…Abs. 2 DBA) der schweizerischen Betriebstätte zuzuordnen ist, ist aus der österreichischen Besteuerungsgrundlage auszuscheiden und in Österreich nur für Zwecke des Progressionsvorbehaltes anzusetzen. Um diese Gewinnaufteilung vornehmen zu können ist zunächst in einem ersten Schritt eine Funktionsanalyse anzustellen. Hierbei wird es vermutlich offenkundig sein, dass…
…Steuerfreistellung - unter Progressionsvorbehalt - zu gewähren sein. Aus österreichischer Sicht wäre kein Einwand dagegen zu erheben, dass die deutsche Steuerverwaltung die Montagen für Zwecke der maßgebenden Fristenberechnung auch dann als Einheit betrachtet, wenn sie auf verschiedenen Schiffen erfolgen, da sie insgesamt nur für einen einzigen Auftraggeber…
…hin. In einem solchen Fall müsste nach § 188 Abs. 1 lit. b BAO eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung stattfinden (denn diese dürfte bei Immobiliengemeinschaften mit Auslandsvermögen gemäß § 188 Abs. 4 BAO nur im Fall der 6. Einkunftsart unterbleiben). Ist die österreichische Personengemeinschaft gewerblich tätig, dann…
…als Mitunternehmerschaften behandelt werden, was wiederum im Bereich der stillen Gesellschaften eine Einschränkung auf atypische stille Beteiligungen zur Folge haben müsste. Für Zwecke des DBA Russland steht dieser Auslegung nach Ansicht des BMF jedoch die Protokollbestimmung zu Art. 7 DBA Russland entgegen, wonach sich der…
…dass die Verlegearbeiten - auch wenn sie an verschiedenen Baustellen für die österreichische Baufirma ausgeführt werden - "wirtschaftlich und geographisch" einheitlich zu beurteilen sind und folglich für die italienische Firma wegen Überschreitung der 12 monatigen Baustellenfrist des DBA-Italien eine inländische Betriebstätte gegeben ist. Der Geschäftsführer der…