleistet, dann stellt dies nach Maßgabe des Erlasses über die steuerliche Behandlung von Einlagenrückzahlungen, AÖF Nr. 88/1998, keine KESt-pflichtige Gewinnausschüttung…