Findok · EAS-Auskünfte
EAS 893
Entsendung deutscher Vortragender nach Österreich
geltende FassungEAS-AuskunftG 41/3-IV/4/96vom 12.06.1996
Wortlaut laut Findok
Wird von einem österreichischen Veranstalter von
Vortragsserien eine deutsche GmbH vertraglich verpflichtet, entsprechend
qualifizierte Vortragende zu den österreichischen Veranstaltungen zu
entsenden, dann unterliegen die hiefür vom österreichischen
Veranstalter gezahlten Vergütungen keinem inländischen Steuerabzug,
wenn für die deutsche GmbH keine inländische Betriebstätte
vorliegt und wenn gemäß
§ 4 der Durchführungsverordnung zum
DBA-Deutschland, BGBl. Nr. 426/1994, eine deutsche
Ansässigkeitsbescheinigung der deutschen GmbH beigebracht
wird.
Stehen die Vortragenden zu der deutschen GmbH in einem
Dienstverhältnis,
dann besteht gemäß Artikel 9 Abs. 2 DBA-Deutschland auch für die
Vortragenden hinsichtlich der auf die Vortragstätigkeit entfallenden
Bezugsteile keine inländische Steuerpflicht.
Anders ist die Rechtslage, wenn die Vortragenden in einem
Werkvertragsverhältnis
zur deutschen GmbH stehen. In diesem Fall würde gemäß Art. 8
Abs. 2 letzter Satz DBA-Deutschland - sofern die Vortragstätigkeit nicht
als Unterricht (siehe AÖF Nr. 184/1984) zu qualifizieren ist -
inländische Steuerpflicht und korrespondierend dazu Steuerfreistellung auf
deutscher Seite eintreten. Die inländische Steuerpflicht der Vortragenden
löst aber keine Steuerabzugspflicht für den österreichischen
Veranstalter aus, wenn sein Vertragspartner nicht die Vortragenden sind, sondern
wenn dies ausschließlich nur die deutsche GmbH ist.
Übernimmt die gleiche deutsche GmbH auch
Unternehmensberatungstätigkeiten in Österreich (ebenfalls ohne
hiefür eine inländische steuerliche Betriebstätte zu nutzen),
dann gilt im Grunde die gleiche Rechtslage wie im Fall der
Vortragsaktivitäten; allerdings mit der Abweichung, dass die Entsendung der
auf Werkvertragsbasis Beschäftigen gemäß Art. 8 Abs. 2
DBA-Deutschland keiner inländischen Besteuerung unterliegt.
12. Juni
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 9 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 8 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
AbzugsbesteuerungAnsässigkeitsbestätigungDienstvertragWerkvertragFreistellungBeratungsleistungenBeratungsvertrag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- G 41/3-IV/4/96
- Stammnummer
- 15597
- Gültig
- 12.06.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF