Honorare, die eine österreichische Kapitalgesellschaft an einen in Kroatien ansässigen Dienstnehmer ihrer kroatischen Tochtergesellschaft dafür zahlt, dass er von Kroatien aus eine Beratungstätigkeit für die österreichische Gesellschaft erbringt, sind gemäß Artikel 7 bzw. Artikel 14 des DBA-Kroatien in Österreich von der Besteuerung freizustellen und…
…20 DBA-Kroatien sind Zahlungen, die ein kroatischer "Praktikant" für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält in Österreich steuerfrei, wenn diese Zahlungen aus Quellen außerhalb Österreichs stammen. Wird ein Kroate, der Dienstnehmer der kroatischen Tochtergesellschaft einer österreichischen Muttergesellschaft ist, für 1 Jahr von…
Verrechnet die österreichische Muttergesellschaft ihrer kroatischen Tochtergesellschaft Beratungs- Schulungs- und ähnliche Leistungen und werden diese Leistungen nicht in einer kroatischen Betriebstätte der österreichischen Muttergesellschaft erbracht, dann dürfen die diesbezüglichen Zahlungen nach Artikel 7 i.V. mit Art. 5 DBA-Kroatien in Kroatien nicht besteuert werden…
…Umstand, dass die in Kroatien ausgeschütteten Gewinne in den Händen der kroatischen (operativ tätigen) Tochtergesellschaft auf Grund einer kroatischen Gründungsförderung unbesteuert geblieben sind, führt nicht zum Methodenwechsel und damit zum Verlust der Steuerbefreiung für die österreichische Holdinggesellschaft, da die ausschüttende Tochtergesellschaft keine schädlichen Passiveinkünfte, sondern…
…kraft ihres inländischen Firmensitzes mit den in ihrem kroatischen Betrieb erwirtschafteten Gewinnen der inländischen Körperschaftsteuerpflicht. Falls in dieser Hinsicht eine Doppelbesteuerung im Verhältnis zu Kroatien eintreten sollte, könnte dieser gemäß § 48 BAO zumindest dadurch abgeholfen werden, dass die kroatische Steuer auf die österreichische angerechnet wird.…
…nur deshalb auf die gegenständlichen Zinsen steuerlich zuzugreifen, weil diese formal im Rechnungswerk der Gesellschaft als deren Ertrag verbucht worden sind. Wenn solcherart wegen fehlender beneficial ownership der kroatischen Gesellschaft das Besteuerungsrecht Kroatiens bestritten werden sollte, kann dem Artikel 23 nicht gleichzeitig die Wirkung beigemessen…
…des Besteuerungsrechtes nach Artikel 23 des Abkommens an Österreich führen. Denn dieser Rückfall des Besteuerungsrechtes würde nur dann eintreten, wenn Kroatien auf Grund des Abkommens die kroatischen Gewinne nicht besteuern darf; dies ist aber unter den beschriebenen Vorgaben nicht der Fall. Bundesministerium für Finanzen, 20…
…hohe österreichische Körperschaftsteuer auf die kroatischen Zinseneinkünfte, können nichtanrechenbare Quellensteuern nicht mit einer Körperschaftsteuer späterer Jahre (die ja dann von anderen Einkünften erhoben wird) verrechnet werden (kein Anrechnungsvortrag; EAS 2021). Sollten die positiven Gesamteinkünfte der österreichischen Kapitalgesellschaft nur aus den kroatischen Zinseneinkünften bestehen und sollten…
…zwar auch dann nicht, wenn ihr tatsächlich ausgeübter Betriebsgegenstand das "Handelsvertretergewerbe" ist und sie hiebei bloß als Geschäftsvermittler tätig wird. Es ist zwar richtig, dass auch eine Tochtergesellschaft dann betriebstättenbegründend für ihre Muttergesellschaft wirken kann, wenn sie als "ständige Vertretung" der Muttergesellschaft auftritt; doch setzt…
…dann besteht die Möglichkeit, auf der Grundlage von § 48 BAO bis zum Wirksamwerden des bereits ausgehandelten österreichisch-kroatischen Doppelbesteuerungsabkommens eine Entlastung von dieser Doppelbesteuerung durch Steuerfreistellung herbeizuführen. Der hiefür erforderliche Antrag kann auch von dem inländischen Arbeitgeber eingebracht werden. 08. Mai 2000 Für den Bundesminister…
Artikel 12 des DBA-Kroatien sieht Quellensteuerfreiheit für Lizenzgebühren vor, wobei der Begriff der Lizenzgebühren dem OECD-Musterabkommen nachgebildet ist. Der Begriff umfasst jedenfalls auch Entgelte für die Einräumung des Verwertungsrechtes an Filmwerken. Der in Artikel 12 Abs. 2 enthaltene Hinweis auf kinematographische Filme kann…
Ein österreichisches EDV-Dienstleistungsunternehmen, das ein kroatisches Unternehmen durch freiberuflich tätige Konsulenten (Subauftragnehmer) berät, wobei weder das EDV-Unternehmen noch die Subauftragnehmer in Kroatien über eine Betriebstätte im Sinn von Art. 5 DBA-Kroatien verfügen, ist gemäß Art. 7 DBA-Kroatien von der Besteuerung in…
…dass die Gesellschaftsanteile in das Betriebsvermögen der polnischen Zweigniederlassung aufgenommen werden, wäre die Gewinnausschüttung durch die Wartungs-Tochtergesellschaft nicht mehr durch das österreichisch-polnische DBA geschützt und unterlägen der uneingeschränkten polnischen Besteuerung; die solcherart in das Betriebsvermögen der polnischen Zweigniederlassung einfließenden Gewinnausschüttungen wären aber - ohne…
According to Article 10 para. 2 subpara. (b) of the Austro-Croatian Double Taxation Convention cross-border intercompany profit distributions are exempted from source taxation. As a result, profits generated in the years 2001 to 2004 in a Croatian subsidiary and distributed in 2005 to…