…Betriebstätte der österreichischen Konzerngesellschaft darstellt. Kann einer solchen Sachverhaltsbeurteilung auch auf österreichischer Seite gefolgt werden, ist der Schweiz keine Verletzung des Abkommens entgegenzuhalten; die Schweiz ist diesfalls steuerberechtigt und es trifft Österreich gemäß Artikel 23 DBA die Verpflichtung zur Steuerfreistellung. Andernfalls müsste die Angelegenheit im…
…als diese ihre Einkünfte nicht im Rahmen einer Betriebstätte erzielen (und insoweit diese Einkünfte auch nicht unter die besonderen Zuteilungsregeln der Artikel 6, 10, 11, 12 fallen). Es wäre daher eine Verletzung des Abkommens, wenn sich ein Vertragstaat dieser völkerrechtlich übernommenen Verpflichtung dadurch entledigen wollte,…
…innerstaatlichen Rechts im Durchgriff durch die vermögensverwaltende kroatische Personengesellschaft ein unmittelbarer Zinsenzufluss an die österreichischen Gesellschafter vor, der kraft unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich steuerpflichtig ist. Erst auf der Ebene des Abkommensrechtes setzt eine Sperrwirkung ein, die Österreich zur Steuerfreistellung der Zinsen verpflichtet. Diese Verpflichtung kann…
…Anwendungsfall der lit. b oder c vorliegt. Das Vorliegen von Anwendungsfällen der lit. b und c scheidet im gegenständlichen Fall begrifflich aus. Wenn aber Deutschland - trotz des Qualifikationskonfliktes - die Gewinne einer auf deutschem Gebiet bestehenden Personengesellschaftsbetriebstätte besteuert, so kann darin - wie oben dargelegt - keine Verletzung…
…dass in diesem Fall eine Verlegung des Lebensmittelpunktes im Sinn von Artikel 4 Abs. 2 lit. a des österreichisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens auf dem Gebiete der Erbschaftsbesteuerung, BGBl. Nr. 269/1983, nach Österreich stattgefunden hat. Diesbezügliche Sachverhaltsbeurteilungen können aber nicht im ministeriellen EAS-Verfahren entschieden werden…
…sein sollten. Bei dieser individuellen Sichtweise könnte das Abzugsverbot des § 162 BAO so verstanden werden, dass es nur jene Provisionsteilbeträge trifft, bei denen die Empfängereigenschaft nach wie vor im Dunkeln verbleibt. 24. April 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung: