Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2936
Verwaltungsratsvergütungen aus der Schweiz
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0084-IV/4/2008vom 11.01.2008
Wortlaut laut Findok
Bekleidet ein in Österreich
ansässiger Steuerpflichtiger an einer schweizerischen Kapitalgesellschaft
die Position eines Verwaltungsrates und ist dieser Verwaltungsrat nicht mit der
Überwachung, sondern mit der Geschäftsführung der
Kapitalgesellschaft betraut, dann fallen die Verwaltungsratsvergütungen
nicht unter Artikel
16 des DBA-Schweiz. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
31. Juli 1996, 92/13/0172, ist zu entnehmen, dass durchaus eine Zuordnung unter
Artikel 21 mit der
Folge einer ausschließlichen Besteuerung im Ansässigkeitsstaat
rechtsrichtig sein kann (EAS 2785).
Sollten die Vergütungen allerdings nachweisbar in der
Schweiz auf der Grundlage von
Artikel 15
hinsichtlich der in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit einer
Besteuerung unterzogen werden, dann bestünde kein Einwand, auf
österreichischer Seite dieser Beurteilung zu folgen, um einen
internationalen Besteuerungskonflikt zu vermeiden (ebenfalls EAS 2785).
Übt allerdings der Verwaltungsrat seine Funktion nicht
auf Grund eines Dienstvertrages mit der schweizerischen Gesellschaft, sondern
als Dienstnehmer einer österreichischen Konzerngesellschaft aus und
hält er sich nicht länger als 183 Tage pro Jahr in der Schweiz auf,
dann hätte die Schweiz ein Besteuerungsrecht nur dann, wenn sie entweder
auf der Grundlage der wirtschaftlichen Betrachtungsweise die schweizerische
Gesellschaft als Arbeitgeber ansieht oder sie davon ausgeht, dass das Büro
in der schweizerischen Kapitalgesellschaft eine Betriebstätte der
österreichischen Konzerngesellschaft darstellt. Kann einer solchen
Sachverhaltsbeurteilung auch auf österreichischer Seite gefolgt werden, ist
der Schweiz keine Verletzung des Abkommens entgegenzuhalten; die Schweiz ist
diesfalls steuerberechtigt und es trifft Österreich gemäß
Artikel 23 DBA die Verpflichtung zur Steuerfreistellung. Andernfalls müsste
die Angelegenheit im Wege eines internationalen Verständigungsverfahrens
einer Klärung zugeführt werden.
Bundesministerium für Finanzen, 11. Jänner
2008
Normen und Schlagworte
- Art. 16 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 21 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 15 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 23 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0084-IV/4/2008
- Stammnummer
- 34997
- Gültig
- 11.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF