…I 1992, S 114), wird von einer Weitergeltung des am 10. April 1981 mit der UdSSR abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens gegenüber der Russischen Föderation und den anderen Nachfolgestaaten (ausgenommen die Baltischen Staaten) auszugehen sein. Daher kann auf der Grundlage des Absatzes 5 des BMF-Erlasses vom 14…
…Nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen, die sich an der Haltung der deutschen Steuerverwaltung orientiert (Hinweis auf BStBl. I 1992, S 114), wird von einer Weitergeltung des Abkommens gegenüber der Russischen Föderation, der Ukraine, der Republik Weißrussland (Belarus), der Republik Armenien, der Republik Aserbaidschan, der…
…das DBA-USA nicht entlassen; denn das DBA-USA verpflichtet lediglich, die der US-Gesellschaft zufließenden Einkünfte, nicht aber auch die von ihr an die Künstler weiterfließenden Gagen steuerfrei zu stellen. 20. Juli 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…die für die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit gelten. Dieser durch die genannte Verordnung verursachte Wechsel von der DBA-Zuteilungsregel für selbständige Arbeit in jene für unselbständige Arbeit vermag indessen nicht die begünstigenden Wirkungen der in den Abkommen mit USA und Polen vorgesehenen "Gastlehrerbestimmungen" zu verändern…
…auf die veranlagten US-Steuern ab 1999 in Wirksamkeit getreten. Es kann in beiden Fällen eine Weitergeltung des alten Abkommens um jeweils 1 Jahr erwirkt werden und zwar durch schriftliche Erklärung gegenüber dem IRS-Service-Center in Philadelphia. 23. November 1998 Für den Bundesminister: Dr…
…Sowjetunion (bezügl. der territorialen Weitergeltung siehe Erlass AÖFV. Nr. 178/1999) wenden wohl die Befreiungsmethode an, enthalten aber keine dem Artikel 17 Abs. 1 entsprechende Regelung, sodass im Verhältnis zu den von diesen Abkommen erfassten Ländern inländische Steuerpflicht besteht. Die vorgenannten Grundsätze gelten auch, wenn…
…ausschließliche Besteuerungsrecht gemäß Art. 9 DBA-Ö/Deutschland Österreich zu. Die Abfertigungszahlung ist auf deutscher Seite gemäß Art. 15 des Abkommens von der Besteuerung freizustellen und darf lediglich für Zwecke des Progressionsvorbehaltes berücksichtigt werden (siehe auch BFH v. 18.7.73, BStBl. II 1973, 757).…