Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1821
Beratungsleistungen nach Kroatien
geltende FassungEAS-AuskunftJ 12/1-IV/4/01vom 27.03.2001
Wortlaut laut Findok
Verrechnet die österreichische
Muttergesellschaft ihrer kroatischen Tochtergesellschaft Beratungs- Schulungs-
und ähnliche Leistungen und werden diese Leistungen nicht in einer
kroatischen Betriebstätte der österreichischen Muttergesellschaft
erbracht, dann dürfen die diesbezüglichen Zahlungen nach Artikel 7
i.V. mit Art. 5 DBA-Kroatien in Kroatien nicht besteuert werden. Das Abkommen
ist am 21. September 2000 unterzeichnet worden, steht aber wegen noch
ausstehender Ratifikation noch nicht in Kraft.
27.
März 2001 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 7 DBA HR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Kroatien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 119/2001
- Art. 5 DBA HR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Kroatien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 119/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- J 12/1-IV/4/01
- Stammnummer
- 2092
- Gültig
- 27.03.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF