Hat eine deutsche Verwertungsgesellschaft von einem österreichischen Festspielfonds die Aufzeichnungs- und Übertragungsrechte an Festspielveranstaltungen erhalten, so zählen die hierfür gezahlten deutschen Entgelte zu den Einnahmen des in Österreich ansässigen Fonds und fallen unter Artikel 7 bzw. Artikel 21 DBA-Deutschland und sind (nach beiden Bestimmungen…
…österreichischen Sportverband dessen Verwertungsrechte an Sportveranstaltungen erhalten, die sie selbst plant, organisiert und durchführt und wird von der GmbH an eine deutsche Televisions-GmbH das Recht übertragen, Bild und Ton von diesen Sportveranstaltungen in einem definierten Lizenzgebiet auszustrahlen, so zählen die hierfür gezahlten deutschen Entgelte…
…nämlich dadurch, dass in Abweichung von der vergleichbaren Bestimmung des OECD-MA das Bestehen von Gesellschaftsanteilen nicht mehr Voraussetzung für die Dividendenqualifizierung ist. Zuwendungen österreichischer Privatstiftungen an deutsche Zuwendungsempfänger stellen daher Dividenden im Sinn des Artikels 10 DBA-Deutschland dar und zwar auch dann, wenn…
Ist eine deutsche KG (mit in Deutschland ansässigen Gesellschaftern) der Produzent eines Musicals, das nicht nur in Deutschland, sondern auch in Österreich zur Aufführung gelangt, so unterliegen die in Österreich erzielten Einkünfte nicht der Zuteilungsregel des Artikels 17 des DBA-Deutschland, sondern jener des Artikels…
…sind, sondern wenn dies ausschließlich nur die deutsche GmbH ist. Übernimmt die gleiche deutsche GmbH auch Unternehmensberatungstätigkeiten in Österreich (ebenfalls ohne hiefür eine inländische steuerliche Betriebstätte zu nutzen), dann gilt im Grunde die gleiche Rechtslage wie im Fall der Vortragsaktivitäten; allerdings mit der Abweichung, dass…
…Tätige gilt (Hinweis auf Z 14-116, Kommentar Internationales Steuerrecht, Philipp-Loukota-Jirousek, und die dort erwähnte österreichisch-deutsche Verständigung). Soferne daher keine anderweitigen Interpretationserfordernisse gegeben sind, wird die mit Deutschland getroffene Auslegung auch im Verhältnis zu anderen DBA-Partnerstaaten angewendet (EAS 3046). Daraus folgt…