Gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 der DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005, ist eine abkommenskonforme Entlastung an der Quelle unzulässig, wenn den Dokumentationsanforderungen der §§ 2 bis 4 dieser Verordnung nicht ausreichend entsprochen wird. Abs. 18 des Durchführungserlasses, AÖF Nr. 127/2006, erläutert, dass…
…1 Z 3 DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005, ist eine Entlastung an der Quelle unzulässig, wenn Vergütungen aus einer Tätigkeit im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 nicht an den Erbringer der dort genannten Tätigkeiten, sondern an Dritte gezahlt werden…
…ergebenden Voraussetzungen erfüllt sind. Gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 der DBA-EVO ist eine Entlastung an der Quelle unzulässig, wenn Vergütungen aus einer Tätigkeit im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 nicht an den Erbringer der dort genannten Tätigkeiten (nicht an…
…einer Doppelnichtbesteuerung führt, sondern zusätzlich noch eine Steuerentlastung des steuerpflichtigen Inlandseinkommens ermöglichte; eine solche Auslegung würde dem Ziel und Zweck des Abkommens nicht gerecht werden und ist daher unzulässig. Denn Ziel und Zweck eines Doppelbesteuerungsabkommens ist auf Vermeidung eben dieser internationalen Doppelbesteuerung, nicht aber auf…
…Recht würde in einem EU-Staat vorliegen, wenn dieser infolge einer Diskriminierung der Personalüberlassung aus Österreich gegenüber einer vergleichbaren landesinternen Personalüberlassung unionsrechtlich unzulässiges nationales Recht anwendet (siehe in diesem Sinn BMF-Erlass vom 18.10.2010 zum Salzburger Steuerdialog, BMF-010221/2575-IV/4/2010…
…Staaten. Eine derartige doppelte Nichtanerkennung von Pensionsaufwand im Fall einer grenzüberschreitenden Sitzverlegung könnte eine SE davon abhalten, sich in einem anderen EU-Staat niederzulassen und erscheint daher gemeinschaftsrechtlich unzulässig. Das BM für Finanzen wäre dem Grunde nach bereit, eine solche Doppelbelastung durch eine Maßnahme nach …
…sowie unter Anschluss von Belegen über den vorgenommenen Steuerabzug die Rückerstattung der österreichischen Steuer beim Finanzamt Eisenstadt zu beantragen. Eine Gutschrift auf dem Abgabenkonto der österreichischen Firma, die sodann ihrerseits die Refundierung an den Schweizer vornimmt ist unzulässig. 09. Oktober 2000 Für den Bundesminister: Dr…